RS OGH 2008/7/28 7Bl71/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2008
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Norm

StPO §451 Abs2
StGB §§57. 58 Abs3 Z2
§§1. 61
  1. StPO § 451 heute
  2. StPO § 451 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 451 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 451 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 451 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Gerichtsanhängigkeit kommt seit der Neufassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) keine verjährungshemmende Wirkung mehr zu. Die Frage der Verjährung vor dem 1.1.2008 begangener Straftaten ist gemäß §§ 1, 61 StGB nach der neuen, insofern günstigeren Rechtslage zu prüfen. Der Auffassung, dass eine nach der alten Rechtslage gehemmte Verjährungsfrist erst ab dem 1.1.2008 weiterlaufe, ist nicht zu folgen.Der Gerichtsanhängigkeit kommt seit der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB durch das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins (BGBl römisch eins 2007/93) keine verjährungshemmende Wirkung mehr zu. Die Frage der Verjährung vor dem 1.1.2008 begangener Straftaten ist gemäß Paragraphen eins, 61, StGB nach der neuen, insofern günstigeren Rechtslage zu prüfen. Der Auffassung, dass eine nach der alten Rechtslage gehemmte Verjährungsfrist erst ab dem 1.1.2008 weiterlaufe, ist nicht zu folgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000062

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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