TE OGH 1950/8/16 3Ob379/50

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Veröffentlicht am 16.08.1950
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Etz als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans, Dr. Duhan, Dr. Sommer und Dr. Fellner als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hanka E*****, vertreten durch Dr. Gustav Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Käthe D*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Stecher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.076,60 S, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 11. Mai 1950, GZ 42 R 761/50, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 1950, 56 E 442/50/23 abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die verpflichtete Partei selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Exekutionsgericht hat die Ausfolgung des von der verpflichteten Partei durch die Österr. Nationalbank beim Exekutionsgericht erlegten Betrages von 1.067,60 S an den Rechtsanwalt der verpflichteten Partei angeordnet.

Über Rekurs der betreibenden Partei hat das Rekursgericht diesen Beschluss abgeändert und die Überweisung dieses Betrages an die betreibende Partei verfügt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet. Das Rekursgericht hat mit Recht aus den Schreiben der verpflichteten Partei vom 3. 2. 1950, 14. 2. 1950 und 28. 2. 1950 gefolgert, dass der Erlag des Betrages von 1.067,60 S beim Exekutionsgericht mit Wissen und Willen der verpflichteten Partei zum Zwecke der Befriedigung der Forderung der betreibenden Partei erfolgt ist, und hat auch mit Recht ausgesprochen, dass eine Rückerstattung dieses Betrages an die verpflichtete Partei nicht mehr möglich ist, weil die betreibende Partei bereits einen Anspruch auf Ausfolgung dieses Betrages erlangt hat. Die Ausführungen des Revisionsrekurses sind nicht geeignet, die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zu widerlegen. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO und § 78 EO.

Anmerkung

E80620 3Ob379.50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00379.5.0816.000

Dokumentnummer

JJT_19500816_OGH0002_0030OB00379_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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