TE OGH 1960/7/12 4Ob8/60

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1960
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler und Dr. Machek sowie die Beisitzer Dr. Leitich und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** - Ing. F. N*****, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, Oberösterreich, wider die beklagte Partei Arnold B*****, Vertreter, *****, vertreten durch Dr. Heinz Wiesbauer, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 4.114,06 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 13. November 1959, GZ 3 Cg 6/59-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Amstetten vom 29. Dezember 1958, GZ Cr 7/58-16, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 472,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei behauptet, dass der bei ihr als Vertreter tätig gewesene Beklagte Vorschüsse und Darlehen erhalten und daraus wie aus Lohnsteuernachbelastungen eine Schuld des Beklagten an sie im Betrage von 19.547,68 S bestehe, wozu noch 10 % Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes kämen, weil die klagende Partei mit Bankkredit arbeiten müsse.

Der Beklagte wendet ein, dass er der klagenden Partei nichts, wohl aber diese ihm noch einen Betrag von 54.215,34 S aus dem Dienstverhältnis als Provisionsvertreter schuldig sei; diesen Betrag mache er aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung geltend. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, der klagenden Partei einen Betrag von 18.720,45 S samt 10 % Zinsen von 9.787,78 S ab 1. 1. 1958 und 11/12 der Prozesskosten, d.s. 5.699,90 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, das Mehrbegehren dagegen abgewiesen. Infolge Berufung der beklagten Partei und nach einer Einschränkung des Klagebegehrens um 469,50 S auf 17.002,95 S hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil teils abgeändert, teils bestätigt, indem es den Beklagten schuldig erkannte, der klagenden Partei den Betrag von 12.183,06 S samt 10 % Zinsen aus 7.833,95 S seit 1. 1. 1958 und 10 % Zinsen aus 4.349,11 S seit 18. 3. 1958, ferner an Prozesskosten erster Instanz 3.565,26 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer 4.819,89 S samt Anhang hingegen abwies und dem Beklagten einen bestimmten Betrag zum Kostenersatz an die klagende Partei auferlegte. Das Berufungsgericht stellte u.a. fest, dass der Betrag von 6.667 S in der Summe des Provisionseinkommens für Dezember 1957 enthalten und dem Beklagten tatsächlich gutgeschrieben worden ist. Der teilweise Erlass des für den PKW geleisteten Darlehens ist von der Tätigkeitsdauer des Beklagten als Vertreter abhängig gemacht worden. Die laufende Lohnsteuer ist, abgesehen vom Dezember 1957, dem Beklagten richtig berechnet worden. Das Einkommen des Beklagten für Dezember 1957 hätte die klagende Partei nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes Amstetten in der Weise offenlegen müssen, dass sie als steuerpflichtiges Provisionseinkommen 13.196,10 S anführt, wofür die Lohnsteuer nach der Steuergruppe III/2 4.198,82 S ausmacht, ferner als einmaligen Bezug - gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG. Vorteil aus einem Dienstverhältnis - 6.667 S anführt, worauf gemäß § 67 EStG nach Steuergruppe III/2 eine Steuer von 401,22 S entfällt, sodass die Steuersumme 4.600,04 S beträgt. Durch die unrichtige Deklaration rechnete die klagende Partei die Steuer des Beklagten für Dezember 1957 um 4.114,06 S zu hoch aus.

