TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/1 2002/04/0167

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L82801 Gas Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/02 Novellen zum B-VG;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

BundesluftreinhalteG 2002 §10 Z17;
B-VGNov 1988 Art8;
GasG Bgld 1974 §2;
GasG Bgld 1974 §5 Abs5;
GasV 01te Bgld 1974;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Mag. G in K, vertreten durch Dr. Christian Supper, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. September 2002, Zl. 5-G-A5022/3-2002, betreffend Verfahren nach dem Burgenländischen Gasgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 18. August 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasanlage "entsprechend den Bestimmungen des Bgld. Gasgesetzes LGBl. Nr. 22/1974/Flüssiggasverordnung BGBl. Nr. 139/1971 i.d.g.F.". Nach der (diesem Antrag angeschlossenen und mit 17. August 2000 datierten) Anlagenbeschreibung sowie dem (ebenso angeschlossenen) Lageplan war eine Schutzzone um den Flüssiggaslagerbehälter von 5 m (gerechnet von der Grundstücksgrenze) und eine Hauptabsperreinrichtung vor Eintritt der Leitung in das Gebäude (an der Aussenmauer) vorgesehen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. September 2000 änderte der Beschwerdeführer am 4. Jänner 2001 diesen Antrag insoferne ab, als er unter Hinweis auf abgeänderte Einreichunterlagen beantragte, die Schutzzone für den Flüssiggastank mit 3 m, höchstens aber mit 4,85 m festzulegen und von den (vom gastechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2000 vorgeschlagenen) Auflagen, "diese Schutzzone mit einem 1,5 m hohen Zaun abzugrenzen sowie die Hauptabsperreinrichtung vor Eintritt in das Gebäude anzubringen", Abstand zu nehmen. Dem entsprach auch die abgeänderte (diesem Antrag angeschlossenen und mit 25. Oktober 2000 datierten) Anlagenbeschreibung, nach der eine Hauptabsperreinrichtung nach Eintritt der Leitung in das Gebäude (im Aufstellungsraum) vorgesehen war, sowie der geänderte Lageplan.

Mit Bescheid der BH vom 26. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 und 5 des Burgenländischen Gasgesetzes, LGBl. Nr. 22/1974, die Bewilligung zur Errichtung einer Flüssiggasanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe "der folgenden Anlagenbeschreibung (A)" sowie unter Vorschreibung nachstehender Bedingungen und Auflagen (B) erteilt. In der im Folgenden unter A. im Spruch des Bescheides enthaltenen Anlagenbeschreibung wird u. a. ausgeführt:

"Entgegen den Ausführungen in der Anlagenbeschreibung (Punkt c) und den Darstellungen im Lageplan sollen eine leicht zugängliche Hauptabsperreinrichtung vor Eintritt in das Gebäude eingebaut und entsprechend gekennzeichnet werden und die Breite der Schutzzone mindestens 5 m betragen."

Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. September 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Gasgesetz sei oberstes Schutzziel des Gesetzes, Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber den "Erkenntnisstand der Wissenschaft" als Maßstab vorgesehen. In Verordnungen enthaltene technische Vorschriften oder durch Verordnungen für allgemein verbindlich erklärte aus den Erkenntnissen der Wissenschaften abgeleitete, von fachlichen Stellen herausgegebene technische Richtlinien stellten regelmäßig Mindestanforderungen dar, die auf keinen Fall unterschritten werden dürften, wobei es im Einzelfall aber durchaus notwendig sein könne, auf Grund der konkreten Umstände darüber hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben. Reichten daher die Erfüllung der in der Burgenländischen Gasverordnung, LGBl. Nr. 23/1974 idF LGBl. Nr. 8/1976, normierten Mindestanforderungen nicht aus, um die Schutzziele des Gesetzes zu erreichen, sei die Behörde verpflichtet, über die Mindestanforderungen hinausgehende Maßnahmen vorzusehen. Im vorliegenden Fall sei die Forderung des Amtssachverständigen auf Einbau und entsprechende Kennzeichnung einer leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung vor Eintritt der Gasleitung in das Gebäude schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer beantragte, nur über den Aufstellraum zugängliche Hauptabsperreinrichtung sei nach den technischen Richtlinien ÖVGW-TR-Flüssiggas 1991, ÖVGW-TR-Gas 1996 sowie ÖVGW 1997 über die Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW unzulässig. Auch die Forderung des Amtssachverständigen auf Einhaltung einer Schutzzone von 5 m sei nachvollziehbar und entspreche dem Stand der Technik, da die Flüssiggasverordnung, BGBl. Nr. 139/1971 idgF., für oberirdische Behälter bis zu 5000 l Gesamtinhalt eine Schutzzone mit einer Breite von mindestens 5 m fordere und eine solche - wie im vorliegenden Fall - bei einwandigen Behältern auch gemäß § 3 Abs. 3 Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, notwendig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Gasgesetzes, LGBl. 22/1974, lauten auszugsweise:

"§ 1

Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

(1) ...

