TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/15 2003/08/0174

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §225 Abs1 Z7;
ASVG §70 Abs1;
ASVG §70;
BundesbezügeG 1997 §13;
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 70 heute
  2. ASVG § 70 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  4. ASVG § 70 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. ASVG § 70 gültig von 18.04.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2008
  6. ASVG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 17.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  8. ASVG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. ASVG § 70 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 70 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  11. ASVG § 70 gültig von 30.12.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 70 gültig von 01.08.1997 bis 29.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 70 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 70 heute
  2. ASVG § 70 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  4. ASVG § 70 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. ASVG § 70 gültig von 18.04.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2008
  6. ASVG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 17.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  8. ASVG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. ASVG § 70 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 70 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  11. ASVG § 70 gültig von 30.12.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 70 gültig von 01.08.1997 bis 29.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 70 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 2003, Zl. MA 15-II-R 39/2002, betreffend die Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gemäß § 70 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 2003, Zl. MA 15-II-R 39/2002, betreffend die Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines ehemaligen Abgeordneten zum Nationalrat) auf Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gemäß § 70 Abs. 4 ASVG mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch auf Bezüge bzw. Bezugsfortzahlung mit 30. September 1998 geendet habe und der Antrag auf Erstattung der Beiträge gemäß § 70 Abs. 4 ASVG erst am 11. Juli 2002 (somit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 70 Abs. 4 ASVG) gestellt worden sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines ehemaligen Abgeordneten zum Nationalrat) auf Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, ASVG mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch auf Bezüge bzw. Bezugsfortzahlung mit 30. September 1998 geendet habe und der Antrag auf Erstattung der Beiträge gemäß Paragraph 70, Absatz 4, ASVG erst am 11. Juli 2002 (somit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 70, Absatz 4, ASVG) gestellt worden sei.

Nach der Bestätigung der Parlamentsdirektion vom 14. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer mit 30. September 1998 aus dem Nationalrat ausgeschieden. Der Anspruch auf Bezüge bzw. Bezugsfortzahlung habe mit diesem Zeitpunkt geendet. Der Antrag auf Erstattung sei "erst mit Schreiben vom 7. Mai 2002 bzw. mit Schreiben vom 11. Juni 2002 und sohin verspätet gestellt" worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 des Bundesbezügegesetzes in der hier anzuwendenden Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes in der hier anzuwendenden

Stammfassung BGBl. I Nr. 64/1997 lautete:Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, lautete:

"Anrechnungsbetrag

§ 13. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.Paragraph 13, (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

  1. (2)Absatz 2,War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.War das Organ bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  2. (3)Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  3. (4)Absatz 4,Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten."Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zu leisten."

§ 70 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 lautete: Paragraph 70, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, lautete:

"Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

§ 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr (§ 242 Abs. 6) bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe zu erstatten.Paragraph 70, (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr (Paragraph 242, Absatz 6,) bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) in halber Höhe zu erstatten.

  1. (2)Absatz 2,Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 77, Absatz 2, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.
  2. (3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu ersetzen.Der nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) zu ersetzen.
  3. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann.Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag gemäß Absatz 2, binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß Paragraph 12, des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann.
  4. (5)Absatz 5,Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, dass ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden."Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, dass ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden."

Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich folgende für den Beschwerdefall bedeutsame Rechtslage:

§ 70 ASVG regelt für den Bereich der Pensionsversicherung die Folgen des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage infolge einer Mehrfachversicherung. Eine solche Überschreitung kann sich sowohl durch mehrere parallel laufende versicherungspflichtige Beschäftigungen ergeben, sie kann aber auch dadurch entstehen, dass im Nachhinein Versicherungszeiten z.B. in der Pensionsversicherung nach dem ASVG durch die Übertragung von Ansprüchen aus anderen Systemen zu zeitraumbezogenen Pensionsversicherungszeiten hinzutreten (zur Anwendung dieser Bestimmung auch auf den Fall des Ausscheidens aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vgl. das Erkenntnis 17. Oktober 2001, Zl. 99/08/0086). Paragraph 70, ASVG regelt für den Bereich der Pensionsversicherung die Folgen des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage infolge einer Mehrfachversicherung. Eine solche Überschreitung kann sich sowohl durch mehrere parallel laufende versicherungspflichtige Beschäftigungen ergeben, sie kann aber auch dadurch entstehen, dass im Nachhinein Versicherungszeiten z.B. in der Pensionsversicherung nach dem ASVG durch die Übertragung von Ansprüchen aus anderen Systemen zu zeitraumbezogenen Pensionsversicherungszeiten hinzutreten (zur Anwendung dieser Bestimmung auch auf den Fall des Ausscheidens aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vergleiche das Erkenntnis 17. Oktober 2001, Zl. 99/08/0086).

