TE Vwgh Beschluss 2005/2/17 2005/18/0010

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des G in W, geboren 1966, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen die Bundespolizeidirektion Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung i.A. der Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit der vorliegenden, am 20. Dezember 2004 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 seine Anträge vom 14. Mai 2002 und 16. August 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen worden seien, er fristgerecht am 6. Oktober 2003 dagegen Berufung erhoben habe und die Berufungsbehörde untätig geblieben sei.Mit der vorliegenden, am 20. Dezember 2004 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 seine Anträge vom 14. Mai 2002 und 16. August 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen worden seien, er fristgerecht am 6. Oktober 2003 dagegen Berufung erhoben habe und die Berufungsbehörde untätig geblieben sei.

II.römisch zwei.

1. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. 1. Gemäß Paragraph 27, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist in einer Säumnisbeschwerde (u.a.) die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist in einer Säumnisbeschwerde (u.a.) die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

2. Gemäß § 94 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. 2. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0053, mwN).Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0053, mwN).

3. Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 ist, weil nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion (§ 94 Abs. 1 FrG). 3. Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2003 ist, weil nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion (Paragraph 94, Absatz eins, FrG).

Abgesehen davon, dass die in der vorliegenden Beschwerde genannte belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen ihren Bescheid vom 12. September 2003 nicht zuständig ist und schon deswegen nicht säumig sein konnte, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, anzurufen, nicht Gebrauch gemacht hat.

4. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. 4. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180010.X00

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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