TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2002/07/0053

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E043 EG Art43;
AWG 1990 §17 Abs1 idF 2000/I/090;
AWG 1990 §45a Abs1 Z2 idF 2000/I/090;
DeponieV 1996 §5;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der L GmbH in K, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Februar 2002, Zl. 31 3590/87-III/1 U/01- Eb, betreffend eine Bewilligung nach § 15 AWG 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988 wurde der Rechtsvorgängerin der L Deponie R GmbH & Co KG (der T.W. GesmbH) im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Mülldeponie in W (R), und zwar gestützt auf § 32 Abs. 2 WRG 1959 in der damals geltenden Fassung, erteilt. Die Spruchpunkte I 2. und 3. dieses Bescheides lauteten:

"2. Folgende Abfallarten dürfen gelagert werden:

Müll im Sinne der ÖNORM S 2000 (d.i. Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbe- und Industriemüll, Sperrmüll, Straßenkehricht), Müllkompost, Siebreste aus Hygienisierungsanlagen, Aushub, Abraum- und Abbruchmaterial, ausgekühlte Asche und Schlacke, entwässerter biochemisch stabiler Klärschlamm sowie Sonderabfälle gemäß ÖNORM S 2100, sofern sie der Gruppe 1 (für Mülldeponien geeignet) angehören.

3. Sollen Stoffe gelagert werden, die nicht eindeutig einer in Bedingung 2 genannten Gruppe zugeordnet werden können oder deren Zusammensetzung unbekannt ist, so dürfen sie vom Deponiebetreiber nur angenommen werden, wenn der Anlieferer ein Gutachten über die Beschaffenheit des Materials und dessen Eluate vorlegen kann. Als Kriterium für die Zulässigkeit der Ablagerung hat dabei zu gelten, dass die abgelagerten Stoffe keine Schäden an den Deponiebauten sowie keine Störungen des Deponiebetriebes bewirken bzw. keine Veränderungen der Beschaffenheit der Deponiesickerwässer verursachen, derart, dass die vorgesehene Methode der Sickerwasserbeseitigung undurchführbar wird. Bei Anlieferung verdächtiger oder dem Augenschein nach gefährlicher Sonderabfälle im Sinne der ÖNORMEN S 2000 oder S 2100 (mit Ausnahme gemäß Bedingung 2) ist unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu benachrichtigen."

Ein von der L Deponie R GmbH & Co KG am 19. März 1998 eingereichter Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Behandeln verschiedener gefährlicher Abfallarten auf der Deponie R wurde von ihr mit Schriftsatz vom 26. Februar 2001 wieder zurück gezogen.

Mit Bescheid vom 2. April 2001 traf der Landeshauptmann von Tirol (LH) als Abfallbehörde erster Instanz gemäß § 15 Abs. 1 AWG 1990 im Hinblick auf die der L GmbH, der Beschwerdeführerin, von verschiedenen Behörden erteilten unterschiedlichen Sammler- und Behandlungserlaubnisse amtswegige Feststellungen im Hinblick auf den Umfang dieser Erlaubnis.

Unter Spruchpunkt A (Sammlererlaubnis) stellte der LH fest, dass die Beschwerdeführerin über die Erlaubnis zum Sammeln aller im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 der Festsetzungsverordnung 1997 genannten gefährlichen Abfälle und Altöle mit Ausnahme der gefährlichen Abfallarten SN 13401, 13705 und 13707 (SN laut ÖNORM S 2100) verfüge.

Unter Punkt A II.2. stellte der LH fest, dass die Lagerung, Zwischenlagerung oder sonstige, über den bloßen Transport hinausgehende Manipulationen (insbesondere Vermischen der gefährlichen Abfälle und Altöle) nur in den behördlich genehmigten Anlagen in Klagenfurt ( Bescheide des Magistrates Klagenfurt vom 8. August 1980, 28. Dezember 1988 und 11. Dezember 1991) und in W-Dorf (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1998) erfolgen dürfe, sofern nicht Auflage 3 andere Vorkehrungen treffe.

Nach Auflage 3 sollte eine Zwischenlagerung auf dem Firmengelände in K hinsichtlich näher bezeichneter nachfolgender gefährlicher Abfallarten und in einer Gesamtmenge von maximal 4.000 t/Jahr zulässig sein.

