Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. September 2004, Zl. UVS 42.9-10/2004-9, betreffend Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG eines Bescheides über eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. September 2004, Zl. UVS 42.9-10/2004-9, betreffend Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG eines Bescheides über eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 660,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 30. April 1930 geborene Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage (Aktenseite 33 verso) über eine befristet bis 16. September 2003 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen/Unterklassen A, B, C1, C, F, B+E, C1+E, C+E.
Am 5. August 2003 beantragte er die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C1, C, F, B+E, C1+E sowie C+E.
In einer Niederschrift der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. März 2004 (Aktenseite 51) heißt es:
"Unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 AVG wird mir mündlich der Bescheid verkündet, dass die Gültigkeit meiner Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz unter den nachangeführten Bedingungen, Befristungen, Auflagen bzw. zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen eingeschränkt wird: "Unter Bedachtnahme auf Paragraph 62, Absatz eins, AVG wird mir mündlich der Bescheid verkündet, dass die Gültigkeit meiner Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz unter den nachangeführten Bedingungen, Befristungen, Auflagen bzw. zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen eingeschränkt wird:
( Befristung bis: 11.09.2008 für A, B, B+E, F 11.09.2004 für C1, C, C1+E, C+E
( Auflagen: Code 01.01 (Brille). Es ist in 2 1/2 Jahren (11.03.2006) ein Augenbefund bei der ho. Behörde vorzulegen. Für die Gruppe 2 (C1, C, C1+E, C+E) gilt der Code 05.01 (Fahrten nur bei Tageslicht -- NACHTFAHRVERBOT --).
...
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wird
gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
..."
Die Erteilung der Lenkberechtigung für die erwähnten Klassen/Unterklassen ist auch im Führerscheinantragsformular (Aktenseite 38 verso) dokumentiert, ebenso wie die Übernahmebestätigung des Führerscheins durch den Beschwerdeführer am 5. März 2004.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wurde der mündlich verkündete Bescheid vom 5. März 2004 insofern angefochten, als in diesem eine Erteilung der Lenkberechtigung hinsichtlich "der Kategorie A, B, B+E, F" befristet bis zum 11. September 2008 und "für die Fahrzeuge C1, C, C1+E, C+E" befristet bis 11. September 2004 ausgesprochen wurde, sowie hinsichtlich der Auflage des Nachtfahrverbots.
Mit Bescheid vom 26. August 2004 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) der Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG, 35 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z. 2 FSG iVm § 2 Abs. 3 FSG-GV mit der Maßgabe Folge, dass die Lenkberechtigung unter den folgend angeführten Befristungen bzw. Auflagen eingeschränkt werde: Mit Bescheid vom 26. August 2004 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) der Berufung gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, AVG, 35 Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FSG-GV mit der Maßgabe Folge, dass die Lenkberechtigung unter den folgend angeführten Befristungen bzw. Auflagen eingeschränkt werde:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung
einer Lenkberechtigung
§ 3.(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt Paragraph 3 Punkt (, eins,) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt
werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. Paragraph 8,
...
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
...
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, ... dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1
§ 20. Paragraph 20,
...
60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
...
6. Wiederholungsuntersuchung:
Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 FSG vorzulegende ärztliche Gutachten. Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 2, FSG vorzulegende ärztliche Gutachten.
...
Allgemeines
§ 2. Paragraph 2,
...
...
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. Paragraph 3,
...
1.3. Die §§ 62 und 68 AVG lauten (auszugsweise): 1.3. Die Paragraphen 62 und 68 AVG lauten (auszugsweise):
"§ 62.
...
...
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. Paragraph 68,
...
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass § 24 Abs. 1 FSG die Behörde ermächtigt, aufrecht erteilte Lenkberechtigungen nachträglich zu entziehen oder deren Gültigkeit einzuschränken, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung die Verhältnisse geändert haben. Die Erteilung oder Verlängerung von Lenkberechtigungen ist hingegen hauptsächlich in den §§ 3, 8 und 9 FSG geregelt. 2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Behörde ermächtigt, aufrecht erteilte Lenkberechtigungen nachträglich zu entziehen oder deren Gültigkeit einzuschränken, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung die Verhältnisse geändert haben. Die Erteilung oder Verlängerung von Lenkberechtigungen ist hingegen hauptsächlich in den Paragraphen 3, 8 und 9 FSG geregelt.
