Norm
ArbVG §105 Abs4Rechtssatz
"Die einwöchgie Frist der §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach § 38 Abs 2 ASGG kommt.""Die einwöchgie Frist der Paragraphen 105, Absatz 4, 107, ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG kommt."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000427Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009