TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/18 2002/02/0275

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §57;
StVO 1960 §89a Abs7;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KM in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. September 2002, Zl. MA 65 - 645/2002, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheit Kostenvorschreibung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 2001 wurde der W.-AG gemäß § 57 AVG in Verbindung mit § 89a Abs. 7 StVO Kostenersatz vorgeschrieben.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 2001 wurde der W.-AG gemäß Paragraph 57, AVG in Verbindung mit Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO Kostenersatz vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Vorstellung vom 29. Oktober 2001 wurde mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 12. Juni 2002 zurückgewiesen. Die dagegen von ihm erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2002 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht u.a. hervor, der Beschwerdeführer sei mit der erwähnten Vorstellung vom 29. Oktober 2001 nicht für die W.-AG, sondern im eigenen Namen - für sich selbst - eingeschritten. Schon damit ist die belangte Behörde im Recht:

Abgesehen vom "Kopf" dieses vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreibens, der den Namen des Beschwerdeführers enthält, ergibt sich auch aus dem Inhalt desselben keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Rechtsmittel nicht im eigenen, sondern im Namen der W.-AG eingebracht werde; im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Inhalt desselben lag auch kein "Zweifelsfall" im Sinne des Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 625/A, vor, sodass sich die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung dieser Vorstellung als rechtmäßig erweist.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen, das Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd bzw. sei "gerechtfertigt" abgestellt gewesen (sodass die Kostenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei), dass es im Beschwerdefall - weil nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - darum nicht geht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher - ohne dass es eines näheren Eingehens in ihren Inhalt bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher - ohne dass es eines näheren Eingehens in ihren Inhalt bedurfte - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 18. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020275.X00

Im RIS seit

16.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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