TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2002/02/0216

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. April 2002, Zl. VwSen - 108092/4/Br/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: PR in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2002 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe am 9. Juni 2001 um 08.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,41 mg/l Atemluftalkohol zum Zeitpunkt der Messung um 08.54 Uhr) an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2002 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe am 9. Juni 2001 um 08.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,41 mg/l Atemluftalkohol zum Zeitpunkt der Messung um 08.54 Uhr) an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. April 2002 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. April 2002 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der belangten Behörde vorgenommenen Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis, betreffend den Atemalkohol. Er ist damit im Recht.

Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die näheren Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, betreffend den selben Beschwerdeführer und die selbe belangte Behörde, zu verweisen (auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung wird gleichfalls hingewiesen). Hiezu genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die näheren Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, betreffend den selben Beschwerdeführer und die selbe belangte Behörde, zu verweisen (auf Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung wird gleichfalls hingewiesen).

Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Am Rande sei vermerkt: Der belangten Behörde dürfte offenbar entgangen sein, dass sie selbst bei Richtigkeit ihres Standpunktes (Abzug einer Fehlergrenze vom Messergebnis) nach der ständigen hg. Rechtsprechung in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, eine Subsumtion des dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verhaltens unter die Vorschrift des § 14 Abs. 8 FSG vorzunehmen, sodass auch in diesem Fall das Strafverfahren nicht nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen gewesen wäre. Am Rande sei vermerkt: Der belangten Behörde dürfte offenbar entgangen sein, dass sie selbst bei Richtigkeit ihres Standpunktes (Abzug einer Fehlergrenze vom Messergebnis) nach der ständigen hg. Rechtsprechung in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, eine Subsumtion des dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verhaltens unter die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 8, FSG vorzunehmen, sodass auch in diesem Fall das Strafverfahren nicht nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen gewesen wäre.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020216.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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