TE Vwgh Beschluss 2005/2/24 2004/15/0154

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32 Steuerrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgÄG 2003;
AVOG 1975 §2 idF 2003/I/124;
BAO §96;
BMG §7;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art18;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §1;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die durch Jan Niezel, Rechtsanwalt in 09619 Sayda, Deutschland, Neue Siedlung 8, in der Angelegenheit der R in P eingebrachte Beschwerde gegen eine Erledigung der "Steuer- und Zollkoordination Region Mitte, Fachbereich Internationales Steuerrecht" vom 30. September 2004, GZ. AO 579/1387-INT/04, betreffend Vollstreckbarkeitserklärung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde führt im Betreff an:

     "Vollstreckungsersuchen des Finanzamt Wittenberg bezüglich

der Frau (Beschwerdeführerin( (Steuer-Nummer: ...)

     betrifft: Bescheid der Steuer- und Zollkoordination Region

Mitte, Fachbereich Internationales Steuerrecht vom 30.09.2004 zum Aktenzeichen: AO 579/1387-INT/04".

Dem Wortlaut der Beschwerde zufolge soll gegen "den im Betreff genannten Bescheid vom 30.09.2004" Beschwerde eingelegt werden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde setzt demnach voraus, dass ein solcher Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.

Die der Beschwerde in Ablichtung beigeschlossene angefochtene Erledigung weist im Kopf links oben ein stilisiertes Bundeswappen und darunter das Wort "FINANZVERWALTUNG" aus. Rechts oben im Kopf wird "Steuer- und Zollkoordination Region Mitte Fachbereich Internationales Steuerrecht" angeführt, darunter eine Geschäftszahl und eine Anschrift samt Telefax-Nummer, der Name eines Sachbearbeiters samt Telefonnummer und e-mail-Anschrift sowie eine DVR-Nummer. Nach dem Bescheidadressaten und dem Betreff "Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Wittenberg" und der Überschrift "BESCHEID" wird in der Erledigung ausgeführt:

"Die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Internationales Steuerrecht, hat über das Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Wittenberg zu St. Nr. ... vom 09.09.2004 einschließlich angeschlossener Rückstandsanzeige vom 09.09.2004, in welcher rückständige Abgaben in Höhe von EUR 8.203,53 ausgewiesen werden, wie folgt entschieden:

Die Rückstandsanzeige des vorgenannten Finanzamtes wird gem. Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt."

Als Begründung wird angeführt, dass die im Art. 11 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung der Rückstandsanzeige vorlägen und sonstige Hinderungsgründe nicht gegeben seien.

Die dem Verwaltungsgerichtshof in Fernkopie vorliegende Rückstandanzeige des Finanzamtes Wittenberg weist als "Schuldgrund" Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus.

Nach der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Erledigung sei ein ordentliches Rechtsmittel gemäß § 291 BAO unzulässig; es könne eine Beschwerde "beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof" erhoben werden.

Die Erledigung ist "Für den Abteilungsleiter: i.A. (Name(" mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt und weist einen in der Erscheinungsform eines Amtssiegels angebrachten Stempelabdruck auf, welcher in der Mitte das Bundeswappen und im Kreis den Schriftzug "Finanzverwaltung - Steuer- und Zollkoordination" zeigt.

Damit erhebt sich zunächst die Frage, ob die Steuer- und Zollkoordination als Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG anzusehen ist.

Der Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, in deren Bereich die angefochtene Erledigung ihrem Inhalte nach offensichtlich fällt, ist im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, geregelt. Nach § 1 AVOG obliegt dem Bundesministerium für Finanzen die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986. Bis zur Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 - AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124, waren dem Bundesministerium für Finanzen nach § 1 Abs. 2 AVOG die Finanzlandesdirektion unmittelbar unterstellt. Diese Finanzlandesdirektionen hatten nach § 2 Abs. 1 AVOG die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und waren unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter. Weiters sahen die §§ 3 ff AVOG Finanzämter und Zollämter für die Aufgaben der Abgabenverwaltung vor.

Mit dem AbgÄG 2003 wurde das AVOG u.a. dergestalt geändert, dass die Einrichtung der Finanzlandesdirektionen nicht mehr aufscheint. So entspricht § 1 AVOG nunmehr dem Abs. 1 des § 1 vor der genannten Änderung durch das AbgÄG 2003. § 2 AVOG lautet nunmehr:

"§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten."

Weiters sind in den §§ 3 ff Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung vorgesehen.

Mit dem erwähnten AbgÄG 2003 wurde in § 17a folgende Bestimmung aufgenommen:

"§ 17a. (1) Soweit Aufgaben von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den im § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt.

(2) Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen."

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 verordnete der Bundesminister für Finanzen:

"§ 1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

§ 2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

-

Regionales Management

-

Organisatorische Gestaltung und Unterstützung

-

Fachliche Koordinierung und Unterstützung

-

Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten

-

Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung

-

Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten

-

Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen

-

Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes

-

Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes

-

Chemisch-technische Warenuntersuchungen.

§ 3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft."

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG gliedern sich die Bundesministerien in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Mehrere Abteilungen können nach § 7 Abs. 2 leg. cit. zu einer Gruppe zusammengefasst werden, eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.

Die Formulierung in § 2 AVOG idF des AbgÄG 2003, dass der Bundesminister für Finanzen besondere Organisationseinheiten einrichten kann, schließt nicht aus, dass diese besonderen Organisationseinheiten neben die allgemeinen, in der Gliederung des Bundesministeriums für Finanzen nach § 7 BMG vorgesehenen Organisationseinheiten (Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate) treten sollten, sie legt nicht nahe, in diesen besonderen Organisationseinheiten eigene Behörden zu sehen.

Den bis zum AbgÄG 2003 bestehenden Finanzlandesdirektionen kam unbestritten der Charakter einer Behörde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu. Ziel des AbgÄG 2003 sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (238 BlgNR XXII. GP) u.a. die Optimierung der Verwaltungsstruktur sein. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird zur Abgabenverwaltungsorganisation dazu die Schaffung der Voraussetzungen für eine Umstrukturierung der Finanzverwaltung genannt. Nach dem besonderen Teil der Erläuterungen komme es im Zuge der Reform der Steuer- und Zollverwaltung zu einer Dezentralisierung der Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management. Die Finanz- und Zollämter sollten in Hinkunft sowohl Aufgaben- als auch Ressourcenverantwortung übernehmen, sodass die Beibehaltung der Finanzlandesdirektionen als Oberbehörden in der bisherigen Form nicht zweckmäßig sei. Dies gelte um so mehr, als durch die Einrichtung des unabhängigen Finanzsenates bereits mit 1. Jänner 2003 ein wesentlicher Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektionen herausgelöst worden sei. Durch die Verordnungsermächtigung des § 2 AVOG sollten nunmehr Aufgabenbereiche der bisherigen Finanzlandesdirektionen nach zweckmäßigen Gesichtspunkten besonderen Organisationseinheiten zugewiesen werden. Zu diesen Aufgabenbereichen sollten insbesondere die Steuerung und Unterstützung der Finanz- und Zollämter zählen. Mit diesen organisatorischen Maßnahmen werde eine schlankere, leistungsfähigere und schlagkräftigere Steuer- und Zollverwaltung ebenso gewährleistet wie eine Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung bestehender Standorte. Die Bestimmung des § 17a AVOG solle sicherstellen, dass die anderen Aufgabenbereiche der Finanzlandesdirektionen durch die Finanzämter und die Hauptzollämter übernommen würden. Ab Mai 2004 würden die Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter auf die Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis übergehen. Davon ausgenommen seien jene Zuständigkeiten, für die in § 17a Abs. 2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt werde oder die durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen bundesweit geregelt würden.

Der in den Materialien ausgedrückte Wille des Gesetzgebers zielte auf eine schlankere Steuerverwaltung hin. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass anstelle der Finanzlandesdirektionen teilweise eigene Behörden iSd Art. 130 B-VG neben dem Bundesminister für Finanzen und den ihm unterstellten Finanz- und Zollämtern geschaffen werden sollten. Als Zweck der Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination wird in § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 demnach (lediglich) die Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen angesprochen.

Es besteht kein Gesetz (im formellen Sinn), welches der Steuer- und Zollkoordination eine konkrete behördliche sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit zuweist.

