RS OGH 2008/7/28 7Bl71/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2008
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Norm

StPO §451 Abs2
StGB §§57. 58 Abs3 Z2
§§1. 61

Rechtssatz

Der Gerichtsanhängigkeit kommt seit der Neufassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) keine verjährungshemmende Wirkung mehr zu. Die Frage der Verjährung vor dem 1.1.2008 begangener Straftaten ist gemäß §§ 1, 61 StGB nach der neuen, insofern günstigeren Rechtslage zu prüfen. Der Auffassung, dass eine nach der alten Rechtslage gehemmte Verjährungsfrist erst ab dem 1.1.2008 weiterlaufe, ist nicht zu folgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000062

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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