TE Vwgh Beschluss 2005/2/25 2003/09/0048

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des nach Einbringung der Beschwerde verstorbenen Dkfm. D zuletzt in W, vertreten durch die DDr. Hopmeier Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den am 10. Dezember 2002 verkündeten und am 30. Jänner 2003 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-07/A/4/2142/2002/14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der P & D OHG zu verantworten, dass diese offene Handelsgesellschaft mit dem Sitz in W sieben namentlich näher bezeichnete Ausländer am 29. Februar 2000 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe; hiefür wurden über ihn sieben Geldstrafen in (herabgesetzter) Höhe von jeweils Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt jeweils auf 4 Tage) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer verhängt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer (im März 2003) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gerichtshof unter Vorlage einer Ablichtung aus dem Sterbebuch (Standesamt W, Nr. ...) bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 verstorben sei. Die Strafbehörde erster Instanz (Buchhaltung, MBA für den 17. Bezirk) teilte am 25. Jänner 2005 auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer weder die Geldstrafen noch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezahlt habe.

Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tode des Verurteilten die Vollziehbarkeit der Geldstrafe(n); diese Bestimmung findet zufolge des § 64 Abs. 5 VStG auch auf die Kosten des Strafverfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens sinngemäß Anwendung. Da im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers weder die verhängten Geldstrafen noch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezahlt waren, war die gegen den verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989 , Zl. 85/18/0122, und den hg. Beschluss vom 18. Februar 1991, Zl. 90/10/0060).

Da im Beschwerdefall keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG nicht in Betracht; vielmehr ist allein § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden, wonach - weil die vorzitierten Bestimmungen dieses Gesetzes nicht herangezogen

werden können - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Juni 1998, Zl. 97/19/1411).

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090048.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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