Norm
StPO §§390a Abs1. 393 Abs4. 89 Abs5Rechtssatz
Seit dem 1.1.2008 ist das Verfahren über eine Kostenbeschwerde zweiseitig gestaltet. Dem Privatbeteiligten steht gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Verurteilten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Äußerung zu dessen Beschwerde zu. Dieser ist analog zu den Regelungen über die Kosten der Gegenausführung im Berufungs- und Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nach TP 4 I Z 4d zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000061Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008