Index
L34002 Abgabenordnung Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der C GesmbH in V, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 20, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. März 2002, Zl. 3-VL 116-123/1-2001, betreffend Kanal-Nachtragsbeitrag (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der C GesmbH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 20, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. März 2002, Zl. 3-VL 116-123/1-2001, betreffend Kanal-Nachtragsbeitrag (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde Velden am Wörthersee, vertreten durch den Bürgermeister, 9220 Velden, Seecorso 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei als Abgabenbescheide bezeichneten Erledigungen vom 15. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführerin zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Zentralkläranlage samt Zuleitung einerseits für die in ihrem Gebäude Karawankenplatz 3 befindlichen Geschäfte ein Kanal-Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 4.875,60 sowie andererseits für das an dieser Adresse befindliche restliche Gebäude ein solcher von S 49.496,40 vorgeschrieben. Diese Vorschreibungen stützten sich auf die §§ 7 bis 14 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978 (im Folgenden: K-GKG), sowie auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 1998, mit der Nachtragsbeiträge ausgeschrieben wurden (im Folgenden: Verordnung 1998). Der Bemessung legte die erstinstanzliche Behörde in der erstgenannten Erledigung 0,8126 Bewertungseinheiten, in der zweitgenannten Erledigung 8,2494 Bewertungseinheiten, sowie jeweils einen Gebührensatz von S 6.000,-- zu Grunde.Mit zwei als Abgabenbescheide bezeichneten Erledigungen vom 15. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführerin zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Zentralkläranlage samt Zuleitung einerseits für die in ihrem Gebäude Karawankenplatz 3 befindlichen Geschäfte ein Kanal-Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 4.875,60 sowie andererseits für das an dieser Adresse befindliche restliche Gebäude ein solcher von S 49.496,40 vorgeschrieben. Diese Vorschreibungen stützten sich auf die Paragraphen 7 bis 14 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, (im Folgenden: K-GKG), sowie auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 1998, mit der Nachtragsbeiträge ausgeschrieben wurden (im Folgenden: Verordnung 1998). Der Bemessung legte die erstinstanzliche Behörde in der erstgenannten Erledigung 0,8126 Bewertungseinheiten, in der zweitgenannten Erledigung 8,2494 Bewertungseinheiten, sowie jeweils einen Gebührensatz von S 6.000,-- zu Grunde.
Beide Erledigungen sind wie folgt gefertigt:
"Für den Bürgermeister:
i. A. die Finanzverwalterin:
Unterschrift
BZ"
Gegen diese Erledigungen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. Jänner 2000 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als nunmehr für das gesamte Objekt ein Kanal-Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 42.822,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Vorschreibung legte die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde 7,1370 Bewertungseinheiten sowie einen Beitragssatz von S 6.000,-- zu Grunde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Zahl der Bewertungseinheit sei nach den in der Anlage zum K-GKG enthaltenen Ansätzen ermittelt worden. Das Berechnungsblatt über die Zahl der Bewertungseinheiten bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2000 wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen.
Diese Bescheidaufhebung gründete die belangte Behörde darauf, dass es die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde unterlassen habe, der Beschwerdeführerin formell Parteiengehör zur Ermittlung der Bewertungseinheiten auf Grund des vorzitierten Berechnungsblattes zu gewähren.
Im fortgesetzten Abgabenbemessungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Note vom 25. Oktober 2000 das eben erwähnte Berechnungsblatt vorgehalten. Dort wird die Ermittlung der Abgabenhöhe wie folgt dargestellt:
"BERECHNUNGSBLATT - BEWERTUNGSEINHEITEN
LAGE
RAUM-
M2
ZIFFER
FAKTOR
BWE
BETRAG
ÖS
ANMERKUNG
BEZ.
BZW.
LT.
LT.
EINH.
ANZAHL
LGB.
LGB.
(m2 x Fakt.)
