TE OGH 1960/2/23 3Ob28/60

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Veröffentlicht am 23.02.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Franz Sch*****, Landwirtschaftspächter in *****, vertreten durch Dr. Sepp Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, nunmehr Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt in Linz als Masseverwalter über das Vermögen des Franz Sch*****, wider die verpflichtete Partei Lagerhausgenossenschaft W*****, reg Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Hubler, Rechtsanwalt in Wels, wegen 1.627 S 17 g sA infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1959, AZ R 661/59, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 23. Oktober 1959, GZ E 7498/59-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Akten E 7498/59 des Landesgerichtes Wels und 4 a Cg 82/59 des Kreisgerichtes Wels fest:

Am 9. 10. 1959 langte beim Erstgericht der Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung und Überweisung an Zahlungs Statt des Anspruches auf dasjenige, das der verpflichteten Partei als Überschuss aus der laufenden Rechnung gegen vier namentlich angeführte Bankinstitute zukommt. Als Exekutionstitel lag dem Antrag der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. 7. 1959, 1 R 258/59 (4 a Cg 82/59-18 des Kreisgerichtes Wels) bei, der die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959 trägt. Das Erstgericht als Exekutionsgericht bewilligte aufgrund dieses vollstreckbaren Beschlusses die beantragte Exekution samt der Überweisung an Zahlungs Statt mit Beschluss vom 12. 10. 1959, E 7498/59-1. Die Exekutionsbewilligung wurde an die Verpflichtete am 15. 10. 1959 und an die vier Drittschuldnerinnen am 15. bzw 16. 10. 1959 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Die verpflichtete Partei als Klägerin im Akt 4 a Cg 82/59 des Kreisgerichtes Wels hatte zwar im August 1959 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. 7. 1959 einen Revisionsrekurs eingebracht, mit diesem jedoch nicht den Antrag verbunden, ihm im Sinne des § 524 Abs 2 ZPO und der §§ 78 und 402 EO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag brachte die Verpflichtete als klagende Partei beim Kreisgericht Wels erst am 8. 10. 1959 ein, worauf das Kreisgericht Wels mit Beschluss vom 8. 10. 1959, 4 a Cg 82/59-30, dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959, 1 R 258/59 (4 a Cg 82/59-18) aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit widerrief. Dieser Beschluss wurde an den Beklagtenvertreter Dr. Sepp Aschauer am 10. 10. 1959, an den Klagevertreter Dr. Franz Hubler am 12. 10. 1959 zugestellt. Dr. Franz Hubler brachte darauf als Vertreter der verpflichteten Partei am 20. 10. 1959 unter Vorlage des Beschlusses des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959, 4 a Cg 82/59-30, beim Erstgericht als Exekutionsgericht den Antrag ein, die Exekution E 7498/59 gemäß § 39 Z 1 EO einzustellen. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 23. 10. 1959, ON 3, die Einstellung der mit Beschluss vom 12. 10. 1959 bewilligten Exekution und der Überweisung an Zahlungs Statt gemäß § 39 Z 9 EO.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei abgewiesen wird. Es verneinte den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 9 EO, weil die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959 durch das Kreisgericht Wels weder rechtswidrig noch irrtümlich erfolgt ist. Es verneinte auch den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 1 EO, weil der Exekutionstitel keineswegs für ungültig erklärt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Bei der vom Erstgericht am 12. 10. 1959 bewilligten Exekution handelt es sich um eine Forderungsexekution mit Überweisung an Zahlungs Statt. Dem Erstgericht war der Beschluss des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei (der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht bekannt, da es die betreibende Partei unterlassen hat, von diesem Beschluss dem Erstgericht Mitteilung zu machen. Das Erstgericht bewilligte daher nach der Aktenlage mit Recht die beantragte Exekution. Die Einstellung einer Exekution ist nur so lange möglich und zulässig, als die Exekution nicht beendet ist. Mit der Überweisung an Zahlungs Statt ist jedoch die Forderungsexekution beendet, so dass schon aus diesem Grunde eine Einstellung nicht mehr erfolgen konnte (vgl Neumann-Lichtblau2 S 200 und 192). Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.

Anmerkung

E76146 3Ob28.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00028.6.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19600223_OGH0002_0030OB00028_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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