(2) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.

(3) Dieses Gesetz gilt insoweit nicht, als dem Bund die Gesetzgebung in den in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten zusteht. Es ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes nicht anzuwenden.

(4) ....

§ 2

Erfordernisse für Gasanlagen

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Erkenntnissen der Wissenschaften ordnungsgemäß so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Abs. 1 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann sie die aus den Erkenntnissen der Wissenschaften abgeleiteten, von fachlichen Stellen herausgegebenen technischen Richtlinien oder Bestimmungen für allgemein verbindlich erklären. In der Verordnung ist auch anzugeben, von welcher Stelle diese Richtlinie oder Bestimmungen veröffentlicht werden und wo sie erhältlich sind.

...

§ 5

Bewilligungspflicht - Anzeigepflicht

(1) ...

(2) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Speicherung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden.

...

(4) Dem Ansuchen um Bewilligung sind durch den Inhaber der Gasanlage Pläne und technische Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der Aufstellungsort sowie die Art und Funktionsweise der Anlage hervorgehen.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dienen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund des § 2 Abs. 2 und 6 Abs. 5 des Burgenländischen Gasgesetzes erlassenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 1974, mit der Durchführungsbestimmungen zum Burgenländischen Gasgesetz erlassen werden, LGBl. Nr. 23/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 8/1976, (1. Gasverordnung) lauten:

"Sicherheitsvorschriften

§ 1. (1) Für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der im § 1 Abs. 2 des Bgld. Gasgesetzes umschriebenen Gasanlagen gelten die in den Anlagen A, B, C und D enthaltenen technischen Richtlinien als Sicherheitsvorschriften.

(2) Diese Sicherheitsvorschriften werden hiemit allgemein verbindlich erklärt."

Der im vorliegenden Zusammenhang weiter maßgebliche § 10 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, lautet auszugsweise wie folgt:

" § 10. Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen - mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Dazu zählen insbesondere:

...

17. Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2."

Gemäß § 10 Z 17 Bundesluftreinhaltegesetz trat § 2 Burgenländisches Gasgesetz nur insoweit außer Kraft, als er noch als durch Art. VIII der B-VG-Novelle 1988 übergeleitetes, partikuläres Bundesrecht in Geltung stand. Art. VIII der B-VG-Novelle 1988 erfasste (nur) landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen beziehen, sodass § 2 Burgenländisches Gasgesetz, soweit er nicht Bestimmungen über die Luftreinhaltung, sondern allgemeine und vor allem sicherheitstechnische Anforderungen an Gasanlagen enthält, von der Aufhebung in § 10 Bundesluftreinhaltegesetz nicht betroffen ist und daher weiterhin in Geltung steht. Dies wird auch durch die Materialien zum Bundesluftreinhaltegesetz (RV 1159 BlgNR XXI. GP, 5) bestätigt. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde daher zu Recht auf § 2 Burgenländisches Gasgesetz, soweit dieser sicherheitstechnische Anforderungen an Gasanlagen betrifft, gestützt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Flüssiggasanlage ohne Vorschreibung der Auflagen, wonach der Behälter von einer mindestens 5 m breiten Schutzzone umgeben sein muss und vor Eintritt der Leitung in das Gebäude eine Hauptabsperreinrichtung einzubauen und entsprechend zu kennzeichnen ist" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, gemäß § 5 Abs. 5 Burgenländisches Gasgesetz sei die Bewilligung für die Errichtung einer Flüssiggasanlage zu erteilen, wenn diese den in der 1. Gasverordnung für allgemein verbindlich erklärten Richtlinien entspreche. Nach der durch diese Verordnung für verbindlich erklärten ÖVGW-TR-Flüssiggas (1968) sei der Einbau der Hauptabsperreinrichtung nach Eintritt der Leitung in das Gebäude zulässig. Die Auffassung der belangten Behörde, bei den durch die

