TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2002/02/0211

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des OM in M, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. Juli 2002, Zl. UVS-19/10093/4-2002, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A.- Ges. m.b.H. mit Sitz in S. mehrerer Verwaltungsübertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob sich der Beschwerdeführer auf eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG berufen konnte.

Das zuständige Arbeitsinspektorat hatte im Verwaltungsverfahren insoweit mitgeteilt, es seien (im Sinne des § 23 Abs. 1 ArbIG) zwei Mitteilungen über die Bestellung von zwei verschiedenen Personen als verantwortliche Beauftragte vorgelegen, die jedoch nach Ansicht des Arbeitsinspektorates keine klare Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches enthielten.

Dieser Ansicht schloss sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die hg. Judikatur, wonach der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0258) an; in der Gegenschrift verwies die belangte Behörde zusätzlich auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0070, wonach bei einem "überlappenden" Verantwortungsbereich keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt.

Diese Fragen stellen sich indes im Beschwerdefall gar nicht:

Der (hier allein strittige) sachliche Verantwortungsbereich, betreffend die beiden, zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen, lautet nämlich einerseits bei Dipl. Ing. W. "Straßenbau" und andererseits bei Dipl. Ing. R. "Konstruktiver/Ingenieurbau".

Bereits aus dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates in Verbindung mit der Anzeige (samt dem auf die gegenständlichen Bauarbeiten bezugnehmenden Bescheid gemäß § 90 StVO) geht hervor, dass es sich bei diesen Bauarbeiten um die Reparatur einer Fernwärmeleitung gehandelt hat, was auch vom Beschwerdevertreter in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - unwidersprochen - ins Treffen geführt wurde.

Wohl ist im angefochtenen Bescheid von einer "Straßenbaustelle" die Rede, dass aber ein "Straßenbau" (also hier die Herstellung oder Erhaltung einer Straße, vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Auflage, 21. Band, S. 230) - und nicht die Reparatur einer Fernwärmeleitung - Gegenstand der Bauarbeiten war, hat die belangte Behörde (zu Recht) nicht angenommen.

Von daher gesehen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, indem sie eine "klare Abgrenzung" der Zuständigkeitsbereiche der beiden, zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen vermisste (bzw. eine solche "Überlappung" ins Treffen führte) und davon eine unwirksame Bestellung ableitete, weil es - wie dargestellt - gar nicht um einen "Straßenbau" ging.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020211.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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