TE OGH 1952/4/23 3Ob250/52

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Veröffentlicht am 23.04.1952
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Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Zweiten Präsidenten Dr.Etz als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshof Dr.Bernard, Dr.Deutsch und Dr.Dinnebier sowie den Rat des Oberlandesgerichtes Dr.Meyer-Jodas als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan V***** sen., ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gesselbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Stefan V***** jun., 2.) Alfred V*****, beide vertreten durch Dr.Franz Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen S 40.000,- infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Feber 1952, GZ 2 R 1086/51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.November 1951, GZ 19 Cg 83/51-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten zur ungeteilten Hand die mit S 926,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der beiden Beklagten, seiner Söhne, zur Bezahlung eines Betrages von S 40.000,- s.A. mit der Begründung, die Beklagten seien Eigentümer der Liegenschaft EZ.*****, Grundbuch W*****, zu der auch ein Stallgebäude gehörte; da dieses Stallgebäude baufällig gewesen sei, habe es der Kläger auf behördlichen Auftrag mit einem Kostenaufwand von S 40.000,-

vollkommen neu hergestellt; die Beklagten seien verpflichtet, diesen Aufwand dem Kläger zu ersetzen.

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest; Der Kläger führte als Vater und gesetzlicher Vertreter der damals noch mj. Beklagten die Verwaltung der diesen gehörigen Liegenschaft, eines Villengrundstücks samt Garten. Auf der Liegenschaft befand sich ein Holzschuppen, dessen Dach bei Renovierungsarbeiten im Jahr 1942 als teilweise vermorscht befunden wurde. Der Kläger führte nun ohne eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung eingeholt zu haben - der damals bereits großjährige Erstbeklagten war in russischer Kriegsgefangenschaft der Zweitbeklagte war noch minderjährig - im Jahre 1946 den vollkommmenen Neubau eines gemauerten Stalles aus, nachdem er den renovierten alten Schuppen und einen angebauten Kleinstall hatte niederreißen lassen, wofür er ungefähr S 40.000,- aufwendete. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes stelle dieser Neubau weder eine notwendige, noch eine nützliche Aufwendung dar, da der Kläger die Aufwendung vordringlich im eigenen Interesse ohne Rücksicht auf die notwendigen Zufahrtsmöglichkeiten, die weder damals vorhanden gewesen, noch jetzt vorhanden seien, gemacht habe und es sich um ein Villengrundstück handle, für das ein gemauerter Stall nicht notwendig sei. Da es sich um ein Stallgebäude handle, welches von den Beklagten weder gewünscht noch nachträglich genehmigt sei und auch angesichts des Charakters der Liegenschaft und des Fehlens einer Zufahrtsmöglichkeit nicht als vorteilhaft angesehen werden könne, könne die Aufwendung nicht als nützlich bezeichnet werden, zumal die Eigentümer nicht über Geldmittel verfügten und die Aufwendungen für den Stall nur eine unnütze Belastung der Eigentümer zur Folge hätten, denen nicht einmal das Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft zustehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte aus, daß der geltend gemachte Anspruch nur nach den Normen über die Geschäftsführung ohne Auftrag beurteilt werden könne, da eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Bauführung für den mj. Zweitbeklagten niemals erteilt worden sei und die Bauführung nicht in den Rahmen der Befugnisse eines gesetzl. Vertreters falle, weil sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Von einer notwendigen Geschäftsführung könne aber nicht gesprochen werden, weil selbst dann, wenn der alte Schuppen tatsächlich baufällig gewesen sein sollte, die Errichtung eines derart kostspieligen gemauerten Stalles nicht erforderlich gewesen wäre. Auch eine nützliche Geschäftsführung liege nicht vor, da der Geschäftsführer selbst für die wertvollsten Verbesserungen keinen Ersatz verlangen könne, wenn dem Eigentümer die Aufwendungen gerade wegen der Kosten unerwünscht sei. Der Kostenaufwand von S 40.000 sei derart exorbitant, daß er in keinem Einklang mit den Mitteln der Beklagten und mit dem aus der Errichtung des Stalles für die Beklagten zu erwartenden Vorteil stehe. Ein Begehren, jenen Betrag zuzuerkennen, der für die bloße Wiederherstellung des unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgebäudes nach Art und Ausmaß des alten für angemessen zu erachten wäre, habe der Kläger gar nicht gestellt; es handle sich bei einem solchen Begehren nicht um ein minus, sondern um ein aliud, da dem Kläger im Falle der Abweisung des vorliegenden Begehrens das Recht auf Wegnahme des von ihm errichteten Schuppens zustehe, die Zuerkennung des nunmehr in der Berufung begehrten Betrages aber zur Voraussetzung hätte, daß sich der Beklagte bereit erkläre, das von ihm errichtete Gebäude auf der Liegenschaft zu belassen, was er nicht getan habe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen des § 503 Z.2 und 4 ZPO. mit dem Antrage, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, allenfalls das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung der Beweise und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Die Beklagten haben das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe bestritten und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Einen Mangel des Berufungsverfahrens erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht die Rüge der Berufung, daß die Zeugin Juliane F***** in erster Instanz nicht vernommen worden sei, außer Acht gelassen habe. Die Zeugin Juliane F***** wurde vom Kläger lediglich darüber geführt, daß der Erstbeklagte durch Mitfertigung der Eingabe um Baubewilligung an die damalige politische Behörde (im Jahre 1939) und der Zweitbeklagte durch Mitarbeit ihr Einverständnis zur Bauführung erteilt hätten. Im Zeitpunkt der Eingabe um Baubewilligung im Jahre 1939 waren beide Beklagten minderjährig, der Zweitbeklagte auch noch im Zeitpunkte der Bauführung, zu welchem Zeitpunkte sich der Erstbeklagte noch in Kriegsgefangenschaft befand. Das Einverständnis der Beklagten zur Bauführung, falls ein solches überhaupt erteilt worden sein sollte, konnte ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung keinerlei Rechtswirkungen erzeugen, weshalb sich das Berufungsgericht mit Recht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Berufung des Klägers nicht auseinandergesetzt hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.

Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bauführung weder als notwendig, noch als nützlich anzusehen sei. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß das Berufungsgericht die für die Prüfung der Frage, ob die Geschäftsführung eine notwendige war, erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes übernommen hat, indem es ausführt, daß dem Prozeßgerichte beizupflichten sei, es liege keine notwendige Geschäftsführung vor, da die Errichtung eines derartigen gemauerten Stalles keinesfalls erforderlich gewesen sei. Im übrigen hat die Berufung des Klägers die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes, das feststellte, die Liegenschaft der Beklagten sei ein villenartiges Gebäude mit Garten, in dem höchstens Kleintiere gehalten werden können, gar nicht in der Art bekämpft, daß auf Grund anderer vorliegender Beweise sich ergebe, es handle sich hier um ein Gebäude, das zur Großtierhaltung bestimmt sei. Die Berufung bringt lediglich als Neuerung vor, ohne auch nur Beweise dafür anzubieten, daß das Grundstück auch zur Haltung von Großtieren bestimmt gewesen sei; dieses Vorbringen war aber gemäß § 482 ZPO unzulässig und daher vom Berufungsgericht nicht zu beachten. Die Errichtung eines gemauerten Stalles, die einen beträchtlichen Aufwand an Barmitteln erforderte, der die Leistungsfähigkeit der Beklagten bei weitem übersteigt, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, für Zwecke der Kleintierhaltung nicht notwendig. Daß der Kläger während der durch den Krieg bedingten Verhältnisse auch Großtiere vornehmlich für eigene Zwecke und im eigenen Interesse, gehalten hat, vermag die Notwendigkeit der Errichtung eines gemauerten Gebäudes nicht zu begründen. Hinsichtlich der Pläne des Klägers für die zukünftigen Berufe der beiden Beklagten genügt es, darauf zu verweisen, daß beide Beklagten angegeben haben, sie hätten für die Landwirtschaft kein Interesse, da sie Fleischhauer bzw. Elektriker seien. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Kläger niemals bestritten. Es ist daher vollkommen gleichgültig, welche Pläne der Kläger angeblich für die Zukunft seiner beiden Söhne gehegt hat, da die Beklagten, deren Eigentumsrecht an dem Haus überdies durch das lebenslängliche Fruchtgenußrecht ihrer Mutter belastet ist, sich tatsächlich nicht der Landwirtschaft oder dem Viehhandel, sondern ihren erlernten Berufen gewidmet haben und daher ein gemauertes Stallgebäude nicht benötigen.

Abgesehen davon können Aufwendungen, die dem Eigentümer der Sache, auf die diese Aufwendungen gemacht wurden, wegen der hohen Kosten unerwünscht sind, nicht als nützlich angesehen und deren Ersatz vom Eigentümer nicht verlangt werden (Ehrenzweig II/1 § 413). Jedenfalls aber kann von einem klaren und überwiegenden Vorteil, der den Beklagten durch die mit einem derart hohen Kostenaufwand gemachten Auslagen entstanden sei, keine Rede sein. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß die Geschäftsführung des Klägers weder notwendig war noch zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten vorgenommen wurde, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes gegen die Beklagten nicht zusteht. Die noch in der Revision aufrechterhaltene Ansicht, daß dem Kläger wenigstens die Kosten der billigsten Wiederherstellung zugesprochen werden müßten, hat schon das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen widerlegt. Das Begehren auf Ersatz der Kosten der Instandsetzung des alten Schuppens stellt gegenüber dem Begehren auf Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung eines neuen gemauerten Stalles tatsächlich nicht ein minus, sondern ein aliud dar. Der unbegründeten Revision war deshalb der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E73423 3Ob250.52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00250.52.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19520423_OGH0002_0030OB00250_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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