TE OGH 1958/12/17 3Ob524/58 (3Ob472/58)

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Veröffentlicht am 17.12.1958
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Norm

ZPO §236
ZPO §259 Abs2
ZPO §502 Abs3

Kopf

SZ 31/155

Spruch

Bei der Streitwertbestimmung nach § 502 Abs. 3 ZPO. müssen Klage und Widerklage gesondert bewertet werden. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, daß die Streitwerte zusammenzurechnen sind.

Entscheidung vom 17. Dezember 1958, 3 Ob 472, 524/58.

I. Instanz: Bezirksgericht für Handelssachen Wien; II. Instanz:

Handelsgericht Wien.

Text

Die klagenden Parteien begehrten die Bezahlung der noch unberichtigt aushaftenden Kaufpreisrestforderung aus Holzlieferungsgeschäften im Betrag von 7199 S 34 g, der Beklagte mit Widerklage den Betrag von 2839 S 46 g mit der Begründung daß er zwei Lieferungen über zusammen 10.038 S 80 g getrennt bezahlt habe, daher eine Überzahlung leistete, die er zurückverlange.

Das Erstgericht erklärte die Klageforderung als zu Recht bestehend, die mit Widerklage geltend gemachte Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und erkannte den Beklagten schuldig, den Betrag von 7199 S 34g an die Kläger zu bezahlen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten und Widerklägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 502 Abs. 3 ZPO. ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes ist nach den Bestimmungen der §§ 54 ff. JN. vorzugehen. Dabei müssen Klage und Widerklage gesondert bewertet werden. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, daß der Streitwert zusammenzurechnen ist. Der Streitwert der Klage beträgt 7199 S 34 g, liegt daher unter 10.000 S, so daß die Revision hinsichtlich der Klage unzulässig ist. Das gleiche gilt aber auch für die Widerklage, mit der ein Betrag von 2839 S 46 g begehrt wird. Die Bestimmung des § 55 letzter Satz JN., wonach der Gesamtbetrag der vom Kläger zur Begründung eines begehrten Überschusses geltend gemachten Forderungen entscheidend ist, kommt nicht in Betracht. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn beiden Parteien gegeneinander Forderungen zustehen und der Überschuß begehrt wird, der sich aus dem Vergleich der Forderungen ergibt. In diesem Fall haben die Parteien aus den Holzlieferungsgeschäften der Kläger keine gegenseitigen Forderungen. Die Kläger begehren den Restkaufpreis, der Beklagte behauptet bloß eine Überzahlung und begehrt Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages. Hier entscheidet für den Streitwert nur die Höhe des rückgeforderten Betrages. Da auch dieser unter 10.000 S liegt, war die Revision auch hinsichtlich der Widerklage unzulässig.

Anmerkung

Z31155

Schlagworte

Revision, Zulässigkeit, Streitwert von Klage und Widerklage, Streitwert Klage und Widerklage, Zulässigkeit der Revision, Widerklage, Streitwert, Zulässigkeit der Revision, Zulässigkeit der Revision, Klage und Widerklage, Bewertung, Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage, Zulässigkeit, der Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00524.58.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19581217_OGH0002_0030OB00524_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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