TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2004/07/0019

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §5;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Herbert E und der Maria E, beide in N, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. November 2003, Zl. LF6-LAS-125/001-2002, betreffend Kostentragung in einem Flurbereinigungsverfahren (mitbeteiligte Partei:

Flurbereinigungsgemeinschaft H, zu Handen des Obmannes Josef P in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Parteien im Flurbereinigungsverfahren H.

Mit Beitragsvorschreibung vom 21. März 2001 wandte sich der Obmann der Flurbereinigungsgemeinschaft, der mitbeteiligten Partei, an die Beschwerdeführer und forderte diese auf, einen Kostenbeitrag für die in § 114 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, angeführten Kosten zu übernehmen. Der Wert der Grundabfindung der Beschwerdeführer betrage 9.123,20 Punkte, aufgrund des auf den derzeitigen Bedarf abgestellten Hebesatzes von S 3,8046 werde ein Kostenbeitrag von S 34.710,-- (EUR 2.522,47) zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 30. März 2001 wandten sich die Beschwerdeführer an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) und bestritten ihre Zahlungsverpflichtung, weil der Wert ihrer Grundabfindung unrichtig ermittelt worden sei. Sie hätten bereits mit Antrag vom 27. Mai 1999 das Ausscheiden ihrer Grundstücke 8429 sowie 8430 aus dem Verfahren beantragt; anlässlich einer Verhandlung vom 5. Juli 1999 sei "bestätigt und im Protokoll festgehalten" worden, dass die Grundstücke bzw. Grundflächen "Kleinödweg" vom Verfahren ausgenommen werden sollten. Weiters sei bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages die Arbeitsleistung der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und auch eine bereits erfolgte Zahlung in der Höhe von S 7.650,-- nicht beachtet worden.

Nach Einholung von Stellungnahmen des Operationsleiters, Gewährung von Parteiengehör und Einlangen einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26. November 2001, in welcher diese auf die von ihnen geleisteten Arbeiten hinwiesen, erstattete der Operationsleiter eine weitere Stellungnahme vom 28. Februar 2002, wonach sich die im Zuge des Wegebaues von den Beschwerdeführern geleisteten Arbeiten nur auf den eigenen Weg bezögen (für diesen müsse wegen der hohen Arbeitsleistung auch kein finanzieller Betrag geleistet werden). Die Beitragsvorschreibung resultiere aus dem gesamten Wegenetz, bei dem die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Arbeit geleistet hätten. Die Unterlagen über die geleisteten Arbeiten lägen beim Obmann der mitbeteiligten Partei auf.