Gegen die Annahme, mit der Steuer- und Zollkoordination hätte der Gesetzgeber eine eigenständige Behörde schaffen wollen, spricht auch, dass eine solche Behörde in das für das Abgabenrecht, zu dem die angefochtene Erledigung offensichtlich ergangen ist, bestehende System des Rechtschutzes nicht eingebettet wäre, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.

Nach § 243 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002 sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen von Finanzämtern (oder - seit dem Abgabenänderungsgesetz 2003 inhaltsleer - von Finanzlandesdirektionen) erlassene Bescheide hat gemäß § 260 BAO idF des AbgRmRefG der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden. Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist nach § 291 Abs. 1 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Sei es, dass man bei der in der Bestimmung des § 243 BAO verwendeten Bezeichnung "Abgabenbehörden in erster Instanz" an die funktionelle Zuständigkeit anknüpft, sei es, dass man darin eine Zuordnung im Sinne einer Aufbauorganisation erblickt, wäre eine über Behördenqualität verfügende Steuer- und Zollkoordination eine eigene (Abgaben-)Behörde erster Instanz neben den Finanzämtern und Zollämtern, weil es an gesetzlichen Vorschriften fehlt, sie als Abgabenbehörde zweiter Instanz (über den Finanz- und Zollämtern als Abgabenbehörden erster Instanz) zu betrachten. Nach dieser Bestimmung wäre eine Berufung gegen Bescheide der Steuer- und Zollkoordination zulässig, weil in Abgabenvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Da als Abgabenbehörde zweiter Instanz (in funktioneller Zuständigkeit) § 260 BAO den unabhängigen Finanzsenat nennt, dieser nach der genannten Bestimmung jedoch - abgesehen von seiner hier nicht interessierenden Zuständigkeit nach dem Finanzstrafgesetz und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz -

nur über Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter (und Finanzlandesdirektionen) zu entscheiden hat, wäre keine Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgesehen, die über Berufungen gegen Bescheide der Steuer- und Zollkoordination zu entscheiden hätte, obwohl eine solche für zulässig erklärt wäre.

Eine Dienststelle (ein Amt) ist eine planmäßige, rechtlich geregelte, von einer physischen Person unabhängige Stelle, eine organisatorische Einheit der Verwaltung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Dienststellen oder Verwaltungsorgane besonderen Ranges sind Behörden; diesen sind vom Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen; sie können befehlen und (oder) erzwingen. Sie müssen Kompetenz zu rechtsetzenden oder zu Zwangsakten haben. Damit eine Dienststelle Behörde ist, genügt es, dass sie - wenn auch vielleicht nur in geringem Umfang - Imperium hat. Entscheidend ist die Funktion im gesamten Verwaltungsapparat (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 332, mwN).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist es u.a., dass er von einer Behörde stammt, der durch eine Rechtsvorschrift 'imperium' (Hoheitsgewalt) eingeräumt ist, und dass sie im Rahmen ihrer abstrakten Kompetenz in Ausübung von Hoheitsgewalt tätig wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, 2000/12/0045, und Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 381).

Die nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 der Steuer- und Zollkoordination obliegenden Aufgaben (regionales Management; organisatorische Gestaltung und Unterstützung, Koordinierung, Warenuntersuchungen) lassen im Zusammenhang mit dem angeführten, in § 1 der zitierten Verordnung ausgedrückten Zweck der Steuer- und Zollkoordination nicht erkennen, dass dieser organisatorischen Einrichtung für die Erfüllung dieser Aufgaben Imperium zukommen und übertragen werden sollte und sie dieses ausüben sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Schluss, dass die mit der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 eingerichtete Steuer- und Zollkoordination keine Behörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG ist.

Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden (sohin auch schriftliche Bescheide) die Bezeichnung der Behörde enthalten.

Da somit klar und unmissverständlich (sohin auch einer Auslegung nach dem rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf eine andere handelnde Behörde nicht zugänglich) mit der Steuer- und Zollkoordination keine zur Bescheidqualität iSd § 96 BAO erforderliche Behördenbezeichnung erfolgt ist, war die vorliegende Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen war, erübrigte sich ein Auftrag zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden mehrfachen Mängel (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2002, 2002/16/0231. und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524).

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dienststelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150154.X00

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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