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L46009 Jugendförderung Jugendschutz Wien;Norm
JSchG Wr 2002 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. iur. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. November 2003, Zl. UVS- 06/22/4241/2003/5, betreffend Übertretung des Wiener Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Verkäufer der Heribert Seidler KG am 26. August 2002, um 12.30 Uhr, in dem Waffengeschäft der Gesellschaft in Wien 19, Heiligenstädter Straße 67, an den Schüler D, geb. 30.11.1988, 2 "Soft-Gun G 17 Modell Air Gun", somit Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, verbotenerweise verkauft. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 10 Abs. 1 Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 17/2002, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 100 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Verkäufer der Heribert Seidler KG am 26. August 2002, um 12.30 Uhr, in dem Waffengeschäft der Gesellschaft in Wien 19, Heiligenstädter Straße 67, an den Schüler D, geb. 30.11.1988, 2 "Soft-Gun G 17 Modell Air Gun", somit Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, verbotenerweise verkauft. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Jugendschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2002,, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 100 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Abs. 1 bis 5 des § 51e VStG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, lauten: Die Absatz eins, bis 5 des Paragraph 51 e, VStG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, lauten:
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs. 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0071). Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall - da kein Fall des Paragraph 51 e, Absatz 4, oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt vergleiche , uva. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0071).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 24. Februar 2005
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110024.X00Im RIS seit
31.03.2005