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes kann ein Dienstgeber vom Dienstnehmer eine unrichtig zu hoch berechnete Steuer nicht einklagen, weil es hiefür an einem tauglichen Rechtstitel fehlt. Selbst wenn angenommen würde, dass ein derart zustandegekommenes Passivum sich im Vermögen des Steuerpflichtigen ereignet, wäre die klagende Partei infolge des ihr unterlaufenen Fehlers nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes für den sich bei dieser vom Berufungsgericht abgelehnten Annahme ergebenden Schaden dem Beklagten verantwortlich. Dem könne die klagende Partei auch nicht entgegenhalten, dass die Zuwendung des Betrages von 6.667 S freiwillig geschehen, also ein Geschenk gewesen sei. Bei der getroffenen Vereinbarung über den Darlehenserlass sei die Tätigkeitsdauer des Beklagten offenbar wesentlich gewesen. Es habe deshalb durchaus dieser Vereinbarung entsprochen, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer den aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages gutzuschreiben. Bei anderer Auslegung hätte die klagende Partei das Vertretungsverhältnis knapp vor Ablauf von zwei Jahren lösen können und wäre dadurch vom zugesicherten Darlehenserlass befreit gewesen, was gewiss nicht der Vereinbarung entsprochen hätte. Die Gutschrift des Betrages von 6.667 S sei daher nach Ansicht des Berufungsgerichtes kein Geschenk, vielmehr in Zuhaltung der getroffenen Vereinbarung geschehen. Deshalb müsse auch der zuviel berechnete Steuerbetrag von 4.114,06 S vom Passivsaldo des Beklagten abgezogen werden. Der Abzug der Beträge von 570,83 S, 135 S und 4.114,06 S vom schließlich begehrten Betrag von 17.002,95 S ergebe die vom Berufungsgericht zugesprochene Summe von 12.183,06 S. Demgemäß müsse auch die Kostenentscheidung anders getroffen werden. Das Berufungsurteil ficht die klagende Partei nur insoweit an, als es ihr Mehrbegehren auf Zahlung von 4.114,06 S wegen unrichtiger Deklaration der Steuer abweist; sie macht als Revisionsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit geltend; sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei den über das Berufungsurteil hinausgehenden Betrag von 4.114,06 S samt 10 % Zinsen seit 18. 3. 1958 und die Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, sodass nur das Mehrbegehren der klagenden Partei von 705,83 S abgewiesen bleibe, in eventu das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Teil zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Nach Meinung der Revisionswerberin irre das Berufungsgericht, wenn es annehme, dass die Steuer für die Zuwendung von 6.667 S wegen zu hoher Berechnung mangels eines tauglichen Titels nicht einklagbar wäre. Es stehe doch fest, dass die klagende Partei diese Steuer im Abzugsverfahren einzubehalten gehabt habe. Angeblich unrichtig und zu hoch berechnet habe die Steuer das Finanzamt und nicht die klagende Partei. Steuerpflichtiger sei der Beklagte; die aufgewendete Zahlung sei in ihrer Gesamtheit ihm zugute gekommen. Der klagenden Partei stehe für die geleistete Aufwendung im vollen Umfang der Ersatzanspruch zu, da es sich um die Zahlung einer Schuld des Beklagten gehandelt habe, zu der die klagende Partei nach dem Gesetz verpflichtet gewesen sei. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass der Betrag von 6.667 S einen einmaligen Bezug des Beklagten betreffe, sei die Deklarierung als einmaliger Bezug nicht Aufgabe der klagenden Partei, sondern des Steuerpflichtigen. Für die Rückerstattung der Steuern biete dem Beklagten § 76 EStG im Rahmen des sogenannten Jahresausgleiches Gelegenheit. Der Beklagte habe 1957 bereits für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Wenn er es unterlassen habe, bei seinem Wohnsitzfinanzamt sein Einkommen einzubekennen und sich um die Werbungskosten zu bemühen, habe er dies allein zu vertreten. Es sei aber auch die Rechtsauffassung, dass es sich bei den 6.667 S um einen einmaligen