TE Vfgh Beschluss 2008/3/5 B1842/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung des Antrags des zweitbeschwerdeführenden Rechtsanwaltes auf Eintragung der Erstbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer großen Legitimationsurkunde wegen formeller Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden des Zweitbeschwerdeführers die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt in der Steiermark. Er stellte einen Antrag auf Eintragung der Erstbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer großen Legitimationsurkunde.

2. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 4. Juli 2007 abgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 24. Juli 2007 abgewiesen.

4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass gegen den Beschluss gemäß der Rechtsmittelbelehrung ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig und der Instanzenzug somit ausgeschöpft sei.

II. 1. Am 5. Dezember 2007 legte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer den Beschluss des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 23. Oktober 2007 vor, mit dem der Bescheid vom 24. Juli 2007 von Amts wegen aufgehoben wurde.

2. Der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 23. Oktober 2007 kommt einer formellen Klaglosstellung gleich, weshalb der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 24. Juli 2007 für die Beschwerdeführer keine Wirkungen mehr entfaltet.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

3. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-

enthalten.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Rechtsanwälte, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1842.2007

Dokumentnummer

JFT_09919695_07B01842_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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