TE Vwgh Beschluss 2005/2/25 2004/09/0013

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. September 2003, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/2290190/2003, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Juli 2003 beantragte die C KEG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen K für die berufliche Tätigkeit als Arbeiter (Elektrotechniker) um eine Bruttoentlohnung von EUR 1.090,09 monatlich bei 40 Wochenstunden.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2003 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgelehnt. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2003 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob lediglich die Antragstellerin (C KEG), nicht jedoch der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging dabei im Wesentlichen davon aus, nach Überschreitung der Landeshöchstzahl komme das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG zum Tragen, es seien aber keine Gründe zu Tage getreten, eine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 4 Abs. 6 anzunehmen. Die besonderen Voraussetzungen für eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG lägen nicht vor. Außerdem sei der Beschwerdeführer Asylwerber, welcher im Sinne des § 19 Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging dabei im Wesentlichen davon aus, nach Überschreitung der Landeshöchstzahl komme das erschwerte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zum Tragen, es seien aber keine Gründe zu Tage getreten, eine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 4, Absatz 6, anzunehmen. Die besonderen Voraussetzungen für eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG lägen nicht vor. Außerdem sei der Beschwerdeführer Asylwerber, welcher im Sinne des Paragraph 19, Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des türkischen Arbeitnehmers.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2003 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin der Firma C KEG erhoben. Aus dem Akt geht allerdings nicht hervor, ob dieser Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ebenfalls zugestellt wurde; sollte ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden sein, steht es ihm nach wie vor frei, im Sinne des § 21 AuslBG die Zustellung zu verlangen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2003 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin der Firma C KEG erhoben. Aus dem Akt geht allerdings nicht hervor, ob dieser Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ebenfalls zugestellt wurde; sollte ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden sein, steht es ihm nach wie vor frei, im Sinne des Paragraph 21, AuslBG die Zustellung zu verlangen.

Derzeit fehlt ihm jedoch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft hat. Damit hat er den Instanzenzug nicht erschöpft (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur). Derzeit fehlt ihm jedoch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft hat. Damit hat er den Instanzenzug nicht erschöpft vergleiche u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090013.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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