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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1980, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005, Zl. 256.882/0-111/09/05, betreffend Asylgewährung, die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller stellte am 23, Februar 2005 einen Verfahrenshilfeantrag. Des weiteren stellte er am z. März 2005 "zusätzlich zu meinem früheren Antrag auf Verfahrenshilfe den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG". Der Antragsteller stellte am 23, Februar 2005 einen Verfahrenshilfeantrag. Des weiteren stellte er am z. März 2005 "zusätzlich zu meinem früheren Antrag auf Verfahrenshilfe den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG".
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins und 2 VwGG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.Paragraph 30, (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Unbestritten ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005 bisher keine Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben hat. Es fehlt daher derzeit an dieser Voraussetzung, um den Vollzug eines Verwaltungsaktes aufschieben zu können (vgl. etwa die bei Mayer, B-V& (2002), § 30 VwGG, Seite 712 angegebene Judikatur). Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung des § 85 Abs. 2 VfGG ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof sondern im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Unbestritten ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005 bisher keine Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben hat. Es fehlt daher derzeit an dieser Voraussetzung, um den Vollzug eines Verwaltungsaktes aufschieben zu können vergleiche , etwa die bei Mayer, B-V& (2002), Paragraph 30, VwGG, Seite 712 angegebene Judikatur). Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof sondern im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. März 2005
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005010033.A00Im RIS seit
04.07.2005