TE Vwgh Beschluss 2005/2/17 2005/18/0029

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §1332;
AVG §13 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;
ZPO §66;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über den Antrag des S, geboren 1985, derzeit Justizanstalt Dornbirn, 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 10, vom 11. Jänner 2005, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages vom 9. November 2004 zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. September 2004, Zl. SD 627/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. September 2004 wurde gegen den Antragsteller, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. September 2004 wurde gegen den Antragsteller, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Schreiben vom 9. November 2004 (eingelangt am 12. November 2004) stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid, der von ihm unvollständig - nämlich lediglich unter Nennung der Zahl des Bescheides - bezeichnet wurde.

Mit hg. Verfügung vom 24. November 2004 (zugestellt am 1. Dezember 2004) wurde dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG aufgetragen, binnen zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis und eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des anzufechtenden Bescheides vorzulegen und bekannt zu geben, wann dieser Bescheid zugestellt worden sei. Mit hg. Verfügung vom 24. November 2004 (zugestellt am 1. Dezember 2004) wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG aufgetragen, binnen zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis und eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des anzufechtenden Bescheides vorzulegen und bekannt zu geben, wann dieser Bescheid zugestellt worden sei.

Innerhalb dieser Frist wurden - mittels Telefax (Absender Justizanstalt Feldkirch) - lediglich ein mit 7. Dezember 2004 datiertes Vermögensbekenntnis des Antragstellers und eine Kopie des obgenannten Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Eine Bekanntgabe, wann der anzufechtende Bescheid dem Antragsteller zugestellt worden sei, erfolgte innerhalb der genannten Frist nicht.

Mit hg. Beschluss vom 27. Dezember 2004 (zugestellt am 30. Dezember 2004) wurde der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller der Aufforderung zur Bekanntgabe, wann der anzufechtende Bescheid zugestellt wurde, nicht nachgekommen war.

Mit dem am 12. Jänner 2005 mittels Telefax (Absender Justizanstalt Feldkirch) eingebrachten Schreiben vom 11. Jänner 2005 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Hiermit bitte ich Sie, Ihre Entscheidung der Abweisung meines Antrags auf Verfahrenshilfe noch einmal zu überdenken! Ich bin der Aufforderung, das Zustelldatum des anzufechtenden Bescheids bekannt zu geben, deshalb nicht nachgekommen, weil ich mich nicht des genauen Datums entsinnen konnte und selbiges auch auf dem Kuvert nicht ersichtlich war - aus diesem Grund habe ich diesbezüglich, um nicht möglicherweise falsche Angaben zu machen, keine solchen gemacht. Mittlerweile habe ich erfahren, dass in der Justizanstalt alle eingehenden Briefe von Behörden dokumentiert werden und so war es mir möglich, das Zustelldatum des anzufechtenden Bescheids eruieren zu lassen, und zwar handelt es sich um den 03.11.2004.

Ich bitte Sie nochmals inständig darum, meinen Antrag auf Verfahrenshilfe zu befürworten!

Nochmals ersuche ich außerdem darum, die sechswöchige Frist zur Entscheidung auszusetzen!"

II. römisch zwei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen, wobei die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist. Nach Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen, wobei die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, somit auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an. Hiebei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 13 Abs. 1 AVG E 1 g, 1 h, zitierte hg. Judikatur). Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, somit auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an. Hiebei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird vergleiche , etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 13, Absatz eins, AVG E 1 g, 1 h, zitierte hg. Judikatur).

Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller mit dem obzitierten Vorbringen in dem Schreiben vom 11. Jänner 2005 begehrt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihm mit hg. Verfügung vom 24. November 2004 gesetzten Frist zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages zu bewilligen.

Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass er das Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides vergessen gehabt und sich hinsichtlich der Möglichkeit, dieses zu eruieren, in einem Irrtum befunden habe.

Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei einem "Ereignis" im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG um jedes Geschehen, wozu auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie sich Irren usw., gehören; ein solches Ereignis kann somit nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein "Irrtum" sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 71 Abs. 1 AVG E 2 a, 17 b, 18 b, zitierte Rechtsprechung). Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei einem "Ereignis" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG um jedes Geschehen, wozu auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie sich Irren usw., gehören; ein solches Ereignis kann somit nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein "Irrtum" sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche , etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG E 2 a, 17 b, 18 b, zitierte Rechtsprechung).

Das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides nicht mehr gewusst und sich in der Möglichkeit, dieses zu eruieren, (vorerst) in einem Irrtum befunden, erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht unglaubhaft. Berücksichtigt man, dass es sich beim Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Bescheides (laut dem obzitierten Schreiben vom 11. Jänner 2005: am 3. November 2004) um einen 19 Jahre alten Fremden, einen Staatsangehörigen von Gambia, handelte, der sich laut den im anzufechtenden Bescheid getroffenen Feststellungen seit 3. November 2003, somit bei Erlassung dieses Bescheides erst seit einem Jahr, in Österreich aufhielt, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Erfahrungen im Umgang mit Behörden, insbesondere mit der Beachtung des Zeitpunktes der Erlassung von Bescheiden und des damit verbundenen Beginnes von Rechtsmittelfristen, erworben hatte, so ist bei der Beurteilung, ob ihn eine auffallende Sorglosigkeit an der gegenständlichen Fristversäumung trifft, ein dementsprechend geringerer Maßstab als zum Beispiel im Fall eines Inländers oder eines hier bereits länger aufhältigen Fremden anzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 71 Abs. 1 AVG E 19 g, zitierte hg. Judikatur). Unter diesem Blickwinkel kann in seinem Verhalten ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht erblickt werden. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides nicht mehr gewusst und sich in der Möglichkeit, dieses zu eruieren, (vorerst) in einem Irrtum befunden, erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht unglaubhaft. Berücksichtigt man, dass es sich beim Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Bescheides (laut dem obzitierten Schreiben vom 11. Jänner 2005: am 3. November 2004) um einen 19 Jahre alten Fremden, einen Staatsangehörigen von Gambia, handelte, der sich laut den im anzufechtenden Bescheid getroffenen Feststellungen seit 3. November 2003, somit bei Erlassung dieses Bescheides erst seit einem Jahr, in Österreich aufhielt, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Erfahrungen im Umgang mit Behörden, insbesondere mit der Beachtung des Zeitpunktes der Erlassung von Bescheiden und des damit verbundenen Beginnes von Rechtsmittelfristen, erworben hatte, so ist bei der Beurteilung, ob ihn eine auffallende Sorglosigkeit an der gegenständlichen Fristversäumung trifft, ein dementsprechend geringerer Maßstab als zum Beispiel im Fall eines Inländers oder eines hier bereits länger aufhältigen Fremden anzulegen vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG E 19 g, zitierte hg. Judikatur). Unter diesem Blickwinkel kann in seinem Verhalten ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht erblickt werden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/18/0097) - zu bewilligen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/18/0097) - zu bewilligen.

Wien, am 17. Februar 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180029.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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