TE OGH 1955/5/4 1Ob295/55

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Veröffentlicht am 04.05.1955
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmeisser, Dr. Schuster, Dr.Stanzl und Dr. Zierer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*****, vertreten durch Dr. Erwin Walter, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Österr. H*****gesellschaft m.b.H. ***** vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 3.413 S 48 g s.A. infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 1. April 1955, GZ R 745/54-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19. Oktober 1954, GZ C 399/54-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzuständigkeit aus dem Grunde eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Schiedsvertrages.

Das Erstgericht gab der Einrede Folge und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufgetragen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Gemäß § 45 Abs 1 JN können Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes begründet ist. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wird, weil das Gesetz diesen Fall nicht gesondert behandelt, die Schiedsgerichtsbarkeit keine unheilbare Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet und das Motiv der Einschränkung des Rechtszuges in gleicher Weise auch in diesem Fall zutrifft (DR EvBl 1938 Nr. 42). Dabei ist es gleichgültig, ob die Entscheidung von der ersten oder zweiten Instanz ergangen ist (siehe die unter Nr.1 zu § 45 JN zitierten Entscheidungen in der Manz'schen Ausgabe der ZPO von Stagel-Michlmayr).

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E73390 1Ob295.55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0010OB00295.55.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19550504_OGH0002_0010OB00295_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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