Unter Spruchpunkt B (Behandlung) stellte der LH fest, dass die Beschwerdeführerin über die Erlaubnis zum Behandeln aller im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 der Festsetzungsverordnung 1997 genannten gefährlichen Abfallarten mit Ausnahme näher bezeichneter gefährlicher Abfallarten verfüge (Spruchpunkt B I).

Unter Spruchpunkt B II.2. wurde festgestellt, dass die Behandlung nur in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1998 behördlich genehmigten Anlage ausgeübt werden dürfe.

Spruchteil C ("Ersatz bisher ergangener Bescheide") stellte fest, dass die Spruchpunkte A und B dieses Bescheides die bislang für die Beschwerdeführerin bzw. für die von ihr übernommene L Abfallentsorgung W-Dorf GmbH ergangenen Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 1997, 5. März 1998, 6. März 2000 und 1. September 2000, sowie des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. August 1999 und vom 13. April 2000 ersetzten.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht im hier interessierenden Zusammenhang hervor, dass die Verschmelzung der Beschwerdeführerin mit der L Abfallentsorgung W-Dorf GmbH fristgerecht dem LH angezeigt worden sei; der Erlaubnisumfang und die abfallrechtlichen Verantwortlichen hätten sich nicht geändert. Gemäß § 15 Abs. 6a AWG 1990 seien die vom LH von Steiermark erteilten Berechtigungen auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Nach einer Aufzählung der übrigen gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide fährt die Behörde fort, dass es ihre Aufgabe sei, eine Zusammenführung der bestehenden Erlaubnisse herbeizuführen.

Hinsichtlich des hier interessierenden Spruchpunktes B (Behandlung) legte der LH dar, dass die Beschwerdeführerin über eine Behandlererlaubnis nur auf Grund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. August 1999 verfüge; die Behandlererlaubnis bestehe daher nur in diesem Umfang. Mit den Spruchpunkten A und B sei eine Zusammenfassung aller der Beschwerdeführerin bzw. Rechtsvorgängern erteilten Erlaubnisse gemäß § 15 AWG 1990 erfolgt. Dieser Bescheid ersetze daher alle vorangegangenen bescheidmäßigen Erledigungen, was Spruchpunkt C ausdrücklich festhalte.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem als "Bekanntgabe einer weiteren Behandlungsanlage" und "Antrag auf Genehmigung dieser Anlage nach Punkt B II des Bescheides vom 2. April 2001" überschriebenen Schriftsatz vom 14. Mai 2001 an den LH und beantragte unter Hinweis auf den soeben zitierten Bescheid vom 2. April 2001 die Mülldeponie R als weitere Behandlungsanlage für nachstehende Abfälle (es folgt eine mehrseitige Aufzählung der Abfälle nach den Schlüsselnummern der Festsetzungsverordnung 1997) zu genehmigen, soweit diese Abfälle obertägig ablagerbar seien.

In einem Schriftsatz vom 26. Juni 2001 erläuterte sie dazu, dass die Deponie R auf Grund der diesbezüglich erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen in der Lage sei, jene Abfälle, die im Antrag vom 14. Mai 2001 genannt seien, so zu behandeln (abzulagern), dass keine Beeinträchtigung der Deponieeinrichtungen, insbesondere keine Beeinträchtigung der Sickerwasserreinigung, eintrete. Alle im Antrag genannten Abfälle könnten auch ohne Ausstufung bzw. ohne Verfestigung auf der Deponie R abgelagert werden, ohne dass dadurch die Bestimmungen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides verletzt würden. Dieser wasserrechtliche Genehmigungsbescheid sei nach wie vor im vollen Umfang aufrecht und Grundlage für die weitere Ablagerung von Abfällen auf der Deponie R, selbst wenn diese Abfälle durch die Aufnahme in den Schlüsselnummernkatalog der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle geworden seien. Es werde um eine sachverständige Feststellung ersucht, dass durch die Behandlung der Abfälle auf der Deponie R (Ablagerung) keine Verletzung des Inhaltes des wasserrechtlichen Bescheides stattfinde, da Deponieeinrichtungen und insbesondere die Sickerwasserreinigung durch die Behandlung der Abfälle auf der Deponie nicht beeinträchtigt würden.

Der LH wies mit Bescheid vom 17. Juli 2001 gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erweiterung des Spruchpunktes B II 2 des Bescheides des LH vom 2. April 2001, auch auf der Deponie R der L Deponie R GmbH & Co KG im Antrag vom 14. Mai 2001 näher bezeichnete Abfallarten zu behandeln, ab.

Dies wurde damit begründet, dass es sich bei der Deponie R der L Deponie RGmbH & Co KG um eine nach den verschiedensten Materiengesetzen behördlich genehmigte obertätige Massenabfalldeponie handle. Die Beschwerdeführerin verfüge über die Erlaubnis zur Behandlung gefährlicher Abfälle; den Umfang der Behandlererlaubnis habe Spruchpunkt B des Bescheides des LH vom 2. April 2001 definiert. Im Einklang mit § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 habe die Abfallbehörde in Spruchpunkt B II.2. in diesem Bescheid festgelegt, dass die Behandlung der gefährlichen Abfälle nur in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1998 behördlich genehmigten Anlage ausgeübt werden dürfe. Damit habe die Abfallbehörde die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sicher gestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin ziele darauf ab, die Behandlererlaubnis dahingehend zu erweitern, dass auch auf der obertägigen Massenabfalldeponie R der L Deponie R GmbH & Co KG eine Behandlung verschiedenster gefährlicher Abfälle stattfinden dürfe. Die Abfallbehörde habe daher insbesondere zu prüfen, ob damit die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt sei (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990).

Der verfahrensgegenständliche Antrag ziele eindeutig darauf ab, auch nach dem 16. Juli 2001 verschiedene gefährliche Abfälle auf der obertägigen Massenabfalldeponie R abzulagern und damit zu behandeln. Dies stehe im klaren Widerspruch zu § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990, der nach dem 16. Juli 2001 das Ablagern gefährlicher Abfälle ausschließlich in eigens dafür genehmigten Untertagedeponien erlaube. Damit sei aber auch die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 nicht erfüllt. Bei der Deponie R der L Deponie R GmbH & Co KG handle es sich nicht um eine geeignete Anlage zur Ablagerung und damit zur Behandlung gefährlicher Abfälle.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie darauf verwies, "sie" verfüge über eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung vom 14. Oktober 1988 und über den dort beschriebenen Konsens zur Ablagerung von Abfall. Sie vertrat die Ansicht, aus diesem Bescheid ergebe sich ein uneingeschränkter Konsens zur Ablagerung und damit zur Behandlung bestimmter Arten gefährlicher Abfälle der Eluat-Klasse III B. Im Hinblick auf die mit der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 erlassene Bestimmung des § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 unterläge "sie" auch nach dem 16. Juli 2001 keinem Ablagerungsverbot gefährlicher Abfälle auf Obertagedeponien. "Sie" habe vor dem 16. Juli 2001 die genannten gefährlichen Abfälle zulässigerweise auf der obertägigen Deponie R abgelagert und könnte sie zufolge der Bestimmung des § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 auch nach dem 16. Juli 2001 ablagern, weil ein Genehmigungsbescheid und damit eine zulässige Ablagerung vor diesem Stichtag vorgelegen sei.

Dazu komme, dass auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997 nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalles genehmigt worden seien, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung bedürften. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Festsetzungsverordnung 1997 hätte "sie" eine aufrechte Genehmigung für das Ablagern und damit für die Behandlung der im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988 genannten Arten der gefährlichen Abfälle besessen. Nach § 45 Abs. 16 AWG 1990 bedürfe das Betreiben der Deponie R, welche das Ablagern und damit das Behandeln und Entgegennehmen gefährlicher Abfälle umfasse, keiner weiteren Genehmigung.

Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, dass sich das AWG 1990, insbesondere § 17 Abs. 1, nicht mit der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien decke. Das plötzliche und überfallsartige Einführen eines absoluten Deponierungsverbotes gefährlicher Abfälle auf obertätigen Deponien widerspreche zudem nicht nur dem verfassungsmäßigen Vertrauensschutz, sondern auch gravierend den Vorgaben der RL Abfalldeponien.