1. Gasverordnung für verbindlich erklärten technischen Richtlinien handle es sich lediglich um Mindestanforderungen, sei durch den Wortlaut der Verordnung als auch der ÖVGW-TR-Flüssiggas (1968) nicht gedeckt. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Schutzzone enthalte das Burgenländische Gasgesetz keine Regelung. Jedoch gebiete § 1 Abs. 3 des Burgenländischen Gasgesetzes die gemäß § 10 Abs. 1 Kesselgesetz erlassene Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, BGBl. 361/1998, heranzuziehen, nach welcher für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5000 l, sohin auch für den Behälter des Beschwerdeführers, lediglich eine Schutzzone von 3 m vorgeschrieben sei. Zudem könne entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bei der Festlegung von Schutzzonen die Einräumung einer Dienstbarkeit durch den Nachbarn, um die von der belangten Behörde verlangte Schutzzone sicherzustellen, berücksichtigt werden. Als Verfahrensfehler bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid das gegenüber der BH erstattete Gutachten des gastechnischen Amtssachverständigen zugrundegelegt, ohne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung auseinander zu setzen. Diesem Gutachten sei der Beschwerdeführer "unter fachkundiger Mithilfe der Steirischen Ferngas AG" auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe die Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit dieses Gutachtens aufgezeigt. Dennoch habe die belangte Behörde kein entsprechendes Ergänzungsgutachten eingeholt, aus dem sich ergeben hätte, dass die mit der Berufung bekämpften Auflagenpunkte nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen. Zudem sei die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 3 des Burgenländischen Gasgesetzes zur Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht zuständig gewesen, sondern hätte der Landeshauptmann über die Berufung des Beschwerdeführers insoweit zu entscheiden gehabt, als sich diese gegen die Vorschreibung der Schutzzone gerichtet habe.

Mit dem letztgenannten Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1265 zitierte hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hatte der Bescheid der BH vom 26. März 2001 unstrittig die Bewilligung zur Errichtung einer Flüssiggasanlage gemäß § 5 des Burgenländischen Gasgesetzes zum Gegenstand. Da das Burgenländische Gasgesetz als Landesgesetz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder zu vollziehen ist und sohin als zweite Instanz die Landesregierung zuständig ist (vgl. hiezu die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), 255, Rz. 509 zitierte hg. Rechtsprechung), hat die belangte Behörde zu Recht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH gerichtete Berufung in Anspruch genommen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem am 4. Jänner 2001 geänderten Antrag ausdrücklich die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasanlage mit einer Schutzzone von 3 m, höchstens aber von 4,85 m sowie einer Hauptabsperreinrichtung nach Eintritt der Leitung in das Gebäude beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch eine Schutzzone von mindestens 5 m und eine leicht zugängliche Hauptabsperreinrichtung vor Eintritt in das Gebäude vor.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit eine Bewilligung unter Vorschreibung von das Vorhaben in seinem Wesen verändernden Auflagen erteilt. Dies würde den Beschwerdeführer in den von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten dann nicht verletzen, wenn die anzuwendenden Rechtsgrundlagen eine Bewilligung ohne Vorschreibung dieser Auflagen nicht zuließen. Gemäß § 5 Abs. 5 Burgenländisches Gasgesetz darf die Genehmigung nur dann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, wenn dies der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dient. Die Behörde hat daher nach dieser Bestimmung darzulegen, warum die vorgeschriebenen Auflagen zur Sicherung welcher in den Anlagen zur 1. Gasverordnung aufgezählten technischen Richtlinie in der dort genannten Fassung bzw. welcher sonstiger Bestimmung des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zur Erforderlichkeit von Auflagen nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169 mwN).

Dagegen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Einen lediglich auf die in § 2 Burgenländisches Gasgesetz geregelten Schutzziele berufen und zum Anderen die Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 361/1998 sowie die technischen Richtlinien ÖVGW TR-Flüssiggas 1991, ÖVGW TR-Gas 1996 und die ÖVGW 1997, welche allesamt nicht in den Anlagen zur

1. Gasverordnung aufgezählt sind, berufen. Sie hat damit die oben dargelegte Rechtslage verkannt und aus diesem Grund weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Grundlagen ihrer Annahme offengelegt, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, Auflagen entgegen dem klaren Willen des Beschwerdeführers vorzuschreiben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 1. März 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040167.X00

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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