Bezug im Sinne des § 67 EStG handle, unrichtig. Die klagende Partei habe dem Beklagten eine Zuwendung von 10.000 S nur unter der Bedingung versprochen, dass er mindestens 24 Monate bei ihr arbeite. Der Betrag sei daher auf die 24 Monate aufzuteilen und stelle demnach eine Prämie für die Arbeitsleistung eines bestimmten Zeitraumes dar. Der klagenden Partei könne aus einer Leistung, zu der sie nicht verpflichtet gewesen sei und die sie nur aus freien Stücken erbracht habe, niemals eine Zahlungsverpflichtung angelastet werden. Jeder Schadenersatz habe zur Voraussetzung, dass eine Vermögensminderung auf Seite des Geschädigten eintrete. Wenn der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Betrag von 6.667 S an sich habe, könne er sich nicht dadurch geschädigt fühlen, dass aus diesem Betrag ein Teilbetrag von 4.114,06 S an Steuer für ihn geleistet werde; denn der Beklagte sei immer noch mit dem Differenzbetrag von 2.552,94 S begünstigt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass es der Vereinbarung entsprochen hätte, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer einen aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages (offenbar unrichtig Erlagsbetrages) gutzuschreiben, sei rechtlich unverständlich. Der Beklagte habe mindestens 24 Monate für die klagende Partei zu arbeiten gehabt, dann erst wäre ihm ein Betrag von 10.000 S für die Anschaffung des PKW Opel Record zugewendet worden. Der Beklagte sei vorzeitig zu einem Konkurrenzunternehmen als Vertreter abgewandert; er hätte also auf Grund der im Schadenersatzrecht vorgesehenen Rettungspflicht zumindest durch entsprechende Anträge beim Finanzamt den Jahresausgleich erwirken können.

Obigen Revisionsausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof zumindest in den wesentlichen Belangen nicht anzuschließen. Der Dienstgeber ist es, der die Lohnsteuer richtig zu berechnen und gemäß dieser Berechnung in Abzug zu bringen hat. Die Lohnsteuer für den Betrag von 6.667 S hat nicht das Finanzamt Amstetten mit dem Betrag von 4.114,06 S zu hoch berechnet und zur Zahlung vorgeschrieben, vielmehr war es nach den vorliegenden Feststellungen die klagende Partei, die den Betrag von 6.667 S fälschlich als Provision für den Monat Dezember 1957 statt richtig als einmaligen Bezug des Beklagten aus einem Dienstverhältnis einbekannte. Die jetzt aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Betrag von 6.667 S nicht um einen eimaligen Bezug handle, steht im Widerspruch zum erhobenen Sachverhalt, wonach bei einer Mindestdienstzeit von 24 Monaten eine einmalige Zuwendung von 10.000 S versprochen worden ist. Da der Beklagte dem Steuerverfahren nicht beigezogen wurde, hatte er keine Möglichkeit, auf die Deklarierung des Betrages von 6.667 S Einfluss zu nehmen. Die Revisionswerberin hat im Gegensatz zu ihrer jetzigen Behauptung dem Finanzamt gegenüber auch nicht den Standpunkt vertreten, dass der Betrag von 6.667 S auf 24 Monate aufzuteilen sei, sodass es nicht recht verständlich ist, was sie mit diesem verspäteten Vorbringen überhaupt bezwecken will. Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Darlehenserlass von 6.667 S einer Vereinbarung der Streitteile entsprach, derzufolge der Beklagte mit dem Erlass nur im Falle einer entsprechenden Tätigkeitsdauer rechnen durfte. Selbst wenn von dieser durchaus schlüssig begründeten Annahme des Berufungsgerichtes abgesehen und bloß an der Tatsache der Zuwendung festgehalten wird, ändert sich, wie der Revisionsgegner richtig bemerkt, an der Besteuerung dieses Betrages als einmaliger Zuwendung (Vorteil aus einem Dienstverhältnis) nichts; auf keinen Fall handelt es sich hiebei um eine Provision für Dezember 1957. Mit der Behauptung der Revisionswerberin, dass nicht sie, sondern das Finanzamt Amstetten die Steuer zu hoch berechnet habe, ist der Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung gesetzwidrig dargestellt, weil damit