TE Vwgh Beschluss 2005/2/17 2005/18/0010

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des G in W, geboren 1966, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen die Bundespolizeidirektion Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung i.A. der Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit der vorliegenden, am 20. Dezember 2004 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 seine Anträge vom 14. Mai 2002 und 16. August 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen worden seien, er fristgerecht am 6. Oktober 2003 dagegen Berufung erhoben habe und die Berufungsbehörde untätig geblieben sei.

II.

1. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist in einer Säumnisbeschwerde (u.a.) die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

2. Gemäß § 94 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0053, mwN).

3. Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 ist, weil nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion (§ 94 Abs. 1 FrG).

Abgesehen davon, dass die in der vorliegenden Beschwerde genannte belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen ihren Bescheid vom 12. September 2003 nicht zuständig ist und schon deswegen nicht säumig sein konnte, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, anzurufen, nicht Gebrauch gemacht hat.

4. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180010.X00

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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