TE Vwgh Beschluss 2005/3/10 AW 2005/01/0033

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1980, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005, Zl. 256.882/0-111/09/05, betreffend Asylgewährung, die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller stellte am 23, Februar 2005 einen Verfahrenshilfeantrag. Des weiteren stellte er am z. März 2005 "zusätzlich zu meinem früheren Antrag auf Verfahrenshilfe den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG". Der Antragsteller stellte am 23, Februar 2005 einen Verfahrenshilfeantrag. Des weiteren stellte er am z. März 2005 "zusätzlich zu meinem früheren Antrag auf Verfahrenshilfe den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG".

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins und 2 VwGG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.Paragraph 30, (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

  1. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Unbestritten ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005 bisher keine Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben hat. Es fehlt daher derzeit an dieser Voraussetzung, um den Vollzug eines Verwaltungsaktes aufschieben zu können (vgl. etwa die bei Mayer, B-V& (2002), § 30 VwGG, Seite 712 angegebene Judikatur). Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung des § 85 Abs. 2 VfGG ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof sondern im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Unbestritten ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005 bisher keine Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben hat. Es fehlt daher derzeit an dieser Voraussetzung, um den Vollzug eines Verwaltungsaktes aufschieben zu können vergleiche , etwa die bei Mayer, B-V& (2002), Paragraph 30, VwGG, Seite 712 angegebene Judikatur). Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof sondern im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. März 2005

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005010033.A00

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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