TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2002/07/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §130 litd;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §30;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Jakob F in T, vertreten durch Dr. Volkmar Ternulz, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Februar 2002, Zl. FA13A-

30.40 - 178 - 02/43, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG i.A. eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Kundmachung vom 7. Mai 2001 ordnete die BH L (BH) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auf seinem Anwesen in T die freiberufliche Tätigkeit als Zweirad-Oldtimer-Restaurator ausübe, das Anwesen im Grundwasserschongebiet Leibnitzerfeld-West liege und aus Sicht der Wasserrechtsbehörde abzuklären sei, ob wasserrechtlich bewilligungspflichtige Tatbestände vorlägen und allenfalls Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorzusehen seien, die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung am 23. Mai 2001 unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle an.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz an die BH vom 10. Mai 2001 vor, gegen die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung Einwendungen zu erheben, weil eine wasserrechtliche Überprüfung bereits am 15. Dezember 1994 stattgefunden habe und festgestellt worden sei, dass keine eigene wasserrechtliche Bewilligung notwendig sei und sich somit weitere Erhebungen erübrigten. Sollte es dennoch zur angekündigten örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung kommen, müsste er den Verhandlungsleiter wegen Befangenheit ablehnen.

Laut Aktenvermerk der BH vom 23. Mai 2001 sei zum angesetzten Termin (seitens des Beschwerdeführers) niemand anwesend gewesen und habe auch "keinerlei Bewegung im Haus und ums Haus" (des Beschwerdeführers) wahrgenommen werden können. Ein Zutritt über das Gartentor sei nicht möglich gewesen, weil dieses versperrt gewesen sei. Soweit wahrgenommen habe werden können, sei das Anwesen in schlechtem baulichen Zustand. Auf dem Dach des Gebäudes befänden sich Fotovoltaik- und Solaranlagen. Im Bereich des Eingangstores zum Anwesen des Beschwerdeführers befinde sich eine Tafel an der Hauswand mit dem Hinweis "Zweirad-Oldtimer-Restaurator Jakob F". Dies sei, soweit wahrgenommen werden könne, der einzige Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser scheine seine Restaurationstätigkeit jedenfalls in keinem großen Umfang auszuüben, und es deute nichts auf eine professionelle Abwicklung hin. Im gesamten Hofbereich sei kein Motorrad erkennbar. Es sei nicht erkennbar, ob die Restaurationstätigkeiten in dem an das Wohnhaus angrenzenden Wirtschaftsgebäude durchgeführt würden.

Dem weiteren Aktenvermerk der BH vom 28. Juni 2001 zufolge, könne laut Ing. T. "(BBL L)" auf Grund der bisher erhobenen Tatsachen nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Zweirad-Oldtimer-Restaurator" eine Gefährdung des Grundwassers ergebe. Bis zu einer endgültigen Besichtigung des gesamten Anwesens inklusive Wirtschaftsgebäude sei anzunehmen, dass im Zuge seiner Tätigkeit wassergefährdende Stoffe (z.B. Öl, Chemikalien für die Restaurierungsarbeiten, Benzinreste ...) anfielen. Der Beschwerdeführer lasse allerdings offensichtlich die notwendige örtliche Erhebung nicht zu.

Mit Bescheid der BH vom 19. September 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2, §§ 98 und 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 iVm § 6 Z. 1, 2, 5 und 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 21. November 1990, LGBl. Nr. 86/1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs- GesmbH, der Marktgemeinde L, der Gemeinde R und der Marktgemeinde W bestimmt werde, verpflichtet, bis 30. Oktober 2001 um die wasserrechtliche Bewilligung seiner im Rahmen seiner Tätigkeit als Zweirad-Oldtimer-Restaurator betriebenen Werkstätte auf seinem Anwesen in T anzusuchen oder bis zu diesem Zeitpunkt den Werkstättenbetrieb einzustellen.

Begründend führte die BH aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Einkommenserhebung im Zuge eines Strafverfahrens angegeben, freiberuflich als Zweirad-Oldtimer-Restaurator tätig zu sein. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolge in einer Werkstätte auf seinem Anwesen in T. Dieses Grundstück liege im Grundwasserschongebiet. Da mit dem Betrieb einer solchen Werkstätte regelmäßig grundwassergefährdende Stoffe anfielen, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, sei eine Verhandlung an Ort und Stelle ausgeschrieben worden, um die Situation aus wasserrechtlicher Sicht abzuklären. Zum Verhandlungstermin sei jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin anwesend gewesen.

