TE Vwgh Beschluss 2005/2/23 2004/08/0230

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der E in P, vertreten durch Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Parkstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 2004, Zl. 61-26n15/6-2002, betreffend Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.A. Beitragsnachverrechnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 5. April 2004, Zl. 61-26n15/4-2002, dahingehend berichtigt, dass das Datum des Einspruches in der ersten Zeile des Spruches statt "28.10.2004" richtig "28.11.2002" zu lauten hat.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2004, B 902/04, ihre Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, in den Rechten "1. Außenseiterwirkung 2. Berechnung nach Sollverdienst 3. Einreihung Kollektivvertrag 4. Wettbewerb EU" verletzt zu sein. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen gesetzwidriger Anwendung" aufzuheben.

Durch diese von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet.

Durch den angefochtenen Berichtigungsbescheid kann die Beschwerdeführerin in den von ihr bezeichneten Rechten nicht verletzt worden sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 2002/18/0228).

Bemerkt sei, dass selbst dann, wenn man die Beschwerdeergänzung dahingehend auffassen würde, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Schriftsatz auch den berichtigten Bescheid vom 5. April 2004 anfechten wollte, nichts gewonnen wäre, weil die Frist zur Beschwerdeerhebung durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144 B-VG nur hinsichtlich des Berichtigungsbescheides gewahrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe ihr gegenüber bestätigt, dass der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid in rechtlicher Hinsicht eine Einheit bilde, ändert dies nichts daran, dass sie den berichtigten Bescheid (in seiner nunmehrigen Fassung) nicht vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten hat. Soweit aber darin die Behauptung liegen sollte, dass die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde veranlasst worden wäre, die gegen den berichtigten Bescheid laufende Beschwerdefrist versäumt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit ein Hindernis für eine rechtzeitige Beschwerdeführung behauptet würde, welches nur auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist berücksichtigt werden könnte. Auch ein solcher Antrag wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Eine nach Abtretung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid erstmals erfolgte Anfechtung des berichtigten Bescheides wäre daher verspätet.

Wien, am 23. Februar 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080230.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten