TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2002/08/0248

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §53a Abs3;
ASVG §54 Abs5;
ASVG §58;
  1. ASVG § 53a heute
  2. ASVG § 53a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 53a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  4. ASVG § 53a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 53a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 53a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. ASVG § 53a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 53a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  9. ASVG § 53a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. ASVG § 53a gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  11. ASVG § 53a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 53a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  13. ASVG § 53a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. ASVG § 53a gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  15. ASVG § 53a gültig von 01.04.2003 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2002
  16. ASVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 53a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 53a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0174 E 23. Februar 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in L, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 2002, Zl. SV(SanR)-410881/1-2002-Ruc/May, betreffend Beitragsnachverrechnung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 3 i.V.m.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, i.V.m.

§ 54 Abs. 1 und 5 ASVG verpflichtet, für das Jahr 2000 Beiträge in der Höhe von S 1.519,20 (EUR 110,40), davon S 971,80 (EUR 70,62) an Sonderbeiträgen nachzuzahlen. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin seit 21. Februar 2000 bis "laufend" bei der E. GmbH als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet sei. Vom 15. bis 17. März 2000 sei sie auf Grund ihrer Beschäftigung bei der D. GmbH der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen. Durch das Zusammentreffen von Zeiten einer Vollversicherung mit einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigung(en) entstehe auch für das Entgelt aus der (den) geringfügigen Beschäftigung(en) Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Auch sei die Arbeiterkammerumlage für das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zu entrichten. Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen seien Sonderbeiträge bis zum 60-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die Sonderzahlungen würden jedoch nicht für einzelne Monate, sondern für das gesamte Kalenderjahr gewährt. Eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung, wonach eine Aliquotierung der Sonderzahlungen vorzunehmen sei, gebe es nicht. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher zu Recht der Beschwerdeführerin Sonderbeiträge in der Höhe von S 971,80 (EUR 70,62) aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der E. GmbH auf Grund der gemeldeten Beitragsgrundlage der Sonderzahlungen von S 6.844,-- (EUR 497,37) nachverrechnet.Paragraph 54, Absatz eins und 5 ASVG verpflichtet, für das Jahr 2000 Beiträge in der Höhe von S 1.519,20 (EUR 110,40), davon S 971,80 (EUR 70,62) an Sonderbeiträgen nachzuzahlen. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin seit 21. Februar 2000 bis "laufend" bei der E. GmbH als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet sei. Vom 15. bis 17. März 2000 sei sie auf Grund ihrer Beschäftigung bei der D. GmbH der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen. Durch das Zusammentreffen von Zeiten einer Vollversicherung mit einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigung(en) entstehe auch für das Entgelt aus der (den) geringfügigen Beschäftigung(en) Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Auch sei die Arbeiterkammerumlage für das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zu entrichten. Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen seien Sonderbeiträge bis zum 60-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die Sonderzahlungen würden jedoch nicht für einzelne Monate, sondern für das gesamte Kalenderjahr gewährt. Eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung, wonach eine Aliquotierung der Sonderzahlungen vorzunehmen sei, gebe es nicht. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher zu Recht der Beschwerdeführerin Sonderbeiträge in der Höhe von S 971,80 (EUR 70,62) aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der E. GmbH auf Grund der gemeldeten Beitragsgrundlage der Sonderzahlungen von S 6.844,-- (EUR 497,37) nachverrechnet.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 1193/02).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, gemäß § 54 Abs. 1 und 5 ASVG keine Sonderbeiträge für die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung leisten zu müssen. Sie vertritt - zusammengefasst - die Auffassung, nur für den auf den Zeitraum vom 15. bis 17. März 2000 entfallenden aliquoten Anteil der Sonderzahlungen auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Sonderbeiträge bezahlen zu müssen, weil sie nur in diesem Zeitraum auf Grund ihrer zusätzlichen Beschäftigung bei der D. GmbH der Vollversicherungspflicht unterlegen sei. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 5 ASVG keine Sonderbeiträge für die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung leisten zu müssen. Sie vertritt - zusammengefasst - die Auffassung, nur für den auf den Zeitraum vom 15. bis 17. März 2000 entfallenden aliquoten Anteil der Sonderzahlungen auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Sonderbeiträge bezahlen zu müssen, weil sie nur in diesem Zeitraum auf Grund ihrer zusätzlichen Beschäftigung bei der D. GmbH der Vollversicherungspflicht unterlegen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2000 vom 21. Februar bis 31. Dezember als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet; darüber hinaus ist sie im Hinblick auf ihr Dienstverhältnis vom 15. bis 17. März mit der D. GmbH der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen. Für den Monat März wurden ihr auf Grund des Entgeltes aus der geringfügigen Beschäftigung allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge auf Grund der für das Jahr 2000 erhaltenen Sonderzahlungen vorgeschrieben. Strittig ist die Vorschreibung der Sonderbeiträge.

§ 53a Abs. 3 und 4 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 lautet: Paragraph 53 a, Absatz 3 und 4 ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Personen 13,65 %, für alle anderen Personen 14,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallenVollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65 %, für alle anderen Personen 14,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

  • -Strichaufzählung
    für die im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Personen 3,15 %für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 3,15 %
  • -Strichaufzählung
    für alle anderen Personen 3,7 % und als Zusatzbeitrag 0,25 %,
              a)              auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.
  1. (4)Absatz 4,Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur soweit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet."Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, sind nur soweit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet."

Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 sind (u.a.) die Pauschalbeiträge nach § 53a unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, sind (u.a.) die Pauschalbeiträge nach Paragraph 53 a, unter Bedachtnahme auf Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 471 h Abs. 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 beginnt die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 471, h Absatz eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, beginnt die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.

Nach § 471 h Abs. 2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Nach Paragraph 471, h Absatz 2, ASVG endet die Pflichtversicherung mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Unter Zugrundelegung der zuletzt genannten Bestimmungen ist die belangte Behörde (ungeachtet der Überlagerung der beiden Beschäftigungsverhältnisse nur an drei Tagen) zutreffend vom Bestehen einer Vollversicherung der Beschwerdeführerin für den gesamten Monat März 2000 ausgegangen.

§ 53a Abs. 3 ASVG verpflichtet Vollversicherte, die gleichzeitig in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, zur Leistung eines Pauschalbeitrages hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Diese Beitragspflicht besteht nur, solange neben der die Vollversicherung begründenden Beschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. Der Pauschalbeitrag ist vom Entgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu leisten, auf das der Vollversicherte Anspruch hat oder das er darüber hinaus auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses erhält. Bestimmungen über die Fälligkeit dieses Pauschalbeitrages hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse enthält § 53a Abs. 3 nicht. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln des § 58 ASVG. Nach § 58 Abs. 1 letzter Satz ASVG wird die Fälligkeit der Sonderbeiträge durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Im Übrigen teilen - wie sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergibt - die Sonderbeiträge hinsichtlich der Beitragspflicht das Schicksal der laufenden Beiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2001/08/0191). Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG verpflichtet Vollversicherte, die gleichzeitig in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, zur Leistung eines Pauschalbeitrages hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Diese Beitragspflicht besteht nur, solange neben der die Vollversicherung begründenden Beschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. Der Pauschalbeitrag ist vom Entgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu leisten, auf das der Vollversicherte Anspruch hat oder das er darüber hinaus auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses erhält. Bestimmungen über die Fälligkeit dieses Pauschalbeitrages hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse enthält Paragraph 53 a, Absatz 3, nicht. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln des Paragraph 58, ASVG. Nach Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz ASVG wird die Fälligkeit der Sonderbeiträge durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Im Übrigen teilen - wie sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ASVG ergibt - die Sonderbeiträge hinsichtlich der Beitragspflicht das Schicksal der laufenden Beiträge vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2001/08/0191).

Die Satzung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse regelt im § 19 die Fälligkeit der Sonderbeiträge. Diese Bestimmung lautet: Die Satzung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse regelt im Paragraph 19, die Fälligkeit der Sonderbeiträge. Diese Bestimmung lautet:

"Fälligkeit der Sonderbeiträge

(§ 58 Abs. 1 ASVG)(Paragraph 58, Absatz eins, ASVG)

§ 19. (1) Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.Paragraph 19, (1) Sonderbeiträge (Paragraph 54, ASVG) sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Werden die Sonderbeiträge von der Kasse vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe der Kasse fällig.
  2. (3)Absatz 3,Werden die Sonderzahlungen bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 54 Abs. 2 ASVG berücksichtigt, sind die Sonderbeiträge gleichzeitig mit den allgemeinen Beträgen fällig."Werden die Sonderzahlungen bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG berücksichtigt, sind die Sonderbeiträge gleichzeitig mit den allgemeinen Beträgen fällig."

Nach dem oben zitierten § 53a Abs. 3 ASVG besteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen hinsichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nur während des Bestandes eines der Vollversicherungspflicht unterliegenden und eines (oder mehrerer) daneben gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin für den Monat März 2000 gegeben gewesen. Nur wenn in diesem Monat Sonderzahlungen aus der geringfügigen Beschäftigung fällig oder tatsächlich bezahlt worden wären, wäre die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschalbeitrages dafür entstanden. Der angefochtene Bescheid enthält über die Fälligkeit oder die tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsfeststellungen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im Falle des § 53a Abs. 3 ASVG bereits dann Sonderbeiträge von den Sonderzahlungen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der Fälligkeit oder tatsächlichen Auszahlung der Sonderzahlungen vorzuschreiben sind, wenn nur in irgendeinem Monat des Kalenderjahres neben den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eine Vollversicherungspflicht besteht. Für diese Auffassung gibt es aber - wie oben aufgezeigt - keine gesetzliche Grundlage. In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen über die Fälligkeit oder tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin getroffen. Damit hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Nach dem oben zitierten Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG besteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen hinsichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nur während des Bestandes eines der Vollversicherungspflicht unterliegenden und eines (oder mehrerer) daneben gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin für den Monat März 2000 gegeben gewesen. Nur wenn in diesem Monat Sonderzahlungen aus der geringfügigen Beschäftigung fällig oder tatsächlich bezahlt worden wären, wäre die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschalbeitrages dafür entstanden. Der angefochtene Bescheid enthält über die Fälligkeit oder die tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsfeststellungen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG bereits dann Sonderbeiträge von den Sonderzahlungen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der Fälligkeit oder tatsächlichen Auszahlung der Sonderzahlungen vorzuschreiben sind, wenn nur in irgendeinem Monat des Kalenderjahres neben den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eine Vollversicherungspflicht besteht. Für diese Auffassung gibt es aber - wie oben aufgezeigt - keine gesetzliche Grundlage. In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen über die Fälligkeit oder tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin getroffen. Damit hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf die Erstattung der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung in Höhe von EUR 991,20 bereits enthalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das auf die Erstattung der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG abzuweisen. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung in Höhe von EUR 991,20 bereits enthalten.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080248.X00

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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