TE Vwgh Beschluss 2005/2/24 2002/20/0146

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des D in W, geboren 1970, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. November 2001, Zl. 214.033/11-II/04/01, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2001 wurde der am 11. August 1999 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers "im Grunde des § 3 Abs. 1 iVm § 1 Z 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen." Dagegen richtet sich die am 26. März 2002 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2005 legte die belangte Behörde die Kopie eines Bescheides der Wiener Landesregierung vor, wonach dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27. Dezember 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Infolge der Staatsbürgerschaftsverleihung liegt zwar keine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG vor, doch lässt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer unzweifelhaft den Wegfall seines Interesses an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde erkennen. Der Beschwerdeführer wäre durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Erledigung der Beschwerde der Fall wäre. Einer solchen Entscheidung käme nur noch theoretische Bedeutung zu. In diesem Sinn äußerte sich auch der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gegebenen Stellungnahmemöglichkeit.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0128, mwN).

Gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende hypothetische Beurteilung des Beschwerdeerfolges führt zu einem Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer, weil die belangte Behörde bei der Bestimmung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z 4 FrG auch in der vorliegenden Konstellation auf den Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei abzustellen gehabt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0121, mwN; vgl. auch das Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0553).

Es war daher dem Beschwerdeführer der Schriftsatzaufwand nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 zuzuerkennen.

Wien, am 24. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200146.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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