TE OGH 1953/1/21 1Ob1027/52

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Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §859
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §881
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §914
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1052
Grundverkehrsgesetz §1

Kopf

SZ 26/16

Spruch

Wer in einem Kaufvertrag die Verpflichtung übernimmt, die Grundbuchsanträge und die Anträge an die Grundverkehrsbehörden zu stellen, ist verpflichtet, die Anträge einzubringen, ihre Erledigung zu überwachen und im Falle der Abweisung die nach der Rechtslage zweckmäßigen und zumutbaren Rechtsmittel einzubringen.

Entscheidung vom 21. Jänner 1953, 1 Ob 1027/52.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Sämtliche Instanzen wiesen die auf Bezahlung von 225.000 S gerichtete Schadenersatzklage ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Kaufvertrag vom 5. September 1938 hat die Beklagte in der üblichen Form die Verpflichtung übernommen, die Grundbuchsanträge und die Anträge an die Grundverkehrsbehörden zu stellen. Dazu gehört es - und darin ist der Revisionswerberin beizustimmen - nicht nur, die Anträge einzubringen, sondern auch, ihre Erledigung zu überwachen und im Falle der Abweisung die nach der Rechtslage zweckmäßigen und zumutbaren Rechtsmittel einzubringen. Allein um ein aussichtsreiches und daher zweckmäßiges Rechtsmittel hätte es sich bei der Berufung gegen den Bescheid der Landeshauptmannschaft Salzburg vom 12. Dezember 1938, der im unbedenklichen Original vorliegt, nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht gehandelt. Die Genehmigung war nämlich nach § 5 Abs. 1 (Z. 1 und 2) Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26. Jänner 1937, DRGBl. I S. 35, mit der Begründung versagt worden, daß der Verkauf einer zum Weiden von 30 Stück Großvieh und 5-600 Stück Schafen geeigneten Almfläche an einen Nichtlandwirt "der Steigerung der Erzeugung im Sinne der Entwicklung der Volkswirtschaft im allgemeinen und dem geordneten Wirtschaftsbetriebe der Landwirte im besonderen entgegenstehe". Es müßten nämlich anläßlich der Errichtung von Wasserkraftwerken größere Almflächen der bisherigen Bestimmung entzogen werden, wodurch für die betroffenen Landwirte ein fühlbarer Mangel an Almen entstehe. Solange diese Landwirte die Entschädigung für die entzogenen Almen nicht ausbezahlt hätten, könnten sie als Käufer der fraglichen zu verkaufenden Almfläche noch nicht auftreten. Derzeit stehe deshalb der Genehmigung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen. Nach dem Bescheid vom 12. Dezember 1938 mußte der Beklagten klar sein, daß die Grundverkehrsbehörde die Liegenschaft für einen bäuerlichen Kaufanwärter reservieren wolle, was nach den Umständen des Falles auch durchaus naheliegend und einleuchtend war. Wenn der Beklagten nach den Feststellungen des Erstgerichtes darüber hinaus noch bedeutet wurde, daß ein allfälliges Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe, kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, daß sie die schon eingebrachte Berufung gegen den Bescheid vom 12. Dezember 1938 zurückgezogen hat, wobei nicht vergessen werden darf, daß sie wegen der Erträgnislosigkeit der Liegenschaft bemüht sein mußte, diese ehestens loszuschlagen und die Sache nicht auf die lange Bank zu schieben. Es darf schließlich auch nicht übersehen werden, daß nach dem Schreiben der Landesbauernschaft Alpenland vom 3. Mai 1939 zu dieser Zeit ein Bauer Josef H. als Kaufanwärter der Schwaigeralpe der Beklagten namhaft gemacht worden ist.

Diese rechtlichen Erwägungen konnten auch ohne Beschaffung der Verwaltungsakten nach den vorliegenden Urkunden und den Feststellungen der Untergerichte angestellt werden. Abgesehen davon ist nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. W. an den Beklagtenvertreter vom 1. September 1950 der Verwaltungsakt derzeit nicht auffindbar. Darauf hat schon das Berufungsgericht hingewiesen.

Auch im übrigen waren weitere Beweiserhebungen unnötig. Auch unter der Annahme, daß die Klägerin der Beklagten die Zurücknahme der Berufung gegen den Bescheid vom 12. Dezember 1938 als die den Schadenersatzanspruch begrundende Tatsache in ihrem Vorbringen ausdrücklich zur Last gelegt hat, kann die Klage nicht erfolgreich sein, weil die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte und daher ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten nicht angenommen werden kann.

Anmerkung

Z26016

Schlagworte

Antragstellung zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, Grundverkehrsbehörde, Antragstellung, Kaufvertrag, Grundbuchsanträge, Kaufvertrag, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Liegenschaftsübertragung, Pflichten der Vertragsteile, Verpflichtung des Verkäufers, Vertrag, behördliche Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB01027.52.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19530121_OGH0002_0010OB01027_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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