TE OGH 1957/6/19 1Ns19/57

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1957
beobachten
merken

Norm

JN §37 Abs3

Kopf

SZ 30/35

Spruch

Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung eine Rolle spielt, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen.

Entscheidung vom 19. Juni 1957, 1 N 19/57.

Text

Das Bezirksgericht Villach verweigerte dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer Prozeßsache die Rechtshilfe.

Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß das Bezirksgericht Villach verpflichtet ist, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die erbetene Rechtshilfe zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 37 Abs. 3 JN. hat der ersuchte Richter das Ersuchen um Rechtshilfe abzulehnen, wenn er zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 408/50 ausgesprochen hat, ist zwar der angeführte Ablehnungsgrund nicht der einzige; die Zweckmäßigkeit des gestellten Ersuchens zu prüfen, ist dem ersuchten Richter jedoch auf jeden Fall verwehrt. Auch dann, wenn dabei die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (hier die des § 375 Abs. 2 dritter Satz ZPO.) eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen. Im vorliegenden Fall steht das ersuchende Gericht offensichtlich auf dem Standpunkt, daß die Zureise des in Villach wohnenden Beklagten nach Wien zur Parteienvernehmung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dem kann das ersuchte Gericht nicht entgegensetzen, daß die Fahrt nur 159 S 10 g ausmache. Denn die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall für die nicht wohlhabenden Parteien der Fahrtkostenaufwand unverhältnismäßig sei, ist eine Frage des Ermessens und der Zweckmäßigkeit, deren Beurteilung nur dem ersuchenden Gericht zusteht.

Anmerkung

Z30035

Schlagworte

Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens wegen Unzweckmäßigkeit nicht, zulässig, Rechtshilfe, keine Ablehnung wegen Unzweckmäßigkeit des Ersuchens, Unzweckmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens, keine Ablehnung, Zweckmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens, keine Prüfung durch das, ersuchte Gericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:0010N000019.57.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19570619_OGH0002_0010N000019_5700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten