TE Vwgh Beschluss 2005/3/9 2005/16/0034

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über den Antrag der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 116, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2004, Zl. 2004/16/0154, eingestellten Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Die im vorliegenden Verfahren antragstellende Gesellschaft erhob gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Mai 2003, Zl. Jv 3124-33/97-8, mit dem ihr die Zahlung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG vorgeschrieben worden ist, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2004, B 938/03-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verfügung vom 9. August 2004 wurde der antragstellenden Gesellschaft die Ergänzung der nach der Abtretung beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/16/0154 protokollierten Beschwerde unter anderem durch Beibringung von zwei weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde aufgetragen. Im Ergänzungsauftrag wurde zudem festgehalten, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Diese Verfügung wurde dem Vertreter der hier antragstellenden und zur Zl. 2004/16/0154 beschwerdeführenden Gesellschaft am 13. August 2004 zugestellt.

Am 27. August 2004 wurde beim Verwaltungsgerichtshof ein Schriftsatz der antragstellenden Gesellschaft mit dem Betreff:

"Mängelbehebung laut Verfügung Verwaltungsgerichtshof vom 9. August 2004, Zl. 2004/16/0154-2 Punkt 1-4" und dem Vermerk "BEILAGEN: Beschwerde vom 22. Mai 2003 und BEILAGEN" eingebracht. Im genannten Akt befinden sich neben zwei weiteren Ausfertigungen dieses Schriftsatzes zwei Kopien der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde samt Beilagen.

Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde das Verfahren eingestellt. Nach der Begründung ist die dort beschwerdeführende und hier antragstellende Gesellschaft der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben, nicht vollständig nachgekommen, weil unter anderem die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vorgelegt worden sei; es sei daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen gewesen, ohne dass auf die übrigen Unzuglänglichkeiten der versuchten Mängelbehebung näher hätte eingegangen werden müssen.

Im vorliegenden Verfahren hat die antragstellende Gesellschaft einen am 16. Dezember 2004 zur Post gegeben Schriftsatz eingebracht, in dem sie unter Bezugnahme auf das Verfahren Zl. 2004/16/0154 unter anderem vorbringt, (auch) die zurückgestellte Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei am 27. August 2004, somit innerhalb der zur Ergänzung offen gestandenen Frist, in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes abgegeben worden. Der Sache nach beantragt die antragstellende Gesellschaft in diesem Schriftsatz die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2004/16/0154.

Mit ihrem Vorbringen behauptet die antragstellende Gesellschaft das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den Beschluss vom 2. März 1964, VwSlg. Nr. 6259/A).

Zum Beweis der Vorlage des Originals der Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit dem Ergänzungsschriftsatz am 27. August 2004 legte die antragstellende Gesellschaft Schriftstücke vor, worunter sich auch das Original der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof befindet. Nach dem dort auf der ersten Seite angebrachten Eingangsstempel ist diese Beschwerde am 8. Juli 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Neben diesem Eingangsstempel befindet sich ein Stempelabdruck des Inhalts:

"Eingegangen 13. August 2004" sowie nur teilweise leserliche Worte. Weitere Eingangsvermerke finden sich dort nicht.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft zum genannten Wiederaufnahmegrund erschöpft sich in der Behauptung, das Original der Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist wieder vorgelegt worden. Dieses - im Übrigen weder konkretisierte noch bescheinigte - Vorbringen widerspricht der eben dargestellten Aktenlage: Nach dieser wurde das Original der Verfassungsgerichtshofbeschwerde der im wiederaufzunehmenden Verfahren beschwerdeführenden und hier antragstellenden Gesellschaft zurückgestellt und erst mit dem Schriftsatz, in dem nunmehr die Wiederaufnahme beantragt wird, wieder vorgelegt.

Die antragstellende Gesellschaft legt nicht dar, wie das Original der Beschwerde in ihre Hände gelangen hätte sollen, wenn es tatsächlich - wie von ihr behauptet - dem am 27. August 2004 eingelangten Ergänzungsschriftsatz beigelegt gewesen wäre. Aber auch die auf der abgetretenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde neben der Aktenzahl des Verwaltungsgerichtshofes angebrachten Vermerke "1, 6" zeigen im Hinblick auf die chronologisch geordneten und journalisierten Aktenstücke, dass diese Beschwerde zunächst mit dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes (OZ 1) dem Verwaltungsgerichtshof und diesem nach der Rückstellung an die antragstellende Gesellschaft erst wieder mit dem zunächst zur Zl. 2004/16/0154 als OZ 6 zum Akt genommenen Wiederaufnahmeantrag übermittelt worden ist. Die OZ 5 trägt der im Spruch genannte Einstellungsbeschluss.

Der antragstellenden Gesellschaft ist es nach dem Gesagten nicht gelungen zu beweisen, dass sie dem Ergänzungsauftrag vollständig nachgekommen ist. Es liegt daher kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2004/16/0154 vor. Wien, am 9. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160034.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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