RS OGH 2008/7/11 9Bs222/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2008
beobachten
merken

Norm

StPO §61 Abs1
StPO §56 Abs1
StPO §393 Abs2

Rechtssatz

Ist Übersetzungshilfe von Amts wegen zu gewähren, hat der Dolmetscher seine Gebühr - vergleichbar dem § 38a Abs 2 StPO alt - gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen Übersetzungshilfe auf Verlangen des Beschuldigten vom Gericht bewilligt wird. Erfolgt hingegen Übersetzungshilfe ohne gerichtliche Bewilligung bzw wird eine solche durch den (Verfahrenshilfe-)Verteidiger ohne Einbindung des Gerichts in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem tatsächlich zu bestreiten und können dann im Wege des § 393 Abs 2 StPO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000070

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten