TE OGH 1960/3/22 4Ob3/60

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Veröffentlicht am 22.03.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*****, Landesvertreter, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Gassner, Rechtsanwalt in Bludenz, wieder die beklagte Partei Walter St*****, Vertreter, *****, vertreten durch Dr. Alfons Bronner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 14.750,42 S eingeschränkt auf 4.650,67 S sN, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch in arbeitsgerichtlichen Rechtstreitigkeiten als Berufungsgerichtes vom 17. November 1959, GZ Cga 4/59-14, womit die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. April 1959, GZ Cga 4/59-10, das das Versäumungsurteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 2. August 1956, GZ Cr 121/56, nunmehr Cr 45/59, bestätigte, zurückgewiesen wurde sowie infolge der eben erwähnten Revision

I. durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichtes aufgehoben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 699,08 S bestimmten Rekurskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen. II. durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler und Dr. Stanzl sowie die Beisitzer Dr. Strickner und Schramel als Richter den weiteren

Beschluss

gefasst:

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte als selbständiger Landesvertreter der P*****-AG *****, für Vorarlberg vom Beklagten als seinem Untervertreter für das Gebiet Rankweil für verkaufte Geräte und verkauftes Propangas den Betrag von 14.750,42 S.

Bei der ersten Tagsatzung am 2. 8. 1956 erging nach Einschränkung des Klagebegehrens um 780 S auf 13.970,42 S Versäumungsurteil. Gegen das Versäumungsurteil berief der Beklagte. Bei der Berufungsverhandlung vom 26. 10. 1956, ON 6, vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.

Mit am 23. 2. 1959 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz trug der Kläger vor, der Beklagte schulde ihn noch 4.650,67 S. Auf diesen Betrag schränkte er das Klagebegehren ein und beantragte Fortsetzung des Verfahrens.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche "Urteil, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens". Im Kopf des Urteils ist als Bezeichnung des Streitgegenstandes "wegen 13.970,42 S" angegeben; den Entscheidungsgründen ist über die Einschränkung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren nichts zu entnehmen. Auf die Berufung sachlich einzugehen, lehnt das Berufungsgericht ab, weil sie nur Neuerungen enthalte. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Revision zurück, weil der Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden habe 10.000 S nicht übersteige (§ 502 Abs 3 ZPO).

Sowohl der Rekurs des Beklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss wie seine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, dem der Kläger nicht Folge zu geben beantragt, sind begründet. Zum Rekurs.

Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass das Ersturteil bloß hinsichtlich des eingeschränkten Klagsbetrags von 4.650,67 S aufrecht bleiben sollte. Es kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass das auf einen Betrag über 10.000 S lautende Ersturteil zur Gänze bestätigt wurde. Die Einfügung im Spruch des Berufungsurteils "soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens" gibt für sich allein keinen Sinn. Schon aus diesen Erwägungen ist die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Darauf, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch offenbar den Überlegungen widerstreitet, von denen der Oberste Gerichtshof im Judikat 56 = XXIV/335 ausgegangen ist, braucht daher in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision.

Das die Berufung gegen ein Versäumungsurteil, wie dies ja in der Regel nicht anders sein kann, auch bloß auf Neuerungen gestützt werden kann, entspricht - wie das Berufungsgericht ohnedies erkennt - der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Außer den bereits vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen Arb 5352 und 5995 ist hiezu auch noch auf die Entscheidung 13. 7. 1954, 4 Ob 110/54 zu verweisen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum geteilt (Machek, Arbeitsgerichtsgesetz, Wien 1953, 63 f; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, Wien 1954, 132). Hievon abzugehen, findet der Oberste Gerichtshof keinen Anlass.

Das Urteil des Berufungsgerichts musste daher aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E76702 4Ob3.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00003.6.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19600322_OGH0002_0040OB00003_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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