Ausgehend davon, dass es sich bei Abfällen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um Waren im Sinne des Art. 28 EG-Vertrag handle, sei das absolute Verbot der Deponierung gefährlicher Abfälle auf obertägigen Deponien mit dem EG-Vertrag unvereinbar. § 17 Abs. 1 AWG 1990 sei deshalb wettbewerbsbeeinträchtigend im Sinne des EG-Vertrages, weil es in Österreich keine Untertagedeponie für gefährliche Abfälle gebe und daher gefährliche Abfälle in Österreich nur entweder verbrannt oder nach Behandlung ausgestuft deponiert werden könnten. Nun sei aber eine Reihe von Abfällen nicht verbrennbar und auch nicht ausstufbar. Die Verbrennung habe den Nachteil, dass die dabei entstehende Asche ebenfalls nicht ablagerbar sei, weil die Eluat-Werte der Tabelle 6 bei Aschen aus Verbrennungsanlagen zumindest ab dem 1. Jänner 2004 nicht eingehalten werden könnten. Hier scheitere die Ablagerung in einer Reststoffdeponie am Abdampfverlust. Auf einer Massenabfalldeponie könnten die Rückstände aus der Verbrennungsanlage ebenfalls nicht abgelagert werden, weil hier zwar die Abdampfrückstände eingehalten werden könnten, nicht aber die übrigen Werte.

Wie sich nun aus einer internen Vereinbarung zwischen der ARGE Thermik und der belangten Behörde ergeben habe, sollten Aschen aus Verbrennungsanlagen nun als gefährliche Abfälle mit Begleitschein bis zur Grenze transportiert werden. In Deutschland würden diese Abfälle nicht mehr als gefährliche Abfälle gelten, sondern könnten im Rahmen der Verwertung in den Bergversatz gehen oder sogar auf Obertagedeponien abgelagert werden. Nationale Bestimmungen über Umweltstandards, die zu einem derartig unsinnigen Abfalltourismus in das Ausland führten, könnten mit der Warenverkehrsfreiheit nicht vereinbar sein. Wenn es in Österreich keine einzige Untertagedeponie gebe und das Deponieren gefährlicher Abfälle in obertägigen Deponien absolut verboten werde, obwohl im benachbarten Deutschland eine Ablagerung bzw. Behandlung genau dieser gefährlichen Abfälle sogar auf obertägigen Deponien zulässig sei, sei § 17 Abs. 1 AWG 1990 durch kein öffentliches Interesse zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Berufung weiters aus, der Bescheid vom 17. Juli 2001 sei außerdem deshalb rechtswidrig, weil die Einschränkung der Behandlung der genannten gefährlichen Abfälle auf die von ihr betriebene Behandlungsanlage in der Steiermark mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes Österreich in Art. 4 B-VG unvereinbar sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Wortlautes der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AWG 1990 verwies die belangte Behörde grundsätzlich auf die Ausführungen im Bescheid des LH vom 17. Juli 2001. Zum ersten Berufungspunkt führte die belangte Behörde aus, die Klassifizierung der Deponie R als obertägige Massenabfalldeponie sei von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Der in § 17 Abs. 1 AWG 1990 genannte Zeitpunkt, nämlich der 16. Juli 2001, beziehe sich auf das "Ablagern von Abfällen", nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung eines Genehmigungsbescheides. Daher begründe auch das Vorhandensein eines Genehmigungsbescheides zur Ablagerung von Abfällen auf der Deponie R, der vor dem 16. Juli 2001 erteilt worden sei, keine Zulässigkeit der Ablagerung von gefährlichen Abfällen nach dem 16. Juli 2001; daran ändere auch die Verfassungsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 nichts.

§ 45 Abs. 16 AWG 1990 besage nämlich lediglich, dass keine neuerliche Bewilligung für eine Anlage erforderlich sei, wenn sich auf Grund der Festsetzungsverordnung (Unterstreichungen jeweils im Original) die Einstufung eines Abfalles ändere. Es sei kein neuerliches Genehmigungsverfahren durchzuführen; dies habe jedoch mit dem Ablagerungsverbot des § 17 Abs. 1 AWG 1990 nichts zu tun. Das Argument der Beschwerdeführerin im Bezug auf § 45 Abs. 16 AWG 1990 gehe insofern ins Leere, weil die Genehmigung für die Ablagerung von gewissen gefährlichen Abfällen bereits mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1988 erteilt worden sei, § 45 Abs. 16 AWG 1990 sich jedoch nur auf Änderungen der Einstufung von Abfällen durch das Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997 beziehe.

