TE Vwgh Beschluss 2005/2/23 2004/12/0091

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in den Beschwerdesachen des Dipl.-Ing. K in W, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Melicharstraße 1/II, gegen die Bescheide jeweils der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur 1.) vom 18. Oktober 2002, Zl. 1393.250549/3-III/9b/2002, betreffend Abweisung einer Bewerbung um die Planstelle eines Abteilungsvorstandes an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, und

2.) vom 30. September 2002, Zl. 3836.010149/34-III/A/9b/02, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei (Dipl.-Ing. Mag. M in W) auf die Planstelle eines Abteilungsleiters an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer ist Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt W und befindet sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur schrieb am 12. Februar 2001 die Stellung eines Abteilungsvorstandes/einer Abteilungsvorständin der Verwendungsgruppe L 1 im Bereich des Landesschulrates von Oberösterreich an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt W aus, und zwar für den Bereich der Abteilung für Chemieingenieurwesen. Es bewarben sich zwei Kandidaten um diese Position, der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte.

In seiner Sitzung am 27. Juni 2002 reihte das Kollegium des Landesschulrates den Mitbeteiligten an erster, den Beschwerdeführer an zweiter Stelle.

Mit Bescheid vom 30. September 2002 ernannte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Mitbewerber mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2002 auf die ausgeschriebene Planstelle. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Planstelle abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbewerber erfülle die Anforderungen an den Arbeitsplatz eines Abteilungsvorstandes für Chemieingenieurwesen besser als der Beschwerdeführer.

Gegen beide erwähnten Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser beide Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1662/02-16, B 1811/02-7, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurden sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Dieser erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht verletzt, zum Abteilungsvorstand für Chemieingenieurwesen an der oben genannten Schule bestellt zu werden.

2.1. Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 8. Juni 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwN).

2.2. Die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Fallkonstellation gleicht in den wesentlichen Punkten derjenigen, die auch dem hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, zu Grunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, waren auch die vorliegenden - auf Grund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120091.X00

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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