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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §191 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. der K GesmbH und 2. des J K, vertreten durch die Auditor Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom 20. November 2001, RV/136-15/02/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1989 bis 1992, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. der K GesmbH und 2. des J K, vertreten durch die Auditor Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins a) vom 20. November 2001, RV/136-15/02/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1985 gründeten die erstbeschwerdeführende GmbH als "Geschäftsherr" und der Zweitbeschwerdeführer als stiller Gesellschafter eine unechte stille Gesellschaft. Die Erstbeschwerdeführerin "& Mitges" erteilte der A-GmbH Vollmacht.
Das Finanzamt erließ in der Folge an die Mitunternehmerschaft (unechte stille Gesellschaft) Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer. Die Bescheide waren jeweils an die "(Erstbeschwerdeführerin) MITGES" gerichtet.
Mit Sacheinlagevertrag vom 16. August 1993 brachte der Zweitbeschwerdeführer seine stille Beteiligung gemäß Art III UmgrStG zum 31. Dezember 1992 in die Erstbeschwerdeführerin ein. Mit Sacheinlagevertrag vom 16. August 1993 brachte der Zweitbeschwerdeführer seine stille Beteiligung gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG zum 31. Dezember 1992 in die Erstbeschwerdeführerin ein.
Mit einer am 18. Oktober 1994 beim Finanzamt eingelangten Eingabe teilte die Erstbeschwerdeführerin "& Mitges." mit, die Voraussetzungen für die Einreichung von (weiteren) Steuererklärungen (gemeint für die Mitunternehmerschaft) seien weggefallen, weil der Zweitbeschwerdeführer seine atypisch stille Beteiligung zum 31. Dezember 1992 in die Erstbeschwerdeführerin eingebracht habe.
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen die an die "(Erstbeschwerdeführerin) MITGES" gerichtete und der A-GmbH zugestellten Bescheide betreffend:
a) …
b)…
c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind; c) in den Fällen des Paragraph 188 :, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
Gemäß § 4 GewStG ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 GewStG (Mitunternehmerschaften) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner. Gemäß Paragraph 4, GewStG ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewStG (Mitunternehmerschaften) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
§ 199 BAO lautet: Paragraph 199, BAO lautet:
"Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal.
An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (vgl. den hg Beschluss vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121, das hg Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 97). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere vergleiche , den hg Beschluss vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121, das hg Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu Paragraph 97,).
Im Jahr 1995 ist die zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Form einer atypisch stillen Gesellschaft gebildete Mitunternehmerschaft bereits beendet gewesen. Dennoch hat das Finanzamt im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung die als Bescheide intendierten Erledigungen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie betreffend Gewerbesteuer an die Mitunternehmerschaft gerichtet.
Der angefochtene Bescheid dagegen ist hinsichtlich Feststellung von Einkünften an diejenigen gerichtet, denen seinerzeit Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs 2 BAO). Hinsichtlich Gewerbesteuer setzt er gegenüber den Gesamtschuldnern iSd § 4 GewStG als einheitlicher Abgabenbescheid iSd § 199 BAO die Abgabe fest. Der angefochtene Bescheid dagegen ist hinsichtlich Feststellung von Einkünften an diejenigen gerichtet, denen seinerzeit Einkünfte zugeflossen sind (Paragraph 191, Absatz 2, BAO). Hinsichtlich Gewerbesteuer setzt er gegenüber den Gesamtschuldnern iSd Paragraph 4, GewStG als einheitlicher Abgabenbescheid iSd Paragraph 199, BAO die Abgabe fest.
Für den Beschwerdefall ist entscheidend, dass die Erledigungen des Finanzamtes ins Leere gegangen sind und damit keine Wirksamkeit entfalten konnten, weil sie an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichtet sind. Solcherart hat für die belangte Behörde keine Zuständigkeit bestanden, über eine gegen diese Erledigungen eingebrachte Berufung in der Sache zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,.
Wien, am 23. Februar 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140001.X00Im RIS seit
23.03.2005