Die ABB entschied mit Bescheid vom 21. März 2002 gemäß §§ 115 Abs. 3 und 116 Abs. 1 FLG dahingehend, dass die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer aufgrund der Beitragsvorschreibung der Flurbereinigungsgemeinschaft vom 21. März 2001 zu Recht bestehe. Die richtige Beitragshöhe sei S 34.710,12 = EUR 2.522,48. Im Fall der Beschwerdeführer gebe es keine Gründe für eine Kostenbefreiung.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Mängel der Bewirtschaftungskomplexe der Beschwerdeführer, wie nicht parallele Grundstücksgrenzen, Spitzformen und unregelmäßige Formen - soweit möglich - beseitigt worden seien. Aus dem Verfahren hätten die Beschwerdeführer keinen Nachteil davon getragen, weshalb eine Kostenbefreiung nicht in Frage komme. Der Antrag auf Ausschließung der Grundstücke sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die im Zuge des Wegebaues von den Beschwerdeführern geleisteten Arbeiten bezögen sich nur auf den eigenen Weg (für diesen müsse wegen der hohen Arbeitsleistung auch kein finanzieller Beitrag geleistet werden). Die Beitragsvorschreibung resultiere aus dem gesamten Wegenetz, bei dem die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Obmann und andere Teilnehmer der Flurbereinigung keinerlei Arbeit geleistet hätten. Die Überprüfung der Höhe der Beitragsvorschreibung habe ergeben, dass der Punktewert der Grundabfindung mit den Unterlagen der Behörde übereinstimme und richtig sei. Den Hebesatz habe die Gemeinschaft festgesetzt, um die in nächster Zukunft erwarteten Zahlungen leisten zu können. Diese Festsetzung des Hebesatzes stehe der Gemeinschaft deswegen zu, weil nur sie abschätzen könne, wieviel sie demnächst werde bezahlen müssen. Sie müsse ja die Zahlungen leisten und auf ihre Mitglieder umlegen; so sehe es das Gesetz auch vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die sie im Wesentlichen darauf stützten, dass der Neubewirtschaftungskomplex keineswegs günstigere Bewirtschaftungsweisen aufweise als der frühere, beide hätten eine vergleichbare Bewirtschaftungsstruktur. Die Behörde habe nicht hinreichend geprüft, ob im konkreten Fall nicht doch eine offensichtlich unbillige Härte vorläge. Auf die Benützung des neuen Weges (Gp 9204) seien die Beschwerdeführer durchaus nicht angewiesen, weil sie zur Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes 9202 vom Wohnhaus auf Parzelle 9207 direkt zufahren könnten. Nach ihrer Ansicht hätte eigentlich nur Herr P. einen Vorteil aus der Schaffung des Weges 9204 und es wäre auch recht und billig, wenn diesem ein größerer Beitrag vorgeschrieben werden würde als den übrigen, weil dieser ja schließlich auch den fast alleinigen Nutzen aus diesem Weg ziehe. Darin liege die unbillige Härte für sie begründet. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil die Behörde nicht eingehend geprüft habe, wem durch die Errichtung des Weges 9204 Vorteile entstünden und wem nicht. Nur durch Prüfung dieser Frage wäre es möglich gewesen, die Frage zu beantworten, ob eine offensichtliche und unbillige Härte für einzelne Parteien der Flurbereinigungsgemeinschaft vorliege oder nicht.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und hielt am 4. November 2003 eine mündliche Verhandlung ab, in der die im Verfahren vertretenen Standpunkte wiederholt wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 115 Abs. 1 und 3 und 116 Abs. 1 FLG als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Feststellung des Sachverhaltes beurteilte die belangte Behörde den Zusammenlegungserfolg der Beschwerdeführer so:

Die Beschwerdeführer hätten in das Verfahren einen Bewirtschaftungskomplex eingebracht und seien mit einem Komplex abgefunden worden. Als Bewirtschaftungs- bzw. Grundstückskomplex könne im Alpenvorland eine Fläche von arrondierten Grundstücken bezeichnet werden, auch wenn diese durch Wege oder Straßen getrennt seien. Dies treffe etwa gleichermaßen für die Partei E. zu, welche in das Verfahren zwei Grundstückskomplexe eingebracht und wiederum zwei Komplexe zugeteilt erhalten habe. Vergleichsweise habe die Partei P. sieben Bewirtschaftungskomplexe eingebracht und sei mit vier Komplexen abgefunden worden, bei der Partei Sch. betrage das Verhältnis 13:4. Angemerkt werden müsse jedoch, dass die Parteien P. und Sch. die größten Grundeigentümer im Verfahren seien und zusammen mehr als die Hälfte des Verfahrensgebietes besäßen.

Zur Erschließung der Grundstücke vor der Flurbereinigung sei festzuhalten, dass kaum öffentliche Wege im Verfahrensgebiet vorhanden gewesen seien. Zur Erreichbarkeit der Wirtschaftsflächen dienten außer einer Landesstraße Servitutswege bzw. Wegerechte. Im Zuge des Verfahrens sei ein Wegenetz errichtet worden, das die Grundstücke zweckmäßig aufschließe. Die Wege seien allesamt als Betonspurwege ausgebaut und zum überwiegenden Teil in Eigenregie von der Flurbereinigungsgemeinschaft hergestellt worden. Das neue Wegenetz werde in das Eigentum der Gemeinde übernommen. Verfahrensbedingt seien die neuen Grundstücke der Beschwerdeführer vermessen und vermarkt und - wo es möglich gewesen sei - die Grundgrenzen begradigt worden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer westlich (gemeint: östlich) der Hofstelle eine Fläche dazubekommen, sodass nun jenes Abfindungsgrundstück (9207), das die Hofstelle beinhalte, direkt an die Landesstraße angrenze. Der Grundbesitz der Beschwerdeführer werde durch den Weg 9204 zweckmäßig erschlossen. Erwähnt werden müsse an dieser Stelle jedoch, dass die Hofstelle der Beschwerdeführer vor dem Verfahren keinen Anschluss ans öffentliche Gut besessen habe. Augenscheinlich sei für die Zufahrt zum Hof das Altgrundstück 8446/2 (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer) benutzt worden.