Betten
50,00
9.3
0,125
6,2500
37.500
öS
EG
Juwelier
21,06
4
0,002
0,0421
253
öS
Parfumerie
23,61
4
0,002
0,0472
283
öS
Kindermode
18,34
4
0,002
0,0367
220
öS
Griffe-Store
65,26
4
0,002
0,1305
783
öS
KG
WC
2,00
21.a
0,160
0,3200
1.920
öS
EG
Parfum/Kosmetik
15,52
14
0,020
0,3105
1.863
öS
SUMME m2
7,1370
42.822
öS
Summe
entsprechend
m2 x Faktor
Autogaragen
bzw. Stellplätze
STELLPLÄTZE
7
0,035
(Anzahl)
SUMME:
7,1370
42.822
öS
Gesamtsumme"
In ihrer u.a. dazu erstatteten Stellungnahme vom 20. November 2000 führte die Beschwerdeführerin aus, im Bewertungsblatt seien falsche Ansätze hinsichtlich der Bewertungseinheiten herangezogen worden. Insbesondere sei die "Raumbezeichnung 'Parfum/Kosmetik' im Erdgeschoß falsch bezeichnet" worden, weil es sich dabei lediglich um einen Lagerraum handle. Dahingehend müsse eine entsprechende Korrektur erfolgen.
Zu diesem Einwand wurde eine Verhandlung am 10. Jänner 2001 durchgeführt. Mit Note vom 29. Jänner 2001 teilte die mitbeteiligte Marktgemeinde der Beschwerdeführerin mit, es treffe zu, dass es sich in Ansehung des konkret gerügten Raumes um einen Lagerraum handle. Die Bewertungseinheiten für diesen Raum reduzierten sich somit von
15,52 m2 x 0,020 = 0,3105 BE
auf
15,52 m2 x 0,002 = 0,0310 BE.
Dies ergebe insgesamt eine Reduzierung von 7,1370 BE auf
6,8575 BE.
In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Februar 2001 rügte die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Bewertungseinheiten nicht mehr.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. August 2001 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Erledigungen vom 15. Juni 1999 insoweit Folge gegeben, als für das in Rede stehende Objekt insgesamt ein Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 41.145,-- (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Dieser Abgabenbemessung legte die Berufungsbehörde 6,8575 Bewertungseinheiten sowie einen Beitragssatz von S 6.000,-- zu Grunde. Sie führte aus, das Berechnungsblatt über die Zahl der Bewertungseinheiten bildete einen integrierenden Bestandteil ihres Bescheides.
Im Übrigen entgegnete die Berufungsbehörde entsprechenden Rügen in der Berufung dahingehend, dass es sich bei den erstinstanzlichen Erledigungen um dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zurechenbare Abgabenbescheide handle. Die der Vorschreibung zu Grunde liegende Verordnung 1998 sei auch entsprechend dem § 15 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 80 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 (im Folgenden: Krnt AGO), ordnungsgemäß kundgemacht worden. Eine Begründungspflicht in Ansehung des in der Verordnung 1998 festgelegten Abgabensatzes bestehe nicht. Allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde seien im Berufungsverfahren saniert worden. Im Übrigen entgegnete die Berufungsbehörde entsprechenden Rügen in der Berufung dahingehend, dass es sich bei den erstinstanzlichen Erledigungen um dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zurechenbare Abgabenbescheide handle. Die der Vorschreibung zu Grunde liegende Verordnung 1998 sei auch entsprechend dem Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 80, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, (im Folgenden: Krnt AGO), ordnungsgemäß kundgemacht worden. Eine Begründungspflicht in Ansehung des in der Verordnung 1998 festgelegten Abgabensatzes bestehe nicht. Allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde seien im Berufungsverfahren saniert worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde. Dort rügte sie, die Berechnung der Bewertungseinheiten sei nicht nachvollziehbar, da das Berechnungsblatt dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen gewesen sei. Die Vorschreibung sei unzulässig, weil die Summe aus dem (valorisierten) seinerzeitigen Beitragssatz für den Kanalanschlussbeitrag und jenem für den Nachtragsbeitrag den in § 10 Abs. 1 letzter Satz K-GKG festgelegten Betrag von S 35.000,-- übersteige. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Begründung des in der Verordnung 1998 festgelegten Beitragssatzes für den Kanal-Nachtragsbeitrag. Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung 1998 sowie gegen deren Gesetzmäßigkeit. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde. Dort rügte sie, die Berechnung der Bewertungseinheiten sei nicht nachvollziehbar, da das Berechnungsblatt dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen gewesen sei. Die Vorschreibung sei unzulässig, weil die Summe aus dem (valorisierten) seinerzeitigen Beitragssatz für den Kanalanschlussbeitrag und jenem für den Nachtragsbeitrag den in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz K-GKG festgelegten Betrag von S 35.000,-- übersteige. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Begründung des in der Verordnung 1998 festgelegten Beitragssatzes für den Kanal-Nachtragsbeitrag. Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung 1998 sowie gegen deren Gesetzmäßigkeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2002 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom 22. August 2001 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen Folgendes aus:
Die Verordnung 1998 sei am 27. November 1998 angeschlagen und am 11. Dezember 1998 abgenommen worden. Bedenken gegen die Einhaltung der Kundmachungsfrist des § 15 Abs. 1 erster Satz Krnt AGO bestünden nicht. Ein Fall des Abs. 1a leg. cit. liege nicht vor. Die Verordnung 1998 finde in § 14 Abs. 3 lit. c K-GKG ihre gesetzliche Grundlage. Die Verordnung 1998 sei am 27. November 1998 angeschlagen und am 11. Dezember 1998 abgenommen worden. Bedenken gegen die Einhaltung der Kundmachungsfrist des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz Krnt AGO bestünden nicht. Ein Fall des Absatz eins a, leg. cit. liege nicht vor. Die Verordnung 1998 finde in Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, K-GKG ihre gesetzliche Grundlage.
