TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2005/07/0014

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 2004, Zl. VwSen-310261/3/Ga/Da, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 11. Mai 2004 anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, auf einer bestimmten Liegenschaft in der Gemeinde Steinerkirchen auf einer befestigten (asphaltierten) Fläche, die jedoch auf Rasenflächen entwässere, ein näher bestimmtes Autowrack mit Frontschaden, defektem Kühler, mit Spuren von ausgelaufener Kühlerflüssigkeit am Fahrzeug, mit noch vorhandenen anderen Betriebsmitteln (Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Starterbatterie), in diesem Zustand nicht fahrtauglich, jedoch geeignet, als Abfall die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden zu beeinträchtigen (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002), gelagert. Auf diese Weise habe er gefährlichen Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert und somit gegen den Anlagenvorbehalt des § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 verstoßen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 79 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002 verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt.

In der Begründung heißt es zur Strafbemessung, die Erstbehörde habe das verhängte Strafausmaß nachvollziehbar an den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Mildernd sei die schließlich erfolgte fachgerechte Entsorgung des Wracks berücksichtigt worden. Dem stehe der zu Recht als erschwerend gewertete Umstand der tatbildgleichen Vortat gegenüber. Der vom Beschwerdeführer ergänzend mit Schriftsatz vom 31. August 2004 angesprochene Neubau der Kfz-Werkstätte, mit dem auch Abstellplätze für Unfallfahrzeuge errichtet werden sollen, vermöge nach den Umständen dieses Falles keinen Milderungsgrund abzugeben. Die vom Beschwerdeführer weiters eingewendete Gefährdung seiner (wirtschaftlichen) Existenz sei gänzlich unbescheinigt geblieben. Im Übrigen aber habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nach seinen eigenen Angaben berücksichtigt habe. Da nach all dem keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - sie sei mit der verhängten Geldstrafe von EUR 5.000,-- deutlich unter der Geldstrafe von EUR 6.000,-- für die als Erschwerungsgrund gewertete Vortat geblieben - sei auch der Strafausspruch zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich die Strafbemessung bekämpft wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 würden die dort dargestellten Übertretungen mit Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 36.340,-- bestraft. Die belangte Behörde habe eine gewerbsmäßige Begehung nicht festgestellt, hingegen eine Vortat, welche als Erschwerungsgrund gewertet worden sei. Im Hinblick darauf, dass ein einziges Fahrzeug verfahrensgegenständlich sei, welches einen Frontschaden sowie einen defekten Kühler aufgewiesen habe und unter Berücksichtigung der Vortat hätte die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 % der Mindeststrafe, daher in Höhe von EUR 1.500,-- das Auslangen finden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund einer bereits in der Vergangenheit deutlich überhöhten (einzigen) Vorstrafe in Höhe von EUR 6.000,--. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde für das verfahrensgegenständliche einzige Fahrzeug eine Geldstrafe im Umfang von 1/7 der möglichen Höchststrafe verhängt; schon aus diesem Grund erweise sich die verhängte Geldstrafe als übermäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002) schuldig erkannt. Diese Bestimmung lautet:

"§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

...

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 EUR bedroht."

Wie die Strafbemessung zu erfolgen hat, regelt § 19 VStG.

Dieser lautet:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die belangte Behörde hat dargelegt, wie sie die Strafbemessung vorgenommen hat. Sie entspricht dem § 19 VStG. Schon angesichts des Umstandes, dass auch eine Vorstrafe in Höhe von EUR 6.000,-- den Beschwerdeführer nicht von der neuerlichen Begehung einer gleichen Verwaltungsübertretung abhalten konnte, erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 5.000,-- keineswegs als überhöht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070014.X00

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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