Index
L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
BAO §101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des GM und
2. der HZ, beide in B, beide vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 5. Februar 2004, Zl. MA-02- 04-29-2, betreffend Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2002 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wiesen, 7203 Wiesen), zu Recht erkannt:
Spruch
In Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer ist schuldig, dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 13. August 2002 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Nach den Feststellungen bzw. auf Grund der Erhebungen der Marktgemeinde Wiesen am 3.12.2001 durch die BaubetreuungsgesmbH Eberhart & Schwentenwein an Ort und Stelle ist die Liegenschaft Keltenhof, Parz.Nr.2574/2, KG Wiesen, an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen.
Gemäß § 15 Abs. 3 Ziff. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2001 ist für die Benützung der Ortskanalisation für das Jahr 2002 eine Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziff. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2001 ist für die Benützung der Ortskanalisation für das Jahr 2002 eine
Kanalbenützungsgebühr von
EUR
1.357,97
zuzüglich 10 % USt
EUR
135,80
Zusammen von
EUR
1.493,77
zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 1,10 pro m2 der Berechnungsfläche nach dem Kanalabgabengesetz LGBl. Nr. 41/1984 i. d.F. LGBl. Nr. 37/1990. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 1,10 pro m2 der Berechnungsfläche nach dem Kanalabgabengesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,.
Die Kanalbenützungsgebühr ist binnen einen Monats nach Zustellung dieses Bescheids mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten."
Dieser Abgabenvorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine gemäß § 5 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 (im Folgenden: Bgld KanalAbgG), ermittelte Berechnungsfläche von 1.234,52 m2 zu Grunde. Dieser Abgabenvorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine gemäß Paragraph 5, des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, (im Folgenden: Bgld KanalAbgG), ermittelte Berechnungsfläche von 1.234,52 m2 zu Grunde.
Die Zustellung von Ausfertigungen dieser Bescheide erfolgte durch persönliche Übernahme durch beide Beschwerdeführer am 31. Oktober 2002.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in welcher sie rügten, es sei ihnen in Ansehung der Ermittlung der Berechnungsfläche kein Parteiengehör gewährt worden.
Am 16. Dezember 2002 wurde den Beschwerdeführern zur Ermittlung der Berechnungsfläche Parteiengehör gewährt. In diesem Zusammenhang rügten sie, dass die Berechnungsfläche im Rahmen der Ermittlung der bebauten Fläche und im Rahmen der Ermittlung der Nutzfläche mit unterschiedlichen Faktoren bewertet worden sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsbehörde ging in diesem Zusammenhang von der Richtigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid ermittelten Berechnungsfläche aus. Die unterschiedliche Bewertung derselben Flächen im Rahmen der Ermittlung der verbauten Fläche (mit dem Faktor 0,5) sowie der Nutzflächen (mit dem Faktor 2,0 für gastgewerbliche Räumlichkeiten, mit dem Faktor 1,0 für den Wohnbereich und mit dem Faktor 0,5 für Abstellräume und offene Garagen) ergebe sich aus § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG. Die Berufungsbehörde ging in diesem Zusammenhang von der Richtigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid ermittelten Berechnungsfläche aus. Die unterschiedliche Bewertung derselben Flächen im Rahmen der Ermittlung der verbauten Fläche (mit dem Faktor 0,5) sowie der Nutzflächen (mit dem Faktor 2,0 für gastgewerbliche Räumlichkeiten, mit dem Faktor 1,0 für den Wohnbereich und mit dem Faktor 0,5 für Abstellräume und offene Garagen) ergebe sich aus Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KanalAbgG.
Hinsichtlich der Höhe des Abgabensatzes stützte sich die Berufungsbehörde auf dieselbe Verordnung wie die erstinstanzliche Behörde.
Der Bescheid vom 12. Mai 2003 trägt keinen Hinweis gemäß § 75 Abs. 6 oder 7 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 10/1963 (im Folgenden: Bgld LAO). Der Bescheid vom 12. Mai 2003 trägt keinen Hinweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, oder 7 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1963, (im Folgenden: Bgld LAO).
Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde in einem Rückscheinbrief, welcher sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert wurde, zugestellt. Die Übernahme dieser Ausfertigung erfolgte durch den Erstbeschwerdeführer am 15. Mai 2003.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin brachten sie vor, sämtliche Niederschlagswässer würden auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden. Die Dachwässer würden also nicht in die Kanalisation eingeleitet. Der Umstand, dass die Kanalisationsanlage nur der Aufnahme von Schmutzwässern diene, sei bei der Bemessung der Berechnungsfläche und der Kanalbenützungsgebühr nicht berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2004 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, von Bestimmungen des Bgld KanalAbgG und der Bgld LAO sowie des Wortlautes der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wiesen vom 19. Dezember 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee (im Folgenden: Verordnung 2001) Folgendes aus:
Nach § 1 Verordnung 2001 würden von der mitbeteiligten Marktgemeinde Kanalbenützungsgebühren nach dem dritten Abschnitt des Bgld KanalAbgG erhoben. § 2 Verordnung 2001 knüpfe in finanzverfassungsrechtlich zulässiger Weise an § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG an. Die Berufungsbehörde habe die Berechnungsfläche daher im Einklang mit § 2 Verordnung 2001 nach den Regeln des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG ermittelt. Nach Paragraph eins, Verordnung 2001 würden von der mitbeteiligten Marktgemeinde Kanalbenützungsgebühren nach dem dritten Abschnitt des Bgld KanalAbgG erhoben. Paragraph 2, Verordnung 2001 knüpfe in finanzverfassungsrechtlich zulässiger Weise an Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KanalAbgG an. Die Berufungsbehörde habe die Berechnungsfläche daher im Einklang mit Paragraph 2, Verordnung 2001 nach den Regeln des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KanalAbgG ermittelt.