Da die zuletzt erteilte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 16. September 2003 befristet war und dieser fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieser Lenkberechtigung gestellt hatte, war Sache des von der Bundespolizeidirektion Graz geführten Verfahrens dasjenige zur Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die beantragten Klassen/Unterklassen.
2.2. Am 5. März 2004, dem Tag der Verkündung des mündlichen Bescheides durch die Bundespolizeidirektion Graz, verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Lenkberechtigung mehr. Eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Überlegung davon aus, dass sich die Bundespolizeidirektion Graz nur im Ausdruck vergriffen hat und nicht etwa eine Einschränkung einer nicht mehr existierenden Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG vorgenommen hat, sondern vielmehr neuerlich eine Lenkberechtigung für die genannten Klassen/Unterklassen erteilt hat, befristet teils bis 11. September 2008, teils bis 11. September 2004, unter den näher angeführten Auflagen. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers war Sache des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde nur die Befristung der grundsätzlich ausgesprochenen Erteilung sowie die Auflage des Nachtfahrverbots. 2.2. Am 5. März 2004, dem Tag der Verkündung des mündlichen Bescheides durch die Bundespolizeidirektion Graz, verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Lenkberechtigung mehr. Eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Überlegung davon aus, dass sich die Bundespolizeidirektion Graz nur im Ausdruck vergriffen hat und nicht etwa eine Einschränkung einer nicht mehr existierenden Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vorgenommen hat, sondern vielmehr neuerlich eine Lenkberechtigung für die genannten Klassen/Unterklassen erteilt hat, befristet teils bis 11. September 2008, teils bis 11. September 2004, unter den näher angeführten Auflagen. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers war Sache des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde nur die Befristung der grundsätzlich ausgesprochenen Erteilung sowie die Auflage des Nachtfahrverbots.
2.3. Ungeachtet der Erwähnung des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG als herangezogene Rechtsgrundlage und der im Spruch enthaltenen Wendung, wonach die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unter "den folgend angeführten Befristungen bzw. Auflagen eingeschränkt wird", geht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der schon beim erstinstanzlichen Bescheid angestellten Überlegung auch hinsichtlich des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 26. August 2004 davon aus, dass sich diese nur im Ausdruck vergriffen hat und über die zeitliche Begrenzung der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung abgesprochen hat. Im Umfang dieses Ausspruchs erwuchs der Bescheid der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2004 in Rechtskraft. 2.3. Ungeachtet der Erwähnung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG als herangezogene Rechtsgrundlage und der im Spruch enthaltenen Wendung, wonach die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unter "den folgend angeführten Befristungen bzw. Auflagen eingeschränkt wird", geht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der schon beim erstinstanzlichen Bescheid angestellten Überlegung auch hinsichtlich des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 26. August 2004 davon aus, dass sich diese nur im Ausdruck vergriffen hat und über die zeitliche Begrenzung der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung abgesprochen hat. Im Umfang dieses Ausspruchs erwuchs der Bescheid der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2004 in Rechtskraft.
2.4. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG käme eine Abänderung dieses rechtskräftigen Bescheides nur insoweit in Frage, als aus ihm niemandem ein Recht erwachsen ist. 2.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG käme eine Abänderung dieses rechtskräftigen Bescheides nur insoweit in Frage, als aus ihm niemandem ein Recht erwachsen ist.
Dass dem Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2004 - durch Angabe der Dauer der Befristung der antragsgemäß erteilten und durch Auflagen eingeschränkten Lenkberechtigung - eine Rechtsposition eingeräumt wurde, ihm daraus daher ein Recht im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen ist, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der angefochtene Bescheid, der sich ausdrücklich auf § 68 Abs. 2 AVG beruft, könnte demnach nur rechtmäßig sein, wenn er die durch den Berufungsbescheid vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer zuerkannte Rechtsposition nicht nachträglich einschränkte, dessen Rechtsstellung also nicht zu seinen Ungunsten verändert worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0101 mwN). Dass dem Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2004 - durch Angabe der Dauer der Befristung der antragsgemäß erteilten und durch Auflagen eingeschränkten Lenkberechtigung - eine Rechtsposition eingeräumt wurde, ihm daraus daher ein Recht im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen ist, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der angefochtene Bescheid, der sich ausdrücklich auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG beruft, könnte demnach nur rechtmäßig sein, wenn er die durch den Berufungsbescheid vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer zuerkannte Rechtsposition nicht nachträglich einschränkte, dessen Rechtsstellung also nicht zu seinen Ungunsten verändert worden wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0101 mwN).
