TE Vwgh Beschluss 2005/2/25 2004/05/0305

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Gertrude Weißenböck in St.Marienkirchen/Polsenz, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. BauR-155061/9-2004-See/En, betreffend Aufschiebung einer Vollstreckung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Aussetzung bzw. Aufschiebung (Innehaltung) der Vollstreckung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz vom 6. November 1998, ZI. Bau-233, durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding bis zur Entscheidung ihrer an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/05/0016 erhobenen Beschwerde verletzt.

Diese Entscheidung ist mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2004 ergangen.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes vorgehalten:

"§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. April 1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, darlegte, zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände eine weiterhin aufrechte rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid und dadurch sein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Gerichtshofes wegfällt (vgl den hg. Beschluss vom 16. August 2002, Zl. 99/16/0450)."

Einer Aufforderung, sich dazu binnen einer Woche zu äußern, kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Im Beschwerdefall ist eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit eingetreten, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen ist. Hier wurde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine frühere Beschwerde dasselbe Ergebnis herbeigeführt, das die Beschwerdeführerin mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebte; durch diese Entscheidung ist der einzige Grund des Aufschiebungsantrages weggefallen. In einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050305.X00

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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