Die zuletzt genannte Verordnung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Vorstellungsbehörde sei an diese Verordnung gebunden. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Verordnung 2001 ins Treffen geführten Gründe sei nicht einzugehen gewesen.
Weder die ermittelte Berechnungsfläche noch der in Anwendung gebrachte Beitragssatz von EUR 1,10 sei von den Beschwerdeführern gerügt oder bestritten worden. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer sei nicht feststellbar.
Die für ihn bestimmte Ausfertigung des Vorstellungsbescheides wurde dem jeweiligen Beschwerdeführer in einem jeweils an ihn adressierten Rückscheinbrief zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 waren die Gemeinden im hier gegenständlichen Abgabenjahr ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wurden, zu erheben. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2001 waren die Gemeinden im hier gegenständlichen Abgabenjahr ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wurden, zu erheben.
§ 5 Bgld KanalAbgG idF LGBl. Nr. 37/1990 ist Teil des 2. Abschnittes dieses Gesetzes "Kanalisationsbeiträge" und regelt den (Kanal-)Anschlussbeitrag. Er lautet (auszugsweise): Paragraph 5, Bgld KanalAbgG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990, ist Teil des 2. Abschnittes dieses Gesetzes "Kanalisationsbeiträge" und regelt den (Kanal-)Anschlussbeitrag. Er lautet (auszugsweise):
"§ 5
Anschlussbeitrag
Bewertungsfaktor
1.
Bebaute Fläche:
Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.
Ausmaß der bebauten FlächenAls bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl., Ausmaß der bebauten Flächen
0,5
2.
Nutzfläche:
Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.
Nicht mitzurechnen sind:
Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;
Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;
Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen., Nicht mitzurechnen sind:, Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter Litera a bis Litera l, genannten Zwecke geeignet sind;, Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter Litera a, genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;, Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
a)
Wohnungen:
Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen
1
...
g)
Gastgewerbebetriebe:
aa)
Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume
2
...
l)
Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:
Ausmaß der GebäudeflächeSonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:, Ausmaß der Gebäudefläche
0,5
..."
§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 sowie
§ 13 (§ 10 Abs. 1 und § 13 in der Stammfassung, die übrigen
Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990) Bgld KanalAbgG lauten (auszugsweise):Bestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,) Bgld KanalAbgG lauten (auszugsweise):
"3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 10Paragraph 10
Allgemeines
§ 11Paragraph 11
...
...
§ 12Paragraph 12
Abgabenschuldner
...
§ 13Paragraph 13
Ortsverwaltungsteile
Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1974) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen." Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1974,) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen."
§ 75 Abs. 1, 6 und 7 Bgld LAO lauten: Paragraph 75, Absatz eins, 6 und 7 Bgld LAO lauten:
...
Nach § 150 Abs. 2 Bgld LAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Nach Paragraph 150, Absatz 2, Bgld LAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Gemäß § 155 Abs. 1 Bgld LAO in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001 ist der in einem Bescheid festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgestellten Abgabenbeträge auf volle 10 Cent zu runden, wobei Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen sind. Gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Bgld LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, ist der in einem Bescheid festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgestellten Abgabenbeträge auf volle 10 Cent zu runden, wobei Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen sind.
§ 74 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, bestimmt, dass Kundmachungsfristen, sofern nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen betragen. Paragraph 74, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, bestimmt, dass Kundmachungsfristen, sofern nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen betragen.
§ 75 Abs. 1 leg. cit. lautet: Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. lautet:
"§ 75. (1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekannt zu machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 74) folgenden Tag.""§ 75. (1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekannt zu machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Absatz 2, ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (Paragraph 74,) folgenden Tag."
§ 1, § 2, § 4 und § 6 Verordnung 2001 lauten: Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Verordnung 2001 lauten:
"Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Wiesen vom 19. Dezember 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee.
Auf Grund der §§ 10, 11, 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, sowie des § 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001-FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 10, 11, 12, des Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, sowie des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2001-FAG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Allgemeines
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2Paragraph 2
Gebührensatz
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit EUR 1,10 pro m2
Berechnungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist
gesondert hinzuzurechnen.
...
§ 4Paragraph 4
Gebührenanspruch
Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem
erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
...
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
In den Verwaltungsakten ist der Anschlag dieser Verordnung am 19. Dezember 2001 sowie deren Abnahme am 4. Jänner 2002 beurkundet.
I. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: römisch eins. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Der mit Vorstellung angefochtene Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 wurde - wie oben dargestellt - in einem an beide Beschwerdeführer adressierten Kuvert zugestellt und vom Erstbeschwerdeführer übernommen.
Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert, wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw. Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen). Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert, wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht vergleiche die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw. Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen).
Die Zweitbeschwerdeführerin war daher auch nicht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den ihr gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheid vom 12. Mai 2003 legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hätte die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin daher zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung einer meritorischen Vorstellungsentscheidung war sie nicht zuständig (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, mit weiteren Hinweisen). Die Zweitbeschwerdeführerin war daher auch nicht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den ihr gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheid vom 12. Mai 2003 legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hä