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L65504 Fischerei Oberösterreich;Norm
AVG §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Fischereirevierausschusses A in W, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzerstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 2004, Zl. Agrar-410012/17-2004-I/Mü/Scw, betreffend Aufhebung der Neuwahl des Fischereirevierausschusses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am 23. April 2004 im Rahmen der Vollversammlung durchgeführte Neuwahl des Fischereirevierausschusses Attersee gemäß § 46 Abs. 1 bis 3 iVm § 40 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 24/2004, (O.ö. FG) aufgehoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am 23. April 2004 im Rahmen der Vollversammlung durchgeführte Neuwahl des Fischereirevierausschusses Attersee gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bis 3 in Verbindung mit Paragraph 40, Oö. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, (O.ö. FG) aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0465). Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung vergleiche Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 sowie Absatz 2, B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0465).
Die Fischereirevierausschüsse zählen gemäß § 36 Abs. 1 lit. e O.ö. FG zu den Organen des (gemäß § 34 Abs. 2 O.ö. FG als Körperschaft des öffentlichen Rechtes eingerichteten) O.ö. Landesfischereiverbandes. Sie sind jedoch selbst nicht juristische Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133). Die Fischereirevierausschüsse zählen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera e, O.ö. FG zu den Organen des (gemäß Paragraph 34, Absatz 2, O.ö. FG als Körperschaft des öffentlichen Rechtes eingerichteten) O.ö. Landesfischereiverbandes. Sie sind jedoch selbst nicht juristische Personen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133).
Daran ändern auch die mit der O.ö. Fischereigesetz-Novelle 1990, LGBl. Nr. 16/1990, im § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 O.ö. FG normierten Antragsrechte des Fischereirevierausschusses nichts, da diese Bestimmungen nur dahin verstanden werden können, dass den Fischereirevierausschüssen diese Rechte und Befugnisse bloß in ihrer Eigenschaft als Organ des O.ö. Landesfischereiverbandes, nicht jedoch als einer selbstständigen Partei im eigenen Namen übertragen werden (vgl. idS zur Rechtslage vor dieser Novelle das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987). Daran ändern auch die mit der O.ö. Fischereigesetz-Novelle 1990, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1990,, im Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3, O.ö. FG normierten Antragsrechte des Fischereirevierausschusses nichts, da diese Bestimmungen nur dahin verstanden werden können, dass den Fischereirevierausschüssen diese Rechte und Befugnisse bloß in ihrer Eigenschaft als Organ des O.ö. Landesfischereiverbandes, nicht jedoch als einer selbstständigen Partei im eigenen Namen übertragen werden vergleiche idS zur Rechtslage vor dieser Novelle das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987).
Daraus folgt, dass Fischereirevierausschüsse nach dem O.ö. FG auch nicht im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030218.X00Im RIS seit
17.05.2005