TE OGH 1950/6/13 Nr11/50

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Veröffentlicht am 13.06.1950
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Norm

Rechtsanwaltsordnung 1868 §5
Rechtsanwaltsordnung 1868 §30
ZPO §502 Abs5
ZPO §519 Z3
ZPO §527
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23198

Kopf

SZ 23/198

Spruch

Nach § 30 RAO. steht das Berufungsrecht den Beteiligten zu; zu diesen gehört auch der dienstgebende Rechtsanwalt.Nach Paragraph 30, RAO. steht das Berufungsrecht den Beteiligten zu; zu diesen gehört auch der dienstgebende Rechtsanwalt.

Gegen aufhebende Beschlüsse des Oberlandesgerichtes ist die weitere Berufung an den Obersten Gerichtshof auch dann zulässig, wenn im Aufhebungsbeschluß ein Rechtskraftvorbehalt fehlt.

Entscheidung vom 13. Juni 1950, Nr 11/50.

I. Instanz: Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Oberlandesgericht Wien hatte als Berufungsgericht einen Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer aufgehoben und dem Ausschuß eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Berufung gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob die vorliegende Berufung überhaupt zulässig ist, da der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien den Beschluß des Kammerausschusses vom 26. Juli 1949 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgehoben und dem Kammerausschuß ohne Rechtskraftvorbehalt eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen hat. Der Berufungswerber vertritt in seiner Berufungsschrift die Rechtsauffassung, daß seine Berufung zulässig sei, weil eine den §§ 502 Abs. 5, bzw. 519 Z. 3 ZPO. analoge Vorschrift in der Rechtsanwaltsordnung fehlen.Der Oberste Gerichtshof hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob die vorliegende Berufung überhaupt zulässig ist, da der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien den Beschluß des Kammerausschusses vom 26. Juli 1949 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgehoben und dem Kammerausschuß ohne Rechtskraftvorbehalt eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen hat. Der Berufungswerber vertritt in seiner Berufungsschrift die Rechtsauffassung, daß seine Berufung zulässig sei, weil eine den Paragraphen 502, Absatz 5,, bzw. 519 Ziffer 3, ZPO. analoge Vorschrift in der Rechtsanwaltsordnung fehlen.

Die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit einer weiteren Berufung an den Obersten Gerichtshof gegen einen ohne Vorbehalt der Rechtskraft ergangenen aufhebenden Beschluß des Oberlandesgerichtes hängt von der grundsätzlichen Frage ab, ob für das Rechtsmittelverfahren nach § 30 RAO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend sind.Die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit einer weiteren Berufung an den Obersten Gerichtshof gegen einen ohne Vorbehalt der Rechtskraft ergangenen aufhebenden Beschluß des Oberlandesgerichtes hängt von der grundsätzlichen Frage ab, ob für das Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 30, RAO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend sind.

Nach § 30 RAO. sind hinsichtlich der dort vorgesehenen Berufung für den Fristenlauf, die Fristenberechnung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Aus dieser Gesetzesbestimmung ist im Wege des Gegenteilsschlusses abzuleiten, daß die Behandlung der in der Rechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsmittel im übrigen nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaute des § 30 Abs. 4 erster Satz RAO., wonach den Beteiligten das Recht der Berufung an das Oberlandesgericht und von diesem an den Obersten Gerichtshof zusteht, ohne daß dieses Berufungsrecht Einschränkungen unterworfen wäre. Der Oberste Gerichtshof ist deshalb der Meinung, daß die Bestimmungen der §§ 519 Z. 3 und 527 Abs. 2 ZPO. - der Hinweis der Berufung auf § 502 Abs. 5 ZPO. ist im vorliegenden Fall verfehlt, weil hier die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht vorliegen - auf das im § 30 RAO. vorgesehene Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar sind und daß es sich bei den in den §§ 5 und 30 RAO. zugelassenen Rechtsmitteln um Rechtsmittel eigener Art handelt, die nach dem Grundsatze der vollen Berufung zu behandeln sind. Es ist daher gegen aufhebende Beschlüsse des Oberlandesgerichtes die weitere Berufung an den Obersten Gerichtshof auch dann zulässig, wenn im Aufhebungsbeschlusse ein Rechtskraftvorbehalt fehlt.Nach Paragraph 30, RAO. sind hinsichtlich der dort vorgesehenen Berufung für den Fristenlauf, die Fristenberechnung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Aus dieser Gesetzesbestimmung ist im Wege des Gegenteilsschlusses abzuleiten, daß die Behandlung der in der Rechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsmittel im übrigen nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaute des Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz RAO., wonach den Beteiligten das Recht der Berufung an das Oberlandesgericht und von diesem an den Obersten Gerichtshof zusteht, ohne daß dieses Berufungsrecht Einschränkungen unterworfen wäre. Der Oberste Gerichtshof ist deshalb der Meinung, daß die Bestimmungen der Paragraphen 519, Ziffer 3 und 527 Absatz 2, ZPO. - der Hinweis der Berufung auf Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. ist im vorliegenden Fall verfehlt, weil hier die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht vorliegen - auf das im Paragraph 30, RAO. vorgesehene Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar sind und daß es sich bei den in den Paragraphen 5 und 30 RAO. zugelassenen Rechtsmitteln um Rechtsmittel eigener Art handelt, die nach dem Grundsatze der vollen Berufung zu behandeln sind. Es ist daher gegen aufhebende Beschlüsse des Oberlandesgerichtes die weitere Berufung an den Obersten Gerichtshof auch dann zulässig, wenn im Aufhebungsbeschlusse ein Rechtskraftvorbehalt fehlt.

Die vorliegende Berufung ist daher zulässig und es muß deshalb in ihre meritorische Behandlung eingegangen werden.

Soweit sie es zunächst als zweifelhaft bezeichnet, ob nicht ausschließlich der Rechtsanwaltsanwärter zur Erhebung der Berufung gegen den Beschluß des Kammerausschusses vom 26. Juli 1949 legitimiert gewesen wäre, der vom dienstgebenden Rechtsanwalte eingebrachten Berufung somit das Anfechtungsrecht fehle, ist sie nicht begrundet, weil nach § 30 RAO. das Berufungsrecht den Beteiligten zusteht, unter diesen Beteiligten aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - auch der dienstgebende Rechtsanwalt zu verstehen ist.Soweit sie es zunächst als zweifelhaft bezeichnet, ob nicht ausschließlich der Rechtsanwaltsanwärter zur Erhebung der Berufung gegen den Beschluß des Kammerausschusses vom 26. Juli 1949 legitimiert gewesen wäre, der vom dienstgebenden Rechtsanwalte eingebrachten Berufung somit das Anfechtungsrecht fehle, ist sie nicht begrundet, weil nach Paragraph 30, RAO. das Berufungsrecht den Beteiligten zusteht, unter diesen Beteiligten aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - auch der dienstgebende Rechtsanwalt zu verstehen ist.

Schlagworte

Aufhebungsbeschlu nach § 30 RAO., Berufungsrecht, Berufung gegen Aufhebungsbeschluß nach § 30 RAO., Begriff des, Beteiligten, Beteiligter nach § 30 RAO., Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, Liste der Rechtsanwaltsanwärter, Eintragung, Rechtsanwalt, Berufungsrecht in Eintragungssache eines, Rechtsanwaltsanwärters, Rechtsanwaltsanwärter Berufungsrecht nach § 30 RAO., Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluß nach § 30 RAO., Begriff des, Beteiligten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0000NR00011.5.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19500613_OGH0002_0000NR00011_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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