Einer der Anwendungsfälle des § 70 Abs. 1 ASVG kann durch das Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Nationalrat und das dadurch bedingte Auslaufen der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz zustande kommen: In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes vom Bund an den zuständigen Pensionsversicherungsträger (hier: die Pensionsversicherungsanstalt) für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung ein "Anrechnungsbetrag" zu leisten, welcher zur Folge hat, dass diese Zeiten gemäß § 225 Abs. 1 Z. 7 ASVG zu Beitragszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG werden. Einer der Anwendungsfälle des Paragraph 70, Absatz eins, ASVG kann durch das Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Nationalrat und das dadurch bedingte Auslaufen der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz zustande kommen: In einem solchen Fall ist nämlich gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes vom Bund an den zuständigen Pensionsversicherungsträger (hier: die Pensionsversicherungsanstalt) für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung ein "Anrechnungsbetrag" zu leisten, welcher zur Folge hat, dass diese Zeiten gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu Beitragszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG werden.

Soweit die Beitragsgrundlage dieser Beitragszeiten zu einer aus einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits bestehenden Beitragsgrundlage hinzutritt und mit dieser gemeinsam die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, gilt gemäß § 70 Abs. 1 ASVG zunächst auch hier der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 ASVG als Beitrag zur Höherversicherung. Beiträge zur Höherversicherung dürfen aber gemäß § 77 Abs. 2 letzter Satz ASVG jährlich das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG (d.h. das Doppelte einer Monatshöchstbeitragsgrundlage) nicht übersteigen. Beiträge, welche diese Grenze überschreiten, sind gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz ASVG spätestens bei Anfall einer Leistung aufgewertet in halber Höhe zu erstatten. Soweit die Beitragsgrundlage dieser Beitragszeiten zu einer aus einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits bestehenden Beitragsgrundlage hinzutritt und mit dieser gemeinsam die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, gilt gemäß Paragraph 70, Absatz eins, ASVG zunächst auch hier der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, ASVG als Beitrag zur Höherversicherung. Beiträge zur Höherversicherung dürfen aber gemäß Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz ASVG jährlich das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG (d.h. das Doppelte einer Monatshöchstbeitragsgrundlage) nicht übersteigen. Beiträge, welche diese Grenze überschreiten, sind gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz ASVG spätestens bei Anfall einer Leistung aufgewertet in halber Höhe zu erstatten.

§ 70 Abs. 2 ASVG räumt der versicherten Person aber das Wahlrecht ein, entweder den gesamten auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beitrag oder (schon vor dem Leistungsanfall) auch nur den auf die Höherversicherung nicht anrechenbaren Teil dieses Betrages erstattet zu erhalten. Dieses Recht ist grundsätzlich durch eine Antragstellung binnen drei Jahren nach dem Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes geltend zu machen. § 70 Abs. 4 ASVG eröffnet dieses Recht auf Erstattung bzw. auf vorzeitige Erstattung des im Rahmen der Höherversicherung nicht anrechenbaren Betrages auch jenen Versicherten, deren Mehrfachversicherung erst im Nachhinein auf Grund der Leistung eines Anrechnungsbetrages zustande kommt, und zwar für den gesamten Zeitraum, der vom Anrechnungsbetrag umfasst ist, sofern die Antragstellung binnen sechs Monaten ab dem Ende des Bezugsanspruches nach dem Bundesbezügegesetz erfolgt. Paragraph 70, Absatz 2, ASVG räumt der versicherten Person aber das Wahlrecht ein, entweder den gesamten auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beitrag oder (schon vor dem Leistungsanfall) auch nur den auf die Höherversicherung nicht anrechenbaren Teil dieses Betrages erstattet zu erhalten. Dieses Recht ist grundsätzlich durch eine Antragstellung binnen drei Jahren nach dem Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes geltend zu machen. Paragraph 70, Absatz 4, ASVG eröffnet dieses Recht auf Erstattung bzw. auf vorzeitige Erstattung des im Rahmen der Höherversicherung nicht anrechenbaren Betrages auch jenen Versicherten, deren Mehrfachversicherung erst im Nachhinein auf Grund der Leistung eines Anrechnungsbetrages zustande kommt, und zwar für den gesamten Zeitraum, der vom Anrechnungsbetrag umfasst ist, sofern die Antragstellung binnen sechs Monaten ab dem Ende des Bezugsanspruches nach dem Bundesbezügegesetz erfolgt.

Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die Überlegung, erst (und nur) die Kenntnis von der Höhe der erstattbaren Beträge lasse eine Entscheidung des Versicherten darüber zu, ob ein Erstattungsantrag von ihm gestellt werden solle, weshalb die Frist zu dieser Antragstellung erst "ab Feststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt" (ersichtlich aber gemeint: ab der Verständigung des Versicherten von dieser Feststellung) zu laufen beginnen könne.

Der Beschwerdeführer übersieht damit aber, dass die sechsmonatige Frist zur Antragstellung nach dem klaren Wortlaut des § 70 Abs. 4 ASVG nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt, sondern schon mit dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz zu laufen beginnt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung trägt der Beschwerdeführer nicht vor; solche sind auch beim Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick darauf nicht entstanden, dass der Versicherte in der Regel sowohl selbst weiß (oder wissen muss), ob nach Leistung des Anrechungsbetrages eine Doppelversicherung vorliegen bzw. ob und etwa in welchem Ausmaß eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage dadurch eintreten wird, als auch den Zeitpunkt kennt (oder kennen muss), zu dem seine Bezüge ausgelaufen sind, sodass er auch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, einerseits die erforderliche Beratung einzuholen und sich andererseits zu entscheiden, ob und welcher Antrag gestellt werden soll. Hinzu kommt noch, dass es dem Versicherten auch frei steht, einen einmal gestellten Antrag, z. B. nach entsprechender Information über die Auswirkungen einer Höherversicherung für die künftige Pensionsleistung, auch wieder zurückzuziehen. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bezüge einen unsachlichen Anknüpfungspunkt für den Fristenlauf gewählt hat. Der Beschwerdeführer übersieht damit aber, dass die sechsmonatige Frist zur Antragstellung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 4, ASVG nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt, sondern schon mit dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz zu laufen beginnt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung trägt der Beschwerdeführer nicht vor; solche sind auch beim Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick darauf nicht entstanden, dass der Versicherte in der Regel sowohl selbst weiß (oder wissen muss), ob nach Leistung des Anrechungsbetrages eine Doppelversicherung vorliegen bzw. ob und etwa in welchem Ausmaß eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage dadurch eintreten wird, als auch den Zeitpunkt kennt (oder kennen muss), zu dem seine Bezüge ausgelaufen sind, sodass er auch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, einerseits die erforderliche Beratung einzuholen und sich andererseits zu entscheiden, ob und welcher Antrag gestellt werden soll. Hinzu kommt noch, dass es dem Versicherten auch frei steht, einen einmal gestellten Antrag, z. B. nach entsprechender Information über die Auswirkungen einer Höherversicherung für die künftige Pensionsleistung, auch wieder zurückzuziehen. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bezüge einen unsachlichen Anknüpfungspunkt für den Fristenlauf gewählt hat.

Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage im Übrigen im Zuge der "Systemumstellung" betreffend die Altersversorgung von Abgeordneten zum Nationalrat mit Schreiben der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 29. Dezember 1997 unter anderem über sein binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge bzw. der Bezugsfortzahlung durch Antrag geltend zu machendes Recht auf Rückzahlung von Beiträgen ausdrücklich informiert. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Antragstellung infolge eines längeren Auslandsaufenthaltes gefolgt von Untersuchungs- und Strafhaft erschwert gewesen sein mag, kann im Falle des Beschwerdeführers zu keiner anderen Beurteilung führen, und zwar weder bei der Auslegung des Gesetzes noch auf verfassungsrechtlicher Ebene.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 ASVG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 15. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080174.X00

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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