Zur Frage der Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG (DeponieRL) führte die belangte Behörde aus, § 17 Abs. 1 AWG 1990 diene gerade der Umsetzung der RL 1999/31/EG. Diese Richtlinie verbiete grundsätzlich die gemeinsame Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (kein sog. "codisposal"); dies werde vor allem im Art. 6 lit. b und c festgelegt. Eine Massenabfalldeponie wie die Deponie R sei eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle. Daher dürften, um der Richtlinie zu entsprechen, grundsätzlich keine gefährlichen Abfälle angenommen werden.

Anhang II.4. der DeponieRL bestimme bei den Leitlinien für vorläufige Abfallannahmeverfahren ausdrücklich, dass auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur Abfälle angenommen werden dürften, die nicht unter die Richtlinien 91/689/EWG (gefährliche Abfälle) fielen. Gemäß Art. 18 DeponieRL seien die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, vorläufige Leitlinien bis 16. Juli 2001 zu erlassen; dieser Verpflichtung sei Österreich u. a. mit § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 fristgerecht nachgekommen.

Dem Argument, die Umsetzung für bestehende Deponien sei zu frühzeitig und überfallsartig getroffen worden, sei entgegen zu halten, dass Art. 14 lit. a bis c der DeponieRL, der auch die Anpassung von Deponien für nicht gefährliche Abfälle regle, grundsätzlich technische Anpassungen meine, weil nur für diese ein Nachrüstprogramm erforderlich sei. Für bloße Ablagerungsverbote des Art. 5 Abs. 3 sei kein Nachrüstprogramm erforderlich. Das relevante Ablagerungsverbot finde sich in lit. e und betreffe "alle anderen Abfallarten, die die in Einklang mit Anhang II festgelegten Annahmekriterien nicht erfüllten." Die Umsetzung der DeponieRL sei daher gerade rechtzeitig erfolgt. Das im AWG 1990 und in der Festsetzungsverordnung vorgesehene Verfahren zur Ausstufung gefährlicher Abfälle sei notwendig, um nicht gegen Art. 6 lit. c iii oder Anhang II Pkt. 4 DeponieRL zu verstoßen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Art. 4 B-VG werde durch die Beschränkung der Erlaubnis auf die Deponie in der Steiermark verletzt, führte die belangte Behörde aus, § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 gelte im gesamten Bundesgebiet; jeder Inhaber einer obertägigen Deponie und jeder Besitzer gefährlicher Abfälle sei davon gleichermaßen betroffen, weshalb eine Verkehrsbeschränkung innerhalb des Bundesgebietes in dieser Bestimmung nicht erblickt werden könne.

Zum behaupteten Widerspruch zum Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG meinte die belangte Behörde, ein Abfallbehandler habe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Inanspruchnahme einer bestimmten Deponie. Nach § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 sei Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für die Behandlung von Abfällen, dass eine solche auf einer genehmigten Anlage sichergestellt sei. Wenn die Behandlung von gefährlichen Abfällen auf obertägigen Deponien nicht zulässig sei, dann kämen sie nicht als genehmigte Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 in Frage. Annahmekriterien für Abfälle auf Deponien träfen Abfallbehandler daher nur indirekt.

Das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sei weder dadurch verletzt, dass ein Abfallsammler/Behandler bestimmte Abfälle nicht in einer bestimmten Anlage entsorgen dürfe, noch dadurch, dass eine bestimmte Behandlungsart gesetzlich nicht zulässig sei. Es seien viele Gründe denkbar, warum eine konkrete Deponie nicht verfügbar sei (vollständige Verfüllung, Stilllegung, Nichtzustandekommen eines Vertrages zwischen dem Anlieferer und dem Deponieinhaber). Wenn eine Anlage oder eine bestimmte Art der Behandlung nicht verfügbar sei, dann sei es Aufgabe des Sammlers/Behandlers, andere Entsorgungs- und unter Umständen auch weiter gehende Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die konkrete Möglichkeit der Behandlung in einer genehmigten Anlage in der Steiermark. Bei dieser Behandlungsanlage handle es sich nicht um eine Deponie. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sie in ihrem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit beeinträchtigt sein sollte.

Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Berufung zumindest ausführen müssen, welche Abfälle konkret nicht mehr weiter behandelbar seien und/oder nicht ausgestuft werden könnten und daher nicht mehr in obertägigen Deponien abgelagert werden könnten, sondern in eine geeignete (ausländische) Untertagedeponie verbracht werden müssten. Das obertägige Ablagerungsverbot gefährlicher Abfälle sei ausschließlich im öffentlichen Interesse normiert worden und diene dem Ziel der Nachsorgefreiheit von Deponien im Sinne einer nachhaltigen Abfallwirtschaft. Gefährliche Abfälle sollten vor ihrer Ablagerung einer Behandlung unterzogen werden, zur Beseitigung der gefährlichen Eigenschaften. Sei dies nicht möglich, sei die Deponierung unter Tage die sicherste Form der Entsorgung. § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 sei ein taugliches, adäquates und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des Zieles.

Die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Klärung darüber, dass durch das Ablagern von Abfällen auf der Deponie R keine Verletzung des Inhaltes des wasserrechtlichen Bescheides verursacht werde, sei auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Normierung des § 17 Abs. 1 AWG 1990, der das Ablagern gefährlicher Abfälle ab dem 16. Juli 2001 nur mehr in Untertagedeponien gestatte, für die Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. September 2004, B 757/02-11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Der Verfassungsgerichtshof führte hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften aus, diese ließen - ungeachtet der hier nicht endgültig zu beantwortenden Frage, ob überhaupt der behauptete Eingriff in eine Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft vorliege -, auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum so genannten "Vertrauensgrundsatz" im Hinblick auf den durch § 17 Abs. 1 AWG 1990 in der Fassung der AWG 1990-Novelle Deponien BGBl. I 2000/90 festgesetzten Stichtag (16. Juli 2001; die Kundmachung dieser Novelle im BGBl. I sei fast ein Jahr vorher, nämlich am 10. August 2000 erfolgt) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die mit dem genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes unter einem abgetretene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0158-2 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hatte bereits - parallel zur Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin machte sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtete sich in dem Recht auf "Erweiterung der Behandlererlaubnis gemäß § 15 AWG 1990 für gefährliche Abfälle auf dem Behandlungsstandort der 'Deponie R'" als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Deponie R wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt; ihr Konsens wurde - wie oben dargestellt - näher umschrieben, die Bewilligung wurde unbefristet erteilt.

§ 31d Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 74/1997 sah hinsichtlich solcher Deponien vor, dass diese Bewilligungen als Bewilligungen nach § 31b WRG 1959 gelten, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen waren.

§ 31d Abs. 3 leg. cit. sah für die am 1. Juli 1997 bestehenden wasserrechtlich bewilligten Deponien Anpassungspflichten folgender Art vor:

"(3) Am 1. Juli 1997 bestehende, nach § 29 AWG 1990 oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (§ 31b Abs. 4) anzupassen:

a) Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. ....

b) Andernfalls hat der Berechtigte bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, welchem gemäß § 29 Abs. 18 AWG 1990 zugelassenen Deponietyp die Deponie durch Anpassung an den Stand der Technik entsprechen soll; dabei sind die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung zugelassenen Abfälle maßgeblich. Ein Deponietyp mit geringeren Anforderungen kann nur dann gewählt werden, wenn die Bewilligung gleichzeitig durch Verzicht auf die Einbringung der diesem Deponietyp nicht entsprechenden Abfälle eingeschränkt wird. Nicht dem Deponietyp oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe der lit. c nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach dem Stand der Technik entsprechender Vorbehandlung abgelagert werden, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht zu erwarten sind; die Ablagerung darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß lit. c abgeschlossen ist.

c) Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten

1. ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 3 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

2. ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert werden oder vor einer Mitteilung gemäß lit. b abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

3. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den genannten Terminen anzuzeigen; § 31b Abs. 10 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG 1990 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 31b Abs. 11 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Termine und Anordnungen darf eine Einbringung von Abfällen bis zur Nachholung der entsprechenden Maßnahme nicht erfolgen.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen zu den genannten Zeitpunkten nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. ..."

Die (auch) auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 29 Abs. 18 AWG 1990 erlassene Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996 (DeponieV), sieht in § 3 als Deponietypen Bodenaushubdeponien, Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien und Massenabfalldeponien vor.

Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Klassifizierung der Deponie R nach § 31d Abs. 3 lit. b WRG 1959 im angefochtenen Bescheid unwidersprochen von der Beschwerdeführerin fest, dass der hinsichtlich der Deponie R mitgeteilte Deponietyp der einer (obertägigen) Massenabfalldeponie sei.

§ 45a AWG 1990 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000) hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut:

"Bestehende Deponien

§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Deponietechnik einzuhalten:

1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) ...

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des § 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde,

b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,

d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder

2. a) ..."

§§ 15 Abs. 1 (in der Fassung der AWG 1990-Novelle 1998, BGBl. Nr. 151/1998; 1201 BlgNR XX. GP), 17 und 45 Abs. 16 AWG 1990 (je in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000) hatten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut:

"Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 - hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,

2. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und

3. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen. Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(2) .....

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.

(2) ...

§ 45. ...

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden."

§ 5 Z. 2, 7 und 10 der DeponieV lautet:

"§ 5. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

1.

...

2.

flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;

...

              7.              Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind

              a)              mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;

              b)              mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;

              c)              Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;

d)

Baurestmassen gemäß Anlage 2;

e)

Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;

f)

Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung, die auf einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 abgelagert werden, sofern das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllt wird; die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Wert zu unterschreiten, ist unzulässig;

              g)              Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton.

...

              10.              Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle erfasst sind, sofern nicht der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht wird, dass diese Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen."

              2.              Vorauszuschicken ist, dass die Deponiebetreiberin die L Deponie R GmbH & Co KG und nicht die Beschwerdeführerin ist. Insofern in weiterer Folge von einem Eingriff in den Konsens der Deponie R durch die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen die Rede ist, ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist aber gegeben, weil die konkrete Ausgestaltung des Konsenses der Deponie R mit der Frage ihrer Eignung als Behandlungsanlage für die im Antrag der Beschwerdeführerin genannten gefährlichen Abfälle zusammen hängt. Insofern berührt § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 auch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin; die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin fehle es in diesem Zusammenhang an der Beschwer, kann daher nicht geteilt werden.

2.1. Wie dargestellt, wurde die Deponie R als Massenabfalldeponie klassifiziert. Bei der Klassifizierung waren die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung zugelassenen Abfälle maßgeblich. Nicht dem Deponietyp oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle durften - nach Maßgabe des § 31d Abs. 3 lit. c WRG 1959 - nicht weiter abgelagert werden (vgl. § 31d Abs. 3 WRG 1959 bzw. § 45a Abs. 6 AWG 1990).

Nach § 45a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 musste auf Massenabfalldeponien ab 1. Jänner 2004 das Verbot der Deponierung eingehalten werden; damit wird grundsätzlich auf § 5 DeponieV Bezug genommen, nach dessen Z 10 gefährliche Abfälle - soweit sie nicht ausstufbar sind - nicht abgelagert werden dürfen.

Ergänzend wird bemerkt, dass die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z 7 DeponieV normierte Verbot der Deponierung durch die Verordnung des LH vom 26. Juli 2000, LGBl. Nr. 53/2000, hinsichtlich der Deponie R bis zum 31. Dezember 2008 verlängert wurde; diese Fristverlängerung hat aber mit dem Verbot der Deponierung gefährlicher nicht ausstufbarer Abfälle nach § 5 Z 10 der DeponieV nichts zu tun (siehe zur Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des § 45a Abs 7 AWG das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2003, G 41/03, ua.).

§ 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 griffe nun - unter der Voraussetzung, dass der Altkonsens überhaupt die Ablagerung gefährlicher Abfälle zuließ, was im Verfahren nicht geklärt wurde -

in den so gestalteten Konsens der Deponie R insofern ein, als die obertägige Ablagerung gefährlicher Abfälle bereits ab 16. Juli 2001 verboten wurde.

