TE OGH 1958/4/16 1Ob630/57 (1Ob631/57)

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Veröffentlicht am 16.04.1958
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Norm

ZPO §179
ZPO §519
  1. ZPO § 179 heute
  2. ZPO § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 179 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 179 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z31061

Kopf

SZ 31/61

Spruch

Anfechtbarkeit des Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung neuen Parteivorbringens (§ 179 ZPO.) aufgehoben wurde.Anfechtbarkeit des Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung neuen Parteivorbringens (Paragraph 179, ZPO.) aufgehoben wurde.

Entscheidung vom 16. April 1958, 1 Ob 630, 631/57.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 172.412 S 09 g s. A.

Der Beklagte bestritt diese Forderung, wendete aufrechnungsweise mehrere Gegenforderungen ein und stellte überdies einen Zwischenantrag auf Feststellung.

Das Erstgericht wies das vom Beklagten erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 15. Dezember 1957 eingewendete neue Vorbringen und die gleichzeitig erhobenen Aufrechnungseinreden gemäß § 179 ZPO. zurück: im übrigen fällte es ein Teilurteil.Das Erstgericht wies das vom Beklagten erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 15. Dezember 1957 eingewendete neue Vorbringen und die gleichzeitig erhobenen Aufrechnungseinreden gemäß Paragraph 179, ZPO. zurück: im übrigen fällte es ein Teilurteil.

Das Berufungsgericht hob infolge Rekurses des Beklagten den nach § 179 ZPO. gefaßten Beschluß des Erstgerichtes auf; seiner Berufung gab es teilweise Folge.Das Berufungsgericht hob infolge Rekurses des Beklagten den nach Paragraph 179, ZPO. gefaßten Beschluß des Erstgerichtes auf; seiner Berufung gab es teilweise Folge.

Der Oberste Gerichtshof bejahte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin und stellte den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß wieder her; in der Hauptsache bestätigte er die Berufungsentscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beschluß des Rekursgerichtes bedeutet inhaltlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, wodurch sich seine Anfechtbarkeit aus § 528 ZPO. ergibt. Entgegen der in Rspr. 1934 Nr. 12 vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um einen Beschluß des Berufungsgerichtes, sondern um einen außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßten, seinem Wesen nach rekursgerichtlichen Beschluß, auf den § 519 ZPO. keine Anwendung findet (Novak in JBl. 1953 S. 63).Der Beschluß des Rekursgerichtes bedeutet inhaltlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, wodurch sich seine Anfechtbarkeit aus Paragraph 528, ZPO. ergibt. Entgegen der in Rspr. 1934 Nr. 12 vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um einen Beschluß des Berufungsgerichtes, sondern um einen außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßten, seinem Wesen nach rekursgerichtlichen Beschluß, auf den Paragraph 519, ZPO. keine Anwendung findet (Novak in JBl. 1953 Sitzung 63).

Schlagworte

Anfechtbarkeit Zurückweisung neuen Parteivorbringens, Aufhebung der Zurückweisung neuen Parteivorbringens, Rekurs, Neues Parteivorbringen, Zurückweisung, Anfechtbarkeit, Rekurs, Aufhebung der Zurückweisung neuen Parteivorbringens, Vorbringen, neues, Zurückweisung, Anfechtbarkeit, Zurückweisung neuen Parteivorbringens, Anfechtbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0010OB00630.57.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19580416_OGH0002_0010OB00630_5700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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