Nach Hinweis auf § 34 WRG 1959 und den Inhalt der obgenannten Bestimmungen der Verordnung des LH führte die BH weiter begründend aus, dass es sich bei der Werkstätte des Beschwerdeführers um eine Anlage handle, bei der Abwässer anfielen, die das Grundwasser gefährden könnten. Die verwendeten Chemikalien und andere Stoffe seien wassergefährdend, und es bestehe die Möglichkeit, dass aus den abgestellten Oldtimern wassergefährdende Substanzen austräten und in den Boden versickerten. (Zudem habe der Beschwerdeführer einen Brunnen errichtet, für den eine Bohrung erforderlich gewesen sei, die bis zum Grundwasser reiche). Alle diese Maßnahmen seien nach der Schongebietsverordnung bewilligungspflichtig, um eine Gefährdung des Grundwassers zu vermeiden. Da der Beschwerdeführer um keine Bewilligung angesucht habe, sei gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 2. Oktober 2001, worin er im Wesentlichen vorbrachte, es sei zwar richtig, dass er Zweiräder-Oldtimer restauriere, er habe zu diesem Zweck jedoch lediglich einzelne Teile, aber nie komplette Fahrzeuge lagernd. Seine Aufgabe bestehe darin, fehlende Teile anzufertigen bzw. verschlissene Teile zu reparieren. Die einzelnen Gegenstände würden von den Kundschaften bereits im gereinigten Zustand zur Reparatur gebracht, und es fielen daher keine grundwassergefährdenden Stoffe, die z.B. bei einer Reinigung entstehen würden, an. Seine Maschinen und Geräte, die eine Schmierung hätten, würden ausschließlich mit pflanzlichen Ölen (Sonnenblumenöl usw.) geschmiert. Er liebe die Natur und sei daher bemüht, diese zu schützen. Die Behörde könne nicht die haltlose Behauptung aufstellen, dass beim Betrieb der Werkstätte grundwassergefährdende Abwässer und Chemikalien anfielen, weil diese Stoffe von ihm nicht benützt würden. Außerdem seien auf seinem Grund keine Oldtimer abgestellt. Was die Behauptung der Behörde anlange, er hätte auf seinem Grundstück einen Brunnen errichtet, so sei der auf diesem Grundstück befindliche Hausbrunnen bereits 1874 errichtet worden. Ferner habe er bereits darauf hingewiesen, dass seine Anlage am 15. Dezember 1994 besichtigt und wasserrechtlich für in Ordnung befunden worden sei. Die Vorgangsweise der Behörde sei daher eine Schikane und als persönliche Verfolgung zu empfinden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH vom 5. Februar 2002 wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Begründend führte der LH im Wesentlichen aus, dass die einem wasserpolizeilichen Auftrag zu Grunde liegende wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer Anlage oder Maßnahme konkret zu prüfen sei und dabei Sachverhaltsfeststellungen zu treffen seien, die eine Kontrolle der rechtlichen Beurteilung über die Bewilligungspflicht des Sachverhaltes ermöglichten. Im vorliegenden Fall sei die Behörde bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 6 Z. 1, 2, 5 und 7 der Schongebietsverordnung, LGBl. Nr. 86/1990, ausgegangen. Mit den im Bescheid der BH genannten Umständen könne eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht allerdings nicht begründet werden, weil konkrete Feststellungen darüber, welche Beschaffenheit z.B. die Werkstätte in Bezug auf Dichtheit von Boden und Dichtheit von Behältnissen habe, in welchem Umfang die gegenständlichen Reparaturen tatsächlich durchgeführt würden, ob mit Altöl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten tatsächlich hantiert bzw. manipuliert werde, fehlten. Um dies feststellen zu können, sei ein Ortsaugenschein unerlässlich. § 133 Abs. 5 WRG 1959 biete z.B. eine ausreichende Handhabe dafür, um sich den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen. Die nicht durchgeführte Erhebung des konkreten Sachverhaltes stelle im Verfahren einen Mangel dar, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere mit den verpflichteten Parteien, als unvermeidlich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer werde hiebei auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 39 AVG aufmerksam gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1994 eine wasserrechtliche Überprüfung seiner Betriebsstätte durch die BH habe durchführen lassen, bei der sich ergeben habe, dass für die Betriebsstätte eine wasserrechtliche Bewilligung nicht notwendig sei. Um dies zu erkennen, hätte der LH lediglich die bezughabenden Akten aus dem Jahr 1994 und auch 1995 beischaffen müssen. Allein mit der Behauptung in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach "mit dem Betrieb einer solchen Werkstätte regelmäßig grundwassergefährdende Stoffe anfallen", disqualifiziere sich der Bescheidverfasser betreffend seine Objektivität. Würde man dieser Feststellung folgen, so müsste jede Werkstätte eine wasserrechtliche Bewilligung haben, auch wenn noch so sauber gearbeitet würde. Der Beschwerdeführer habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sich seine Betriebsstätte in der Zwischenzeit überhaupt nicht verändert habe. Der erstinstanzliche Bescheid wäre daher mit dem angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

§ 66 Abs. 2 und 4 AVG lautet:

"§ 66. ...

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

...