Aus dem Verfahren hätten die Beschwerdeführer vermessene und vermarkte Abfindungsgrundstücke erhalten, die im Sinne einer ortsüblichen Bewirtschaftung bearbeitet werden könnten. Die Erschließung der Grundstücke sei durch das neu angelegte Wegenetz verbessert worden, sodass zum Erreichen der Grundstücke möglichst wenig Eigen- bzw. Fremdgrund benutzt werden müsse. Der Obmann der mitbeteiligten Partei habe zur Beitragshöhe der Beschwerdeführer erklärt, dass diese zwar bei der Errichtung des Weges 9204 mitgearbeitet hätten, für das übrige Wegenetz jedoch keine Eigenleistungen erbracht hätten. Daraus resultierte die Beitragsvorschreibung in der genannten Höhe.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 115 Abs. 1 und 3 und 116 Abs. 1 FLG fuhr die belangte Behörde fort, eine rein rechnerische Überprüfung habe ergeben, dass bei der Ermittlung der Höhe weder der mitbeteiligten Partei noch der Behörde erster Instanz ein Fehler unterlaufen sei. Die Berechnungsgrundlage habe ein Hebesatz von 3,8046 und ein Punktwert von 9.123,20 Punkten gebildet, wobei die Arbeitsleistung der Beschwerdeführer, die bei der Umsetzung eines Teilplanes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erbracht worden sei, berücksichtigt worden sei. Eine Partei sei nur dann von den Verfahrenskosten zu befreien, wenn sie durch das Verfahren Nachteile erleide und eine Kostentragungspflicht insofern eine offensichtliche und unbillige Härte darstelle. Diese Nachteile müssten aber mit Vorteilen, die anderen Parteien erwüchsen, in Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung dieser Frage sei die Grundabfindung einer Partei als Ganzes dem eingebrachten Grundbesitz gegenüberzustellen; ein Vergleich zwischen einzelnen Alt- und Neugrundstücken sei unzulässig.

Zweifellos hätten die Beschwerdeführer durch das Flurbereinigungsverfahren mehrere Vorteile erzielt. Der Blick auf den Lageplan vor Abwicklung des Verfahrens zeige, dass zur Erreichbarkeit der Altgrundstücke Fremdgrund habe in Anspruch genommen werden müssen (Grundstück 8446/2), was auch für das Altgrundstück 8430, auf welchem sich die Hofstelle befunden habe, gelte. Direkter Anschluss besagter Parzelle an das öffentliche Wegenetz habe keiner bestanden. Durch den Zuschlag einer Teilfläche an das nunmehrige Abfindungsgrundstück 9207 in dessen östlichen Bereich sei durch das Verfahren eine Anbindung an die dort verlaufende Landesstraße geschaffen worden. Darüber hinaus sei der öffentliche Weg 9204 im Bereich der Hofstelle als vollflächiger Betonweg errichtet worden, was gegenüber dem als Erdweg ausgebildeten ehemaligen Privatweg ebenfalls einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil darstelle. Durch diese Ausbauart sei sichergestellt, dass Oberflächenwässer im Gegensatz zum Altstand größtenteils auf diesen Weg abgeführt würden und somit nicht mehr in den Bereich des Brunnens gelangen könnten. Die Düngerbelastung des Brunnenwassers sei deshalb wesentlich reduziert.

