TE Vwgh Beschluss 2005/3/10 AW 2005/07/0004

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. November 2004, Zl. FA 13A-30.40-706-04/1, betreffend Bewilligung einer Wasserkraftanlage (mitbeteiligte Partei: A OEG, vertreten durch K, C & Partner, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. Juni 2004 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der unter Postzahl 2 im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung eingetragenen Wasserkraftanlage in Form einer Neuerrichtung des Krafthauses mit den erforderlichen Zu- und Ableitungen auf den Grundstücken 969, 324/4, 324/5, 968/3, 932, 977/2 und 977/3, je KG P, im Umfang von maximal 900 l/s erteilt. Unter Spruchabschnitt II wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. November 1993 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage, eingetragen im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung unter Postzahl 2, erloschen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit Bescheid vom 25. November 2004 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung als unzulässig zurück.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird dies damit, die beschwerdeführende Partei sei auf Grund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet, das Betriebswasser für die Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei zur Verfügung zu stellen. Um eine Schadenersatzleistung an die mitbeteiligte Partei im Falle der Nichterfüllung zu vermeiden, bestehe diese Verpflichtung selbst dann, wenn z.B. durch ein technisches Gebrechen an den Turbinen die Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei außer Betrieb genommen werden müsse. In diesem Fall könne nach Auflassung des Umlaufgerinnes die Zuleitung des Betriebswassers an den Unterlieger nur mehr über eine im Krafthaus der beschwerdeführenden Partei bestehende Guss-Entleerungsleitung erfolgen. Dies habe jedoch zur Folge, dass auf Grund des nicht abgearbeiteten Wasserstrahles die Fundamente des Turbinenhauses unterspült werden könnten und mit Schäden im Unterwasserkanal zu rechnen sei. Ein Übereinkommen über den Ersatz der Schäden am Vermögen der beschwerdeführenden Partei sowie die Aufteilung der Kosten für bauliche Maßnahmen zur Vermeidung dieser Schäden sei jedoch im Zuge des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens nicht zustande gekommen. Dennoch sei der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Die Gebrauchnahme von dieser Bewilligung würde bei Eintritt des beschriebenen Szenarios in Ermangelung eines Übereinkommens die Schadenersatzleistung der beschwerdeführenden Partei an die mitbeteiligte Partei im Falle der Unterbrechung der Zuleitung des Betriebswassers an die mitbeteiligte Partei zur Folge haben. Um dieser Schadenersatzverpflichtung zu entgehen, sei das Betriebswasser auch im Falle des Betriebsstillstandes der Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei dem Unterlieger zuzuleiten; dies jedoch mit der Konsequenz schwerer, die wirtschaftliche Existenz der beschwerdeführenden Partei bedrohender Schäden an ihrer Kraftwerksanlage. Daraus folge, dass die Umsetzung des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen unwiederbringlichen Schaden für die beschwerdeführende Partei herbeiführen könnte. In Anbetracht der nach der Belastungssituation des Verwaltungsgerichtshofes als realistisch anzusetzenden Verfahrensdauer wäre der mit der Beschwerde angestrebte Rechtschutz der beschwerdeführenden Partei bei Ablehnung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet. Öffentliche Interessen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Beschwerde stünden nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat sich ebenso wie die mitbeteiligte Partei gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Die mitbeteiligte Partei macht geltend, wenn sie nicht mit der Errichtung der Anlage beginnen könne, entgingen ihr Fördergelder in Höhe von ca. EUR 77.000,--.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es braucht nicht näher untersucht werden, ob die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen sich überhaupt in einem wasserrechtlich relevanten Rahmen bewegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte sie mit ihrem Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dartun.

Damit der von der beschwerdeführenden Partei befürchtete Nachteil überhaupt entstehen kann, bedarf es zuerst der vollständigen Errichtung und Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei und dann noch des (hypothetischen) Falles, dass die beschwerdeführende Partei - etwa wegen eines technischen Gebrechens - ihr Wasserbenutzungsrecht nicht ausübt. Das stellt, wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführt, hypothetische zukünftige Szenarien, aber keine aktuelle Gefährdung für die beschwerdeführende Partei dar, zumal diese nicht dartut, dass der Eintritt des von befürchteten Schadensfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache) zu erwarten sei.

Dem steht für die mitbeteiligte Partei die Gefahr des Verlustes eines namhaften Förderungsbetrages gegenüber.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 10. März 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070004.A00

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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