TE Vfgh Beschluss 2001/6/12 B1278/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §41a Abs6

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid betreffend Dienstrechtsangelegenheiten mangels Instanzenzugserschöpfung infolge Unterlassung der Anrufung der Berufungskommission

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14.6.2000, Z416.395/3/VII/A/2/2000, der den folgenden Spruch enthält:

"Durch Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität Salzburg mit Wirksamkeit vom 1.10.1999 und Eingliederung dieses Bereiches in das Institut für Psychologie, mit Beschluss des Senates vom 19.1.1999, ist in Ihrer bisherigen Verwendung keine Änderung i.S. des §40 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979), idF BGBl. Nr. 550/1994, eingetreten."

2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (VfSlg. 13.242/1992 uvam.).

2.2. Der bekämpfte Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist nun ausdrücklich und auch der Sache nach ua. auf §40 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gestützt. Ua. in solchen Angelegenheiten ist aber gemäß der Verfassungsbestimmung des '41a Abs6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein (administrativer) Instanzenzug an die Berufungskommission eröffnet, welche über Berufungen gegen - wie hier - in erster Instanz ergangene einschlägige Bescheide zu entscheiden hat (vgl. VfGH 30.11.1999 B836/97) und vom Beschwerdeführer im Übrigen - in einem Parallelverfahren - auch angerufen wurde.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften - erstinstanzlichen - Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur offenbar nicht zuständig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

5. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten sowie für die Erstattung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, weil dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (sh. zB VfSlg. 10.003/1984, 14.658/1996).

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1278.2000

Dokumentnummer

JFT_09989388_00B01278_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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