Durch den neuen Weg würden auch das Abfindungsgrundstück 9202 sowie punktuell die Grundstücke 9205 und 9206 erschlossen; vor der Flurbereinigung sei dies nur unter Benutzung von Fremd- und Eigengrund möglich gewesen, wobei die benützte Trasse als Erd- bzw. Wiesenfläche bestanden habe. Nunmehr stehe zur Erreichbarkeit ein als Betonspur-Weg ausgebauter öffentlicher Gemeindeweg zur Verfügung. Die Benützung von Fremdgut könne daher gänzlich entfallen, hinsichtlich des Eigengrundes entfalle die zum Teil eingeschränkte Bewirtschaftung, weil die ehemaligen Wegflächen nunmehr gänzlich als Dispositionsflächen zur Verfügung stünden und die Fruchtfolge nicht mehr auf die Befahrbarkeit ehemaliger Wegteilflächen abgestellt werden müsse.

Deshalb gingen sämtliche Berufungsargumente, wonach die Beschwerdeführer durch die im Zuge des Verfahrens errichteten Wege keine Vorteile gezogen hätten, ins Leere.

Der Einwand der durch die Wegeerrichtung verhinderten Weidemöglichkeit sei nicht nachvollziehbar, weil tatsächlich bis dato keine Beweidung erfolgt sei, der Einsatz mobiler Weidezäune dies aber nach wie vor ermöglichte. Um auf eine Beaufsichtigung der Tiere bei der Querung des Weges verzichten zu können, sei vom Obmann der mitbeteiligten Partei die Verlegung von zwei Weiderosten in der Wegtrasse als gemeinsame Anlage, also auf Kosten der Gemeinschaft, angeboten worden, was aber von den Beschwerdeführern mit dem - nicht zutreffenden - Hinweis auf mögliche Verletzungen der Tiere abgelehnt worden sei.

Dem Einwand des "gewaltigen Flächenverlustes" komme ebenfalls keine Berechtigung zu, das tatsächliche Ausmaß der Grundabfindung liege sogar geringfügig über dem Abfindungsanspruch. Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke, eines bestimmten Flächenausmaßes oder bestimmter Lagen bestehe keiner. Das Verlangen einer vermehrten Grundzuteilung im Bereich der Hofparzelle zur Absicherung der Wasserqualität des dort befindlichen Hausbrunnens möge zwar verständlich sein, sei aber aus obigen Gründen rechtlich unbeachtlich. Darüber hinaus sei im Rahmen einer Verhandlung vom 9. Dezember 2002 von der ABB beabsichtigt gewesen, einen dreiecksförmigen Grundstücksteil vom Abfindungsgrundstück 9201 der Partei P. abzutrennen und, gegen Flächen- und Geldausgleich, dem Abfindungsgrundstück 9207 der Beschwerdeführer zuzuschlagen, welcher Vorschlag jedoch von diesen nicht angenommen worden sei. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei ein Schlichtungsangebot dieses Inhaltes verworfen worden. Im Übrigen stelle die Gülleaufbringung kein verfahrensspezifisches Problem dar, weil aufgrund der nur geringfügig geänderten Eigentums- und Grenzverläufe dies schon vor Verfahrensdurchführung vorhanden gewesen sei und nunmehr den Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens darstelle.

Einen weiteren Verfahrensvorteil stelle sicherlich die Vermessung aller Abfindungsgrundstücke dar, bilde diese doch die Voraussetzung für die Aufnahme in den Grenzkataster und für die Teilnahme an verschiedenen Förderungsprogrammen. Ein Verweis auf eine im Jahre 1934 erfolgte Vermessung der Altgrundstücke 7529/1 und 7530/1 gehe ins Leere, weil die Grenzen im Zuge der Neueinteilung verändert worden seien und weil die damaligen Messmethoden den heutigen strengeren Anforderungen nicht mehr entsprächen.

Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens seien die Grundstücksgrenzen weitgehend begradigt worden, was für die Beschwerdeführer unzweifelhaft Bewirtschaftungsvereinfachungen mit sich bringe. Geländebedingt seien aber diesem Vorhaben Grenzen gesetzt. Eine Besitzkonzentration an den oder im unmittelbaren Bereich der Hofstellen wiesen sämtliche Verfahrensparteien auf. Lediglich die Parteien P. und Sch. hätten vereinzelte im Verfahrensgebiet verstreut liegende Grundstücke besessen, die zu größeren Komplexen zusammengefasst werden konnten. Naturgemäß sei bei diesen beiden Grundeigentümern der Zusammenlegungserfolg ein größerer, bei allen übrigen Parteien seien die Verfahrensergebnisse mit denen der Beschwerdeführer durchaus vergleichbar. Im Übrigen sei die Relation der Zahl der eingebrachten mit der Zahl der zugeteilten Besitzkomplexe nur ein Erfolgsparameter. Die Beschwerdeführer hätten aus dem Flurbereinigungsverfahren die oben genannten Vorteile gezogen, weshalb die Verpflichtung zur Kostentragung durchaus gerechtfertigt erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Bestimmungen der §§ 114, 115 Abs. 1 und 3 sowie 116 Abs. 1 FLG lauten:

"§ 114

Kosten

(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zu tragen:

a) die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute;

b) die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;

c) die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Haupt-, Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.

§ 115

Kostenaufteilung

(1) Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind.

(2) …

(3) Soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, hat die Behörde diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien.

§ 116

Kosteneinbringung

(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden."

2. Der angefochtene Bescheid, der durch die Abweisung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des Bescheides erster Instanz übernahm, beinhaltet zum einen den Ausspruch, dass die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 2.522,48 zu Recht bestehe und zum anderen die Abweisung des Antrages auf Kostenbefreiung nach § 115 Abs. 3 FLG.

Die Beschwerde richtet sich gegen beide Aspekte des angefochtenen Bescheides.

3. Zur Kostenvorschreibung:

3.1. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, die durchgeführten Berechnungen basierten auf unrichtigen Quadratmeterzahlen, weil Liegenschaften zur Berechnung der Höhe der Vorschreibung einbezogen worden seien, welche von vornherein nie Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens gewesen seien und auch nicht gewesen sein könnten. Weiters meinen die Beschwerdeführer, die Grundstücke 9205 und 9206 seien "stets von der Flurbereinigung ausgenommen" gewesen bzw. hätten ausgenommen sein müssen, "was auch behördlicherseits von Anfang an so festgehalten" worden sei; diese beiden Grundstücke hätten sohin nutz- und zweckmäßig überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen scheinen die Beschwerdeführer ihre Berufung gegen den Einleitungsbescheid vom 8. März 1991 im Auge zu haben, mit welcher sie auf das Ausscheiden (zumindest) dieser Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren gedrängt hatten. Es genügt in diesem Zusammenhang, sie auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1992, mit dem diese Berufung abgewiesen wurde und auf das in diesem Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0095, zu verweisen. Wie daraus hervorgeht, wurden die Beschwerdeführer dem Flurbereinigungsverfahren als Parteien, und zwar im Umfang ihrer sieben (näher genannten) Altgrundstücke, beigezogen. Eine Ausscheidung von Grundstücken erfolgte nicht. Der Inhalt einer - offenbar im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens aufgenommen - Niederschrift, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, vermag daran nichts zu ändern.

3.2. Es ist auch nicht zu erkennen, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - die Punkteanzahl, die der Kostenvorschreibung zugrunde lag, unrichtig errechnet und ermittelt worden wäre. Wie den Feststellungen der Agrarbehörden einerseits, aber auch den Aktenunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, stellt der Punktewert - dem § 115 Abs. 1 FLG ("Verhältnis der Werte der Grundabfindungen") entsprechend - den Wert der Grundabfindung der Beschwerdeführer (Summe der Einzelwerte der vier Abfindungsgrundstücke) dar.

Der Hebesatz beruht nun - unwidersprochen von den Beschwerdeführern - auf einem von der Agrarbehörde genehmigten Beschluss der Flurbereinigungsgemeinschaft; die Rechenoperation (Multiplikation des Hebesatzes mit dem Punktewert) ist richtig.