Die Berufungsbehörde habe im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin nunmehr Parteiengehör zur Ermittlung der Bewertungseinheiten gewährt. Dem gegen diese Berechnung konkret erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2000 sei die Berufungsbehörde in einer Verhandlung vom 10. Jänner 2001 nachgegangen und habe im - wie sich aus dem Schreiben vom 29. Jänner 2001 ergebe - Rechnung getragen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Bedenken gegen die Ermittlung der Bewertungseinheiten gemäß dem Schreiben vom 29. Jänner 2001 geäußert. Diese seien auch der Abgabenbemessung des Berufungsbescheides zu Grunde gelegt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dort erachtete sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung einer verfassungs- und gesetzwidrigen Verordnung verletzt.
Insbesondere hätten es die Verwaltungsbehörden unterlassen, sich mit folgenden ihrer schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen begründend auseinander zu setzen:
"1.) Der Nettowert der bestehenden Anlage soll durch
ein Gutachten dokumentiert werden.
2.) Der Nachtragsbeitrag für die 'Altkanalbenützer'
fußt offensichtlich auch auf der Errichtung einer
Zentralkläranlage, wobei für eine Berechnung jedoch die Errichtung
der Gesamtanlage des Abwasserverbandes Wörthersee West als
Grundlage genommen wurde. Hiebei war die Meinung eines Mitgliedes
des Gemeinderates, dass die neue Kläranlage etwa 8 % der
Gesamtkosten beträgt und ergibt sich aus dieser Rechnung ein
höchst möglicher Nachtragsbeitragssatz von rund ATS 3.000,- je BWE
als Ergebnis.
3.) Unzulässig ist auch, Kosten anderer Kostenträger
(Verwaltungskostenbeitrag) dem Altkanalhaushalt anzulasten, was
jedoch geschehen ist und dadurch die Berechnung des
Nachtragbeitrages beeinflusst wurde.
4.) Die volle Höhe der Rücklage wurde nicht in Abzug
gebracht.
5.) Der Kanalhaushalt erwirtschaftete seit mindestens
5 Jahren Überschüsse von jährlich bis zu ATS 4 Millionen. Hiebei kam es zu keiner Kanalbenützungsbeitragsreduzierung oder - rückzahlung an die Gemeinschaft der angeschlossenen Kanalbesitzer. Dieser Umstand hätte jedoch spätestens bei der Berechnung eines allfälligen Nachtragsbeitrages berücksichtigt werden müssen.
6.) Ebenso wenig fließt der Nettowert des Abwasserwerkes Velden in der Höhe von ATS 50 Millionen (Gemeinderatsprotokoll vom 26.11.1998) in die Berechnung ein. Die Konsequenz daraus wäre, dass der Nachtragsbeitrag sich als obsolet erweisen würde und eine Rückzahlung an den Kanalbenützer zur Folge hätte.
7.) Ebenso wird gerügt, dass eine Studie in der Höhe
von ATS 2,1 Millionen nicht anteilsmäßig weiter verrechnet wurde,
was wiederum die Berechnung des Nachtragsbeitrages hinsichtlich
seiner Höhe beeinflusst hätte.
8.) Anlässlich der Eröffnung des neuen Verbandes
berichtete Geschäftsführer Ing. Lassnig, dass die Kosten um 25 % reduziert wurden. Auch diese hätten bei der Berechnung des Nachtragsbeitrages entsprechend berücksichtigt werden müssen."
