TE Vwgh Beschluss 2005/3/16 2001/14/0019

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

E1E;
E3L E09301000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilC lita;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z1;
UStG 1994 §2 Abs5 Z2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1) der T in F, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 17. Dezember 1999, GZ. RV 530/1-7/1999, betreffend Umsatzsteuer 1997 und 2) der E B in M, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, beeideter Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 13. Dezember 2000, GZ. RV 135/1-T7/98, betreffend unter anderem Umsatzsteuer 1995 und 1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete, bei diesem unter C-246/04 protokollierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004 wird hinsichtlich der dritten Vorlagefrage zurückgezogen.

Begründung

Der an die Beschwerdeführerin des zu 2) angeführten Beschwerdeverfahrens (E B) gerichtete angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 13. Dezember 2000, GZ. RV 135/1-T7/98, ist hinsichtlich der vom Vorabentscheidungsersuchen betroffenen Jahre 1995 und 1996 durch die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Februar 2005). Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen iSd Art 234 EG sind daher, soweit die Beschwerdeführerin des zu 2) angeführten Beschwerdeverfahrens betroffen ist (dritte Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchens vom 26. Mai 2004), nicht mehr gegeben.

E B, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, ist damit nicht mehr Partei des Vorabentscheidungsverfahrens.

Wien, am 16. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140019.X00

Im RIS seit

05.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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