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

Ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass in der Sache kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, dann hat sie in Stattgebung der Berufung den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben (vgl. etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 213 zitierte Judikatur). Ist sie hingegen der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass Erhebungen notwendig sind und zu ihrer Vornahme die Durchführung (oder Wiederholung) einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann sie mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen (vgl. etwa die in Walter-Thienel, aaO, zu § 66 AVG E 356 zitierte hg. Rechtsprechung).

Darin, dass der LH den erstinstanzlichen Bescheid nicht ersatzlos aufgehoben hat, kann keine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides erblickt werden.

Die §§ 30, 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 130 und § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 82/2003 haben folgenden Wortlaut:

"§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.

(2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

(3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

...

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

...

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);

d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."

§ 6 Z. 1, 2, 5 und 7 der auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959 erlassenen Verordnung des LH vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs- GesmbH, der Gemeinden L, R und der Marktgemeinde W bestimmt wird, LGBl. Nr. 86/1990, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, lautet:

"§ 6

Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i.d.g.F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 5 unzulässig sind:

1. Die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall - wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit - das Grundwasser zu beeinträchtigen vermag.

2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a WRG, jedoch, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unabhängig vom Überschreiten einer bestimmten Mengenschwelle, ferner die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Tankstellen, Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, dass bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist. Weiters ist die Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleinen Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Anlagen und Maßnahmen, für die auf Grund dieser Bestimmung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht eingeführt wird und die am 1. Jänner 1991 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist.

...

5. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen.

7. Die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen, sonstigen Verkehrs- und Manipulationsflächen anfallen.

..."

Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Der Einhaltung der Vorschriften des WRG 1959 dient insbesondere die in §§ 130 ff leg. cit. geregelte Gewässeraufsicht, die sich auch auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, erstreckt (vgl. § 130 lit. d leg. cit.).

Zu den Aufgaben der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht gehört neben der Überprüfung von bereits bewilligten Anlagen u.a. die Überwachung von Anlagen, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Umstände bei Anlagen neu hervorkommen können, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen können. Die Aufsichtsbehörden haben daher die Aufgabe, im Verdachtsfall Überprüfungen durchzuführen, die jederzeit möglich sind. Auch wenn bereits einmal eine Überprüfung vorgenommen wurde, so entbindet dies, wenn sachlich begründete Verdachtsmomente für eine drohende oder bereits eingetretene Gewässerverunreinigung vorliegen, die Wasserrechtsbehörde nicht von einer weiteren Überprüfungstätigkeit. Ferner setzt die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der normierten Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 138 WRG E 216 bis 218, 301 zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die gegenständliche Betriebsstätte des Beschwerdeführers in dem mit der obzitierten Verordnung des LH festgelegten Grundwasserschongebiet liegt, sie vertritt jedoch die Meinung, dass sich bereits bei einer früheren wasserrechtlichen Überprüfung im Jahr 1994 ergeben habe, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht notwendig sei, und dass sich die Betriebsstätte des Beschwerdeführers seither nicht verändert habe und keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, was der LH, hätte er die Wasserrechtsakten der BH aus den Jahren 1994 und 1995 beigeschafft, hätte erkennen können.

Diese Verfahrensrüge ist bereits deshalb nicht zielführend, weil aus den behaupteten, in den Jahren 1994 (oder 1995) gewonnenen Ermittlungsergebnissen kein zwingender Schluss auf den Zustand der genannten Betriebsstätte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte gezogen werden können, ist es doch nicht auszuschließen, dass in den vergangenen Jahren insoweit eine wasserrechtlich relevante Änderung eingetreten ist. Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen ließen es weder als ausgeschlossen erscheinen, dass - wie von der BH laut ihrem Aktenvermerk vom 28. Juni 2001 für möglich gehalten - bei der vom Beschwerdeführer in seiner Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit wassergefährdende Stoffe anfallen und daraus eine Gefährdung des Grundwassers resultiert, noch bildeten sie eine tragfähige Grundlage für die Annahme der BH, dass bei dem Betrieb der Werkstätte des Beschwerdeführers solche grundwassergefährdende Stoffe anfielen, die nach der zitierten Schongebietsverordnung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte. Im Hinblick darauf hat der LH zu Recht die Ansicht vertreten, dass der von der BH festgestellte Sachverhalt mangelhaft sei und einer Ergänzung bedürfe.

Ebenso kann auch die weitere Ansicht des LH, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheine, nicht als rechtswidrig erkannt werden, erscheint es doch nicht nur erforderlich, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, Feststellungen an Ort und Stelle über die nähere Beschaffenheit und den Umfang der Werkstätte und die Betriebstätigkeit zu treffen, sondern auch notwendig, die Ermittlungen nach Tunlichkeit im Beisein des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Anwesenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu führen und die Ermittlungsergebnisse mit diesen zu erörtern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Walter-Thienel, aaO, zu § 66 AVG E 359 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/07/0072).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der obsiegende LH keine Verfahrenskosten angesprochen hat.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070044.X00

Im RIS seit

25.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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