TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/17 2005/18/0012

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des A in L, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 2004, Zl. St 266/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 13. September 2004) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Sie (der Beschwerdeführer( reisten am 14.05.2001 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich ein.

Über Ihren Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2004 wurde die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Das Asylverfahren ist demnach seit 22.10.2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Sie sind nicht im Besitz eines Reisepasses oder einer fremdenrechtlichen Bewilligung, die sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Sie halten sich demnach nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.08.2004 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige, Sie aus Österreich auszuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihre Privat- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, in den Akt Einsicht zu nehmen und zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 02.09.2004 teilten Sie - nunmehr rechtsanwaltlich vertreten - mit, dass Sie seit Oktober 2001 bei der Fa. Mc Donalds in Ansfelden beschäftigt sind und EUR 900,-- pro Monat verdienen. Sie leben in Österreich bei Ihrem Bruder und dessen Familie und verfügen über eine Arbeitserlaubnis.

Durch Ihre Erwerbstätigkeit stellen Sie den Lebensunterhalt Ihrer Ehefrau und Ihrer beiden Kinder in der Türkei sicher. Ihre Ehefrau leidet unter plötzlicher Bewusstlosigkeit. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei hätten Sie keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb Ihnen auch die Grundlage für die medizinische Behandlung ihrer Frau entzogen sein würde.

Gleichzeitig stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG.

Sie halten sich seit 15.05.2001, also seit ca. 3 1/2 Jahren in Österreich auf. Aus diesem Aufenthalt kann noch kein so hoher Integrationsgrad abgeleitet werden, der eine Ausweisung unzulässig machen würde.

Da Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit den Lebensunterhalt ihrer Familie und die medizinische Betreuung ihrer Gattin sicherstellen, wird durch die Verfügung der Ausweisung sicherlich zumindest in Ihr Privatleben eingegriffen.

Dieser Eingriff wird allerdings dadurch relativiert, dass sich auch Ihre Gattin und ihre beiden Kinder in der Türkei aufhalten."

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, darunter des § 33 Abs. 1 FrG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der am 14. Mai 2001 beim Bundesasylamt eingebrachte Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ beschieden worden sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2001 gemäß §§ 7 und 8 AsylG nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004 sei die Beschwerde abgelehnt worden, weshalb das Asylverfahren seit 22. Oktober 2001 rechtskräftig negativ (entschieden) sei. Auf Grund der bis 26. Mai 2004 zuerkannten aufschiebenden Wirkung habe (bis dahin) eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht verfügt werden können.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG, der vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz bearbeitet werde, sei zu entgegnen, dass kein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestehe, weshalb auch keine Verpflichtung bestanden habe, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer solchen "Aufenthaltserlaubnis" abzuwarten.

Der Beschwerdeführer halte sich demzufolge seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel, noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Da er seit Oktober 2001 bei der Firma Mc Donalds beschäftigt, bei seinem Bruder und dessen Familie in Linz wohnhaft und weder verwaltungsstrafrechtlich noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei, sei ihm ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Da er sich jedoch seit mehreren Monaten illegal in Österreich aufhalte und bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährde, sei die Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Auch gehöre das Vergehen der Schlepperei zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen (bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen) und würde es geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten.

Darüber hinaus könne nicht davon gesprochen werden, die Erstbehörde hätte das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den negativen Asylbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2001 erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss abgelehnt wurde - womit die dieser Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung endete - und dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt - keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich indes gegen die Auffassung der belangten Behörde im Licht des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer über eine Arbeitserlaubnis verfüge, seit Oktober 2001 bei der Firma Mc Donalds beschäftigt sei und durch diese Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt seiner Ehegattin und seiner beiden Kinder, die gemeinsam in Istanbul in einer 35 m2 kleinen Mietwohnung lebten, sorge. Da er keinen Beruf erlernt habe, könnte er in der Türkei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, um so den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Ferner sei über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG noch nicht entschieden worden und hätte die belangte Behörde diese Entscheidung abwarten müssen. Humanitäre Gründe seien deshalb gegeben, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers an plötzlich auftretender Bewusstlosigkeit leide, zweimal im Monat zur Therapie müsse und er diese Behandlung von der Türkei aus nicht finanzieren könnte.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2004/18/0027, mwN) kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen jedenfalls seit Ablehnung der Behandlung der gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 26. Mai 2004 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit mehr als sechs Monate dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der davor gelegene inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers, der am 14. Mai 2001 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe eines Schleppers, nach Österreich eingereist ist, auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Im Hinblick darauf werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich erheblich relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0225).

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die in der Türkei lebende Ehegattin des Beschwerdeführers dort einer medizinischen Behandlung bedürfe, er durch seine Erwerbstätigkeit in Österreich den Unterhalt seiner Ehegattin und seiner Kinder sicherstelle, er mangels Erlernung eines Berufes in der Türkei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und die medizinische Behandlung nicht finanzieren könnte und daher humanitäre Gründe (gemeint: im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG) vorlägen, sodass die Voraussetzungen erfüllt seien, gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland zu stellen und hier abzuwarten, so ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Die von der belangten Behörde mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. habe, zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nicht gegeben seien und somit kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliege, in dem aus humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0320, unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien dargelegt hat, liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung insbesondere vor, wenn der Fremde einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. ausgesetzt ist. Die Frage der Finanzierung einer medizinischen Behandlung der Ehegattin des Fremden kann daher für sich genommen nicht die Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall anzunehmen. Abgesehen davon, wird mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht darüber abgesprochen, in welches Land er auszureisen habe, sodass auch im Hinblick darauf der behauptete - nicht ohne Weiteres nachvollziehbare - Umstand, dass der Beschwerdeführer als ungelernte Arbeitskraft zwar in Österreich, nicht jedoch in seinem Heimatland ein den Unterhalt sicherndes Einkommen erzielen könnte, ins Leere geht.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass keine Veranlassung für die belangte Behörde bestanden habe, die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuwarten, die Ausweisung des Beschwerdeführers - weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Schutz der öffentlichen Ordnung) - dringend geboten sei und somit dieser Maßnahme § 37 Abs. 1 FrG nicht entgegenstehe, begegnet daher keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180012.X00

Im RIS seit

14.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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