2.5. Der Spruch des Berufungsbescheides vom 26. August 2004 ist freilich nach seinem Wortlaut insofern völlig unmissverständlich, als er in Stattgabe der Berufung des Beschwerdeführers, anders als der erstinstanzliche Bescheid, die Befristung der erteilten Lenkberechtigung für sämtliche Klassen/Unterklassen, somit auch für C und C+E, mit 11. September 2008 ausspricht. Im Hinblick auf den völlig klaren Wortlaut des Spruchs ist die Begründung des Berufungsbescheides, die im Übrigen entgegen der Auffassung der belangten Behörde keineswegs eindeutig darauf schließen ließe, dass entgegen dem Spruch eine Befristung der Erteilung der Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C und C+E nur bis 11. September 2006 vorgenommen werden sollte, unmaßgeblich (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131, und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157). 2.5. Der Spruch des Berufungsbescheides vom 26. August 2004 ist freilich nach seinem Wortlaut insofern völlig unmissverständlich, als er in Stattgabe der Berufung des Beschwerdeführers, anders als der erstinstanzliche Bescheid, die Befristung der erteilten Lenkberechtigung für sämtliche Klassen/Unterklassen, somit auch für C und C+E, mit 11. September 2008 ausspricht. Im Hinblick auf den völlig klaren Wortlaut des Spruchs ist die Begründung des Berufungsbescheides, die im Übrigen entgegen der Auffassung der belangten Behörde keineswegs eindeutig darauf schließen ließe, dass entgegen dem Spruch eine Befristung der Erteilung der Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C und C+E nur bis 11. September 2006 vorgenommen werden sollte, unmaßgeblich vergleiche , zB. die hg. Beschlüsse vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131, und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass § 20 Abs. 4 FSG einer befristeten Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer, der unstrittig das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte, für die Klassen C und C+E bis 11. September 2008 entgegen stand. Das ändert aber nichts daran, dass durch den Berufungsbescheid vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer, wenn auch teilweise gesetzwidrig, die unter 2.4. dargelegte Rechtsposition eingeräumt wurde. In diese wenn auch rechtswidrig, so doch rechtskräftig erlangte Rechtsposition durfte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, der hinsichtlich der Klassen C und C+E eine Verkürzung der Befristung darstellt und überdies erstmals die Auflage einer Wiederholungsuntersuchung hinsichtlich dieser Klassen vorschreibt, nicht unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG eingreifen. Mit ihren Ausführungen in der Gegenschrift, auf Grund einer nicht dem Gesetz entsprechenden Normanwendung könne kein Rechtsanspruch entstehen, lässt die belangte Behörde erkennen, dass sie die Bedeutung der Rechtskraft (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 89/10/0249 mwN) verkennt. 2.6. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass Paragraph 20, Absatz 4, FSG einer befristeten Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer, der unstrittig das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte, für die Klassen C und C+E bis 11. September 2008 entgegen stand. Das ändert aber nichts daran, dass durch den Berufungsbescheid vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer, wenn auch teilweise gesetzwidrig, die unter 2.4. dargelegte Rechtsposition eingeräumt wurde. In diese wenn auch rechtswidrig, so doch rechtskräftig erlangte Rechtsposition durfte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, der hinsichtlich der Klassen C und C+E eine Verkürzung der Befristung darstellt und überdies erstmals die Auflage einer Wiederholungsuntersuchung hinsichtlich dieser Klassen vorschreibt, nicht unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingreifen. Mit ihren Ausführungen in der Gegenschrift, auf Grund einer nicht dem Gesetz entsprechenden Normanwendung könne kein Rechtsanspruch entstehen, lässt die belangte Behörde erkennen, dass sie die Bedeutung der Rechtskraft vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 89/10/0249 mwN) verkennt.
2.7. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig.
Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Er war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Aufwandersatz konnte nur im beantragten Ausmaß zugesprochen werden. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG sowie die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Aufwandersatz konnte nur im beantragten Ausmaß zugesprochen werden.
Wien, am 24. Februar 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110215.X00Im RIS seit
29.03.2005