Die in Rede stehende Vorschreibung verletze die beschwerdeführende Partei insbesondere deshalb in Verfassungsrechten, weil die mitbeteiligte Marktgemeinde die Kanalanlage unentgeltlich auf den Abwasserverband Wörthersee West übertragen habe. Bei entgeltlicher Übertragung oder sonstiger Verwertung hätte keine Notwendigkeit bestanden, eine Vorschreibung durchzuführen. Auch verstoße die gegenständliche Vorschreibung gegen § 10 Abs. 1 letzter Satz K-GKG. Die in Rede stehende Vorschreibung verletze die beschwerdeführende Partei insbesondere deshalb in Verfassungsrechten, weil die mitbeteiligte Marktgemeinde die Kanalanlage unentgeltlich auf den Abwasserverband Wörthersee West übertragen habe. Bei entgeltlicher Übertragung oder sonstiger Verwertung hätte keine Notwendigkeit bestanden, eine Vorschreibung durchzuführen. Auch verstoße die gegenständliche Vorschreibung gegen Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz K-GKG.
Darüber hinaus sei der erstinstanzliche Abgabenbescheid nicht wirksam erlassen worden, da nicht zu erkennen sei, wem dieser zuzurechnen sei. Auch sei das Berechnungsblatt dem Berufungsbescheid nicht angeschlossen worden. Dies hätte die Vorstellungsbehörde aufgreifen müssen. Weiters verstoße die Kundmachung der Verordnung 1998 gegen § 15 Abs. 1a Krnt AGO. Schließlich sei die Verordnung auch nicht hinreichend determiniert, weil nicht ersichtlich sei, um welche Zentralkläranlage es sich tatsächlich handle. Auch sei unklar, was mit der in § 1 Z 2 der Verordnung 1998 gebrauchten Wortfolge "bis zum Zeitpunkt der Übertragung" gemeint sei. Darüber hinaus sei der erstinstanzliche Abgabenbescheid nicht wirksam erlassen worden, da nicht zu erkennen sei, wem dieser zuzurechnen sei. Auch sei das Berechnungsblatt dem Berufungsbescheid nicht angeschlossen worden. Dies hätte die Vorstellungsbehörde aufgreifen müssen. Weiters verstoße die Kundmachung der Verordnung 1998 gegen Paragraph 15, Absatz eins a, Krnt AGO. Schließlich sei die Verordnung auch nicht hinreichend determiniert, weil nicht ersichtlich sei, um welche Zentralkläranlage es sich tatsächlich handle. Auch sei unklar, was mit der in Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung 1998 gebrauchten Wortfolge "bis zum Zeitpunkt der Übertragung" gemeint sei.
Mit Beschluss vom 27. September 2004, B 741/02-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die Vorschreibung von Nachtragsbeiträgen ist zulässig, wenn der Berechnung der Nachtragsbeiträge nur die Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage zu Grunde gelegt, somit lediglich neu entstandene Kosten für neue Anlagenteile umgelegt werden (siehe - zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz - VfSlg 11.172/1986);
die Verordnung, deren Gesetzwidrigkeit behauptet wird, ist ordnungsgemäß kundgemacht worden (Anschlag an der Amtstafel vom 27.11. bis 11.12.1998); die genannte Verordnung bedurfte nicht einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung (das Kärntner-Gemeindekanalisationsgesetz sieht eine derartige Genehmigung nicht vor)."
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht verletzt, einen Kanal-Nachtragsbeitrag nur in zulässiger Höhe vorgeschrieben zu erhalten.
Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 und 4, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 sowie § 14 Abs. 1, 2 und 3 lit. c K-GKG in der im Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung (§ 1 Abs. 1 und 4 sowie Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, sowie Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 Litera c, K-GKG in der im Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung (Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie
§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 107/1993, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 18/1978) lauten (auszugsweise):Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1993,, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978,) lauten (auszugsweise):
"§ 1
Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen
...
...
2. Abschnitt
Kanalisationsbeitrag
§ 7Paragraph 7
Ermächtigung
...
§ 8Paragraph 8
Abgabengegenstand
Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde. Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde.
§ 9Paragraph 9
Ausmaß
...
§ 10Paragraph 10
Beitragssatz
...
§ 11Paragraph 11
Abgabenschuldner
...
§ 14Paragraph 14
Nachtragsbeitrag