an der gegenteiligen Feststellung des angefochtenen Urteiles und dem Geständnis der Revisionswerberin, dass sie die Steuer im Abzugsverfahren einzubehalten hatte, achtlos vorbeigegangen wird. In Übereinstimmung mit dieser Feststellung stehen die Bestimmungen der §§ 57, 68 EStG; die klagende Partei hat aber die Vorschriften der §§ 19 Abs 1 Z 1 und 67 EStG unbeachtet gelassen. Den Steuerbetrag von 401,22 S hätte, wie auch die Auskunft des Finanzamtes besagt, sie berechnen müssen. Die Deklarierung des Betrages von 6.667 S als Provision für Dezember 1957 durch die klagende Partei war falsch; auf diesen Fehler (§§ 1294, 1297 ABGB) ist der übermäßig hohe Abzug zurückzuführen. Nun ist es allerdings richtig, dass sich der Beklagte auf Schädigung durch die klagende Partei mit Erfolg nur berufen könnte, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist, d.h. wenn auch im Wege eines Jahresausgleichs nach § 76 EStG oder auf andere Art keine Möglichkeit zur Gutschreibung zuviel bezahlter Steuern bestünde. Ob dies zutrifft, braucht aber nicht geprüft zu werden, weil es darauf gegebenenfalls gar nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin auf keinen Fall Ersatz für die Zahlung einer Nichtschuld vom Beklagten fordern kann. Mit Recht hat daher das angefochtene Urteil diesen Teil der Klagsforderung verneint. Soweit die Revision Behauptungen enthält, denen keine Feststellung des angefochtenen Urteils entspricht, ist darauf nicht einzugehen. Irrig ist, nebenbei bemerkt, die Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass bei Annahme einer freiwilligen Zuwendung der Beklagten sich unter keinen Umständen über einen Schaden wegen zu hoher Besteuerung beklagen könne. Sie übersieht hiebei, dass eine freiwillige Zuwendung das Vermögen des damit Bedachten genauso vermehrt wie irgend eine Leistung aus anderem Rechtstitel.

Mangelhaft soll das Verfahren deshalb sein, weil das Berufungsgericht zur Frage, ob die Leistung des Betrages von 6.667 S Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine freiwillige Zuwendung gewesen sei, weder das Schreiben vom 21. 11. 1957 gewürdigt, noch die hiezu angebotene Parteienvernehmung abgeführt habe. Nur wenn die klagende Partei sich verpflichtet hätte, im Falle des vorzeitigen Austritts des Beklagten einen aliquoten Teil zu bezahlen, wäre ihm dieser Betrag zugestanden. Bei diesen Ausführungen entgeht der Revisionswerberin, dass sie nach den vorliegenden Feststellungen dem Beklagten im Grunde der ursprünglichen Vereinbarung den Betrag von 6.667 S ja zugestanden und demgemäß auch gutgebucht hat. Es konnte deshalb dadurch, dass das Schreiben vom 21. 11. 1957 nicht gewürdigt und die Parteienvernehmung nicht durchgeführt wurde, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet werden.

Aktenwidrig soll die Feststellung des Berufungsgerichtes sein, der Betrag von 6.667 S sei freiwillig als Geschenk erfolgt, weil der Zeuge Johann W***** nichts derartiges bekundet habe. Darauf ist zu erwidern, dass das angefochtene Urteil gar nicht die behauptete Feststellung getroffen, vielmehr richtig angenommen hat, dass bei der Vereinbarung über den Darlehenserlass die Tätigkeitsdauer des Beklagten offensichtlich wesentlich war, sodass es durchaus dieser Vereinbarung entsprach, bei einer nicht unwesentlichen Tätigkeitsdauer den aliquoten Teil des vereinbarten Erlassbetrages gutzuschreiben; die Gutschrift des Betrages von 6.667 S war daher nach Annahme des Berufungsgerichtes kein Geschenk, geschah vielmehr in Zuhaltung der getroffenen Vereinbarung. Aus den obangeführten Gründen war das angefochtene Urteil zu bestätigen, der Revision dagegen jedweder Erfolg zu verweigern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E76817 4Ob8.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00008.6.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19600712_OGH0002_0040OB00008_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten