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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gesetzwidrigkeit bzw Gleichheitswidrigkeit von Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien teils zur Gänze mangels ordnungsgemäßer Kundmachung teils hinsichtlich einiger Bestimmungen und Wortfolgen; Mindestmaß an Publizität der nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnungen gegeben zur Begründung eines tauglichen Prüfungsobjektes; keine sachliche Rechtfertigung der erheblichen Benachteiligung freiberuflich tätiger Ärzte mit Kassenvertrag im Vergleich zu solchen ohne Kassenvertrag bei Festsetzung der KammerumlageSpruch
A. Folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien werden als gesetzwidrig aufgehoben:
I. für das Jahr 1991, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 18. Dezember 1990, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. April 1991, Pr. Zl. 1062/91 (MA 14-200/91), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien", Heft 1/91, S 58, römisch eins. für das Jahr 1991, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 18. Dezember 1990, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. April 1991, Pr. Zl. 1062/91 (MA 14-200/91), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien", Heft 1/91, S 58,
II. für das Jahr 1992, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 19. Dezember 1991, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 7. April 1992, Pr. Zl. 1153/92 (MA 14-52/92), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/92, S 16 f, und römisch zwei. für das Jahr 1992, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 19. Dezember 1991, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 7. April 1992, Pr. Zl. 1153/92 (MA 14-52/92), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/92, S 16 f, und
III. für das Jahr 1993, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1992, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. Feber 1993, Pr. Zl. 0412/93 (MA 14-36/93), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/93, S 20: römisch drei. für das Jahr 1993, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1992, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. Feber 1993, Pr. Zl. 0412/93 (MA 14-36/93), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/93, S 20:
jeweils
a) in Abschnitt I.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," sowie a) in Abschnitt römisch eins.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," sowie
b) in Abschnitt I.B.: der Abs1, der Abs2 erster Satz und lita, der Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4" im Abs5, die Wortfolge "in den Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 lita und die Wortfolge "gemäß Abs2" im Abs6 litb. b) in Abschnitt römisch eins.B.: der Abs1, der Abs2 erster Satz und lita, der Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4" im Abs5, die Wortfolge "in den Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 lita und die Wortfolge "gemäß Abs2" im Abs6 litb.
B. Folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1997, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 10. Dezember 1996, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 22. April 1997, Pr. Zl. 0538/97 (MA 15-II-89/97), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 6/97, S 64 f, werden als gesetzwidrig aufgehoben:
a) in Abschnitt I.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,"; a) in Abschnitt römisch eins.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,";
b) in Abschnitt I.B.: der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" im Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" im Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4" im Abs5 und die Wortfolge "in Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 erster Satz sowie b) in Abschnitt römisch eins.B.: der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" im Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" im Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte römisch eins A Abs1 und 2 und römisch eins B Abs1, 2 und 4" im Abs5 und die Wortfolge "in Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 erster Satz sowie
c) in Abschnitt I.C.: die Wortfolge "gemäß Abschnitt I B Abs1". c) in Abschnitt römisch eins.C.: die Wortfolge "gemäß Abschnitt römisch eins B Abs1".
C. Zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben werden die Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien:
I. für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1993, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 12. April 1994, Pr. Zl. 1218/94 (MA 15-II-147/94); römisch eins. für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1993, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 12. April 1994, Pr. Zl. 1218/94 (MA 15-II-147/94);
II. für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 28. Juni 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 13. Dezember 1994, Pr. Zl. 4148/94 (MA 15-II-1651/94); römisch zwei. für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 28. Juni 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 13. Dezember 1994, Pr. Zl. 4148/94 (MA 15-II-1651/94);
III. für das Jahr 1995, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 29. November 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 24. Jänner 1995, Pr. Zl. 0197/95 (MA 15-II-2097/94); sowie römisch drei. für das Jahr 1995, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 29. November 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 24. Jänner 1995, Pr. Zl. 0197/95 (MA 15-II-2097/94); sowie
IV. für das Jahr 1996, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 12. Dezember 1995, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 26. März 1996, Pr. Zl. 0524/96 (MA 15-II-94/96). römisch vier. für das Jahr 1996, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 12. Dezember 1995, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 26. März 1996, Pr. Zl. 0524/96 (MA 15-II-94/96).
D. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Gemäß §56 des - im vorliegenden Fall noch anzuwendenden - Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG 1984), BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, 461/1992 und 100/1994, heben die Ärztekammern zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Diese ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen.römisch eins. 1.1. Gemäß §56 des - im vorliegenden Fall noch anzuwendenden - Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, 461/1992 und 100/1994, heben die Ärztekammern zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Diese ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen.
Die näheren Bestimmungen sind in einer Umlagenordnung zu treffen; diese ist von der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer zu beschließen (vgl. §50 Z8 ÄrzteG 1984). Die näheren Bestimmungen sind in einer Umlagenordnung zu treffen; diese ist von der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer zu beschließen vergleiche §50 Z8 ÄrzteG 1984).
1.2. Abschnitt I der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1997 lautet jeweils wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben): 1.2. Abschnitt römisch eins der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1997 lautet jeweils wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):
a) 1991:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
B. Prozentuelle Kammerumlage
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie b)
bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt römisch eins A Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita) zu berücksichtien."
b) 1992:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
2. Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt römisch eins A Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 1,0 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."
c) 1993:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
2. Von dieser Umlage sind all jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I. A. Abs1 als Umlage festzusetzen. b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt römisch eins. A. Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."
d) 1. Jänner bis 30. Juni 1994:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
2. Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt römisch eins A Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."
e) 1. Juli bis 31. Dezember 1994:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
B. Prozentuelle Kammerumlage
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt römisch eins A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts römisch vier der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."
f) 1995:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis