RS OGH 2008/11/5 1R204/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2008
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Norm

JN §51
JN §56
JN §104

Rechtssatz

1. Lautet das Hauptbegehren nicht auf Geld, ist das in Geld bestehende Alternativbegehren für die Zuständigkeit maßgebend.

2. Eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit vom allgemeinen Gerichtshof zum selbständigen Handelsgericht ist durch Vereinbarung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000430

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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