2.2. Dass die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 daran etwas änderte, ist nicht zu erkennen. Diese Bestimmung enthält lediglich den Entfall einer neuerlicher Genehmigungspflicht für die Anlage, die allenfalls durch eine Änderung der Abfalleigenschaft eines Stoffes durch die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997 entstehen könnte. Diese Bestimmung trifft ausdrücklich nur Vorsorge für die durch die Einstufung in dieser Verordnung verursachten Veränderungen der Qualifikation eines Abfalles; sie hat mit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AWG 1990 nichts zu tun. Der von der Beschwerdeführerin aus § 45 Abs. 16 AWG 1990 Bestimmung gezogene Gegenschluss, jenseits des dort ausdrücklich geregelten Falles könne und dürfe in einen bestehenden Konsens durch das Gesetz nicht eingegriffen werden, kann nicht geteilt werden.

Die Bestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 hindert daher die Anwendung des § 17 AWG 1990 und den damit verbundenen Eingriff in den Deponiekonsens nicht.

2.3. Auch das Verhältnis des § 45a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 zu § 17 AWG 1990 schätzt die Beschwerdeführerin unrichtig ein.

Wie dargestellt, bezieht sich § 45a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 auf solche Deponien, die vor dem 1. Juli 1997 nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligt worden sind, somit auch auf die Deponie R. Das Verbot der Deponierung, dh. § 5 der DeponieV (in seinem vollen Umfang) gilt daher grundsätzlich ab 1. Jänner 2004 auch für solche Deponien.

Davon macht aber nun § 17 AWG 1990 eine weitere Ausnahme, indem er das Verbot der obertägigen Ablagerung gefährlicher Abfälle mit 16. Juli 2001 festschreibt, somit die Frist bis zur Wirksamkeit des Deponieverbotes (nur) der Z. 10 des § 5 der DeponieV wieder verkürzt. § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 bezieht sich daher nur auf einen Teilbereich des Deponierungsverbotes des § 5 DeponieV, nämlich auf den Bereich des Verbotes der Deponierung gefährlicher Abfälle und stellt daher die Spezialnorm gegenüber § 45a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 dar.

§ 17 Abs. 1 letzter Satz AWG 1990 findet daher bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung gefährlicher Abfälle auf die Deponie R Anwendung.

3. Dass dieser Eingriff in einen bestehenden Konsens durch § 17 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2004 begründet dargetan. Auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken war daher nicht weiter einzugehen.

4. Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen die Art 28 und 43 EG geltend. Die Berufung auf diese Grundfreiheiten setzt aber voraus, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2003/07/0073, und vom 24. November 2000, 97/19/1666). Das Vorliegen eines solchen konkreten grenzüberschreitenden Sachverhaltes macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend. Sie bringt nur allgemein vor, das Verbot obertägiger Deponierung behindere den freien Warenverkehr und die Niederlassungsfreiheit, ohne einen konkreten Bezug zu ihrer Tätigkeit herzustellen. Mit dem Hinweis auf die Art 28 und 43 EG konnte die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun.

5. Vor dem Hintergrund der Unbedenklichkeit der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Normen erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet.

Um die Behandlererlaubnis nach § 15 AWG zu erlangen, bedarf es der Sicherstellung der Ablagerung auf einer geeigneten genehmigten Anlage.

Aus den oben aufgezeigten Gründen fehlt der Deponie R für die Behandlung (Ablagerung) gefährlicher Abfälle die Eignung. Dass es sich bei den im Antrag der Beschwerdeführerin genannten Schlüsselnummern (SN) aus der Festsetzungsverordnung nicht um gefährliche Abfälle handle, wurde im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; im Gegenteil, die im Antrag aufgelisteten SN beziehen sich ja gerade auf das Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Anlage 1 der Festsetzungsverordnung.

Die belangte Behörde meint nun in der Gegenschrift, einzig die SN für Sickerwasser aus Abfalldeponien sei nicht verbindlich als gefährlicher Abfall ausgewiesen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre für die Beschwerdeführerin aber damit noch nichts gewonnen, weil § 5 Z. 2 der DeponieV die Ablagerung flüssiger Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers verbietet; auch diesbezüglich stellt sich die Deponie R daher nicht als geeignete Anlage dar.

Fehlt es aber in Hinblick auf die angestrebte Bewilligung zur Behandlung der antragsgegenständlichen SN bei der Deponie R an einem geeigneten Standort, dann verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in Rechten. Es erübrigte sich daher auch, auf die Frage einzugehen, was unter einer "Sicherstellung" der Behandlung auf einer - nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden - Deponie zu verstehen wäre.

6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070053.X00

Im RIS seit

24.03.20
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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