TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/18 2002/02/0097

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RS in W, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 31. Jänner 2002, Zl. uvs-2000/13/166- 7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. Mai 2000 um 21.10 Uhr das Fahrzeug (Sattelkraftfahrzeug) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr 7,5 t, Kennzeichen ... (Zugmaschine) und Kennzeichen ... (Auflieger), auf der B 180 bei Strkm. 46.070 in Nauders/Reschenpass in Fahrtrichtung Italien gelenkt und dabei entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Z. 7a StVO in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom "18."

(richtig: 22.) Jänner 1991, Zl. 3-4265, geändert mit Verordnung vom 30. November 1999 und vom 19. Juni 2000, das Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht" missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung gefallen und er auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 7a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu folgender vorläufiger Rechtsansicht Stellung zu nehmen:

"Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Beschwerdeführers auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom "18." Jänner 1991 (richtig nach der Begründung: 22. Jänner 1991), Zl. 3-4265, geändert mit Verordnung vom 30. November 1999 und vom 19. Juni 2000 (betreffend die B 180 Reschen Straße) gestützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2002/02/0302, einen Bescheid der selben belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Bestrafung des damaligen Beschwerdeführers wegen einer am 29. Juni 2001 begangenen Tat auf die zitierte Verordnung vom 19. Juni 2000 gestützt, diese Verordnung allerdings nicht gehörig kundgemacht wurde, sodass sie auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Im vorliegenden Beschwerdefall (Tatzeit 4. Mai 2000) stand allerdings nicht die Verordnung vom 19. Juni 2000, sondern jene vom 22. Jänner 1991 in der Fassung vom 30. November 1999 (vgl. auch § 3 der Verordnung vom 19. Juni 2000) in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass diese Verordnung vom 22. Jänner 1991 (in der Fassung vom 30. November 1999) mit den selben Kundmachungsmängeln behaftet war, wie sie im zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2002/02/0302, in Hinsicht auf die Verordnung vom 19. Juni 2000 angeführt wurden.

Es scheint daher der im vorliegenden Beschwerdefall bekämpfte Bescheid aus dem selben Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet zu sein."

Die belangte Behörde gab hiezu die Stellungnahme ab, auch die Verordnung vom 22. Jänner 1991 (in der Fassung vom 30. November 1999) sei mit den selben Kundmachungsmängeln behaftet gewesen, wie sie im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2004 in Hinsicht auf die Verordnung vom 19. Juni 2000 angeführt worden seien; die belangte Behörde verwies insoweit auf ein diesbezügliches Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Verkehrsamt, vom 13. Jänner 2005 (aus diesem geht hervor, dass die Kundmachungsmängel laut Auskunft der Straßenmeisterei Ried am 20. November 2003 behoben worden seien). Der Beschwerdeführer gab zum hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005 keine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine im zitierten Beschluss vom 17. Dezember 2004 vertretene vorläufige Rechtsansicht zu seiner endgültigen.

Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - ohne dass in das Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Februar 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020097.X00

Im RIS seit

16.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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