3.3. Mit diesem Teil des angefochtenen Bescheides wurde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der sich aus der in § 115 Abs. 1 FLG vorgezeichneten Rechenoperation ergebenden Höhe festgestellt. Eine Entscheidung über eine Minderung dieses Betrages durch den Abzug von geleisteten Arbeiten wird damit aber nicht getroffen. Die von den Beschwerdeführern - unstrittig für einen Teilbereich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erbrachten - Arbeitsleistungen können von diesen gegenüber der Flurbereinigungsgemeinschaft in Rechnung gestellt und - sollten darüber Streitigkeiten entstehen - als Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis von der Agrarbehörde entschieden werden. Im vorliegenden Verfahren, im welchem es um die grundsätzliche Festlegung der Kostenaufteilung auf die einzelnen Parteien des Verfahrens und noch nicht um die konkrete Abrechnung geht, führt der Hinweis auf die Nichtberücksichtigung dieses in Abzug zu bringenden Umstandes nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

4. Zur Abweisung des Antrages auf Kostenbefreiung:

Ob nun eine Partei zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 115 Abs. 3 FLG von den gemäß § 114 FLG anfallenden Kosten befreit werden darf, hängt nun zum einen davon ab, ob dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist. Derartige Härten müssen mit einem aus dem Verfahren für andere Parteien erfließenden Vorteil im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber stellt somit nicht auf subjektive Kriterien, wie etwa die Einkommens- oder Vermögenslage der um Befreiung ansuchenden Partei, sondern auf besondere, aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Partei entspringende Nachteile ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juli 1979, VwSlg. 9909/A, vom 13. Jänner 1987, 86/07/0095, und vom 22. Juni 1993, 90/07/0084).

Zum anderen muss auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 115 Abs. 3 FLG, nämlich ein "unverhältnismäßig größerer Vorteil" aller übrigen oder einzelner anderer Parteien vorliegen.

Die Beschwerdeführer haben die ihnen aus der Kostenvorschreibung erwachsenden offensichtlichen und unbilligen Härten ausschließlich darin erblickt, dass die bisherigen Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens für sie nicht ausreichend vorteilhaft ausgefallen seien. Die belangte Behörde hat sich auf Grund dieses Vorbringens auf Grundlage eines Vergleiches des Altbestandes mit dem Neubestand mit der Frage befasst, ob und inwieweit hiedurch für die Beschwerdeführer, aber auch für die anderen Parteien des Verfahrens, Vorteile geschaffen wurden. Ob diese ausführlichen Darlegungen im Detail zutreffen, kann hier aber dahinstehen.

Dem Beschwerdevorbringen mangelt es nämlich im Zusammenhang mit der Befreiungsbestimmung des § 115 Abs. 3 FLG deswegen an der rechtlichen Relevanz, weil die Beschwerde zum dort genannten zweiten maßgeblichen Tatbestandsmerkmal - eine Kostenbefreiung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt das Vorliegen beider Kriterien voraus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, VwSlg. 11.668/A, und das Erkenntnis vom 9. April 1991, 91/07/0008) - ein entsprechendes konkretes Vorbringen vermissen lässt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach es "insgesamt zu einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die seitens der übrigen am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Parteien komme", und wonach die Beschwerdeführer "ausschließlich benachteiligt würden, andere Parteien hingegen ausschließlich bevorzugt würden und erhebliche Vorteile hätten", erweist sich angesichts der begründeten gegenteiligen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als zu allgemein, um ein taugliches Beschwerdevorbringen darzustellen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer zwar in ihrer Berufung darauf verweisen, dass der Weg 9204 großteils der Partei P. zu Gute komme, die deshalb auch diesbezüglich verstärkt zur Kostentragung herangezogen werden sollte. Auch dieser, nur auf einen Teil einer gemeinsamen Maßnahme und Anlage bezogenen Behauptung, auf die die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zudem gar nicht mehr zurückkommen, wäre der begründete Vorwurf nicht zu entnehmen, die Partei P. erziele aus der Flurbereinigung "unverhältnismäßig größere Vorteile" als die Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid begründet dargetan, dass und welche Vorteile die Beschwerdeführer aus der Flurbereinigung erzielten und dass keine der anderen Parteien "unverhältnismäßig größere Vorteile" daraus gewann. Diese Argumente konnten die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entkräften, sodass die Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Kosten nach § 115 Abs. 3 FLG die Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzte.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung nahm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand. Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt; die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219, und vom 10. August 2000, 2